Zuzahlung: Wann eine Befreiung möglich ist

Für einige Leistungen ist eine Zuzahlung erforderlich. Kinder und Jugendliche sind davon meist befreit. Erwachsene tragen Kosten bis zur Belastungsgrenze von maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Wird diese überschritten, kann eine Befreiung beantragt werden.
Eine Frau bekommt in ihrer Apotheke ein ärztlich verordnetes Medikament. Hier erfahren Sie mehr über Zuzahlungen.© iStock / RgStudio

Inhalte im Überblick

    Zuzahlung für medizinische Leistungen

    Für viele Leistungen wie Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen vor. Diese sind jedoch begrenzt: Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen sind es ein Prozent. Ist diese Belastungsgrenze erreicht, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden.

    Personen ohne Zuzahlungspflicht

    • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit. Davon ausgenommen sind Fahrkosten.
    • Schwangere müssen Sie keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.

    Alle Zuzahlungen auf einen Blick

    • Zuzahlung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel

      • 10 Prozent der Kosten für Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Kostet das Mittel weniger als 5 Euro, zahlen Sie höchstens den tatsächlichen Preis.
      • 10 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Gesamtbetrags für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Jedoch nicht mehr als 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.  

      Für besonders preiswerte Medikamente zahlen Sie nichts zu. Das gilt für Medikamente, deren Preis mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen für das Arzneimittel erstatten.

    • Zuzahlung für vollstationäre Krankenhausbehandlung

      • 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
      • keine Zuzahlung bei stationärer Entbindung
    • Zuzahlung für häusliche Krankenpflege

      • 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme pro Kalenderjahr
      • 10 Euro je Verordnung
    • Zuzahlung für eine Haushaltshilfe

      • 10 Prozent der Kosten pro Tag, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro
      • keine Zuzahlung im Rahmen einer Schwangerschaft oder Entbindung
    • Zuzahlung zur Soziotherapie

      • 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Kalendertag der Inanspruchnahme
    • Zuzahlung für Heilmittel, zum Beispiel Physiotherapie oder Massagen

      • 10 Prozent der Kosten für die Behandlung sowie 10 Euro je Verordnung
    • Zuzahlung für die Anschlussrehabilitation

      • 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr; dabei zählen die Tage des vorherigen Krankenhausaufenthalts mit
    • Zuzahlung für eine Mutter-/Vater-Kind-Kur

      • 10 Euro pro Tag
    • Zuzahlung für Kuren

      • 10 Prozent der Kosten für Heilmittel sowie 10 Euro je Verordnung bei einer ambulanten Kur
      • Bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationskur liegt die Zuzahlung ebenfalls bei 10 Euro pro Tag.
    • Zuzahlung zu Fahrkosten

      • 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 und maximal 10 Euro, nicht mehr als die tatsächlichen Kosten
      • Hin- und Rückfahrt gelten jeweils als Einzelfahrt
      • Kinder und Jugendliche zahlen die volle Zuzahlung

    Berechnung der Belastungsgrenze

    Ihre Belastungsgrenze hängt vom jährlichen Haushaltseinkommen ab. Das bedeutet, die Zuzahlungen aller Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengezählt. Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitgezählt und wenn sie familienversichert sind, auch darüber hinaus. Für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner werden Freibeträge berücksichtigt.

    Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Ihre Angehörigen Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Für das Jahr 2025 gelten dabei folgende Werte:

    • 6.741 Euro für den ersten Angehörigen
    • 9.600 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind

    Um diese Beträge reduzieren sich die jährlichen Bruttoeinnahmen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.

    Erhalten Sie Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Bürgergeld oder werden Ihre Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen? Dann gilt für Sie ein festgesetzter Zuzahlungsbetrag:

    • Schwerwiegend chronisch Kranke (1 Prozent Belastungsgrenze) zahlen 67,56 Euro zu (2025).
    • Alle übrigen Erwachsenen (2 Prozent Belastungsgrenze) zahlen 135,12 Euro zu (2025).

    Unser Tipp: Wer seine Zuzahlungen schon im Voraus leistet (z. B. Rentner und Rentnerinnen mit gleichbleibendem Einkommen), kann sich direkt zu Jahresbeginn befreien lassen.

    Zuzahlungsrechner

    Mit unserem Zuzahlungsrechner können Sie ermitteln, wie hoch Ihre jährliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen ist. Übersteigt Ihre Eigengebühr für Rezeptgebühren etc. diesen Betrag, können Sie bei Ihrer AOK eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.

    Ausnahmen bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Zuzahlung

    Nicht alles, das Sie selbst bezahlt oder wofür Sie eine Zuzahlung geleistet haben, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden:

    • Eigenanteile zum Zahnersatz
    • Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
    • Kosten für Leistungen, die Sie ohne ärztliche Verordnung in Anspruch nehmen
    • Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
    • Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
    • Mehrkosten zu Arzneimitteln, die entstehen, wenn Sie ein teureres Arzneimittel wünschen, als die Krankenkasse bezahlen darf (sogenannte Wunscharzneimittel)

    Antrag auf Zuzahlungsbefreiung

    Ihre Belastungsgrenze durch Zuzahlungen ist erreicht? Dann wird es Zeit für die Befreiung! Das geht ganz einfach. Stellen Sie einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei Ihrer AOK.

    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen folgende Unterlagen bei:

    • Alle Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen. Darauf müssen Ihre persönlichen Daten vermerkt sein. Bei Rechnungen, zum Beispiel für Krankenhauszuzahlungen, ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis (Kontoauszug) notwendig. Unser Tipp: Sammeln Sie ab Jahresbeginn alle Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen.
    • Kopien aller Einkommensnachweise, z.B. Gehaltsbescheinigungen, Rentenbescheid, Bescheide über Grundsicherung oder Bürgergeld
    • Sie haben eine chronische Erkrankung? Eine Bestätigung erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt.

    Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie anschließend erhalten, gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.

    Befreiungsbeleg in Papierform und digital

    Wird Ihr Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bewilligt, erhalten Sie von der AOK einen Befreiungsausweis mit der Post zugeschickt. Diesen können Sie überall vorlegen, wo Sie eine Zuzahlung für bestimmte medizinische Leistungen zahlen müssen. Alternativ können Sie Anträge und Belege in digitaler Form mit der Meine AOK-App vorlegen und jederzeit abrufen. AOK-Versicherte, die die App nutzen und von Zuzahlungen befreit sind, finden den digitalen Befreiungsbeleg in der App unter der Rubrik „Meine Daten“.

    Häufige Fragen zur Zuzahlungsbefreiung

    • Wie stelle ich den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung?

      Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen Sie bei Ihrer regionalen AOK. Dafür benötigen Sie Einkommensnachweise und ggf. Belege über bereits geleistete Zuzahlungen. Die AOK prüft Ihren Antrag und informiert Sie über die Bewilligung. Den Link zu unserer Antragsseite finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

      Gibt es eine Zuzahlungsbefreiung für Schwangere?

      Ja, Schwangere sind für viele medizinische Leistungen von der Zuzahlung befreit. Dazu gehören Vorsorgeuntersuchungen, Geburtsvorbereitung und bestimmte Medikamente.

      Wie lange dauert die Bearbeitung der Zuzahlungsbefreiung und wo kann man den Status verfolgen?

      Die Bearbeitungszeit kann einige Wochen betragen. 

      Warum und wo müssen trotz Zuzahlungsbefreiung noch Zuzahlungen geleistet werden?

      Trotz Befreiung gibt es Bereiche, in denen Zuzahlungen anfallen, z. B. für nicht erstattungsfähige Medikamente oder private Zusatzleistungen. Auch gesetzlich festgelegte Eigenanteile, wie bei Zahnersatz, sind weiterhin zu zahlen.

      Wie lange ist die Bescheinigung über eine chronische Erkrankung gültig?

      Die Bescheinigung über eine chronische Erkrankung gilt in der Regel für ein Kalenderjahr. Sie muss jährlich erneuert und bei Ihrer AOK vorgelegt werden. Ohne gültige Bescheinigung wird die reguläre Belastungsgrenze von 2 % angewendet.

    • Was gilt als schwerwiegende chronische Erkrankung für die Zuzahlungsbefreiung?

      Eine schwerwiegende chronische Erkrankung liegt vor, wenn eine dauerhafte ärztliche Behandlung erforderlich ist. Außerdem muss die Erkrankung zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen oder eine dauerhafte medikamentöse Therapie notwendig machen. Eine detaillierte Liste finden Sie oben in unserem Artikel.

      Wie wirkt sich das Krankengeld auf die Zuzahlungsbefreiung aus?

      Krankengeld zählt als Einkommen und wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt. Dadurch kann sich die individuelle Zuzahlungsgrenze ändern.

      Ab wann gilt die Zuzahlungsbefreiung?

      Die Zuzahlungsbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Belastungsgrenze erreicht wurde. Bereits geleistete Zuzahlungen können rückwirkend erstattet werden. Maßgeblich ist der Zahlungstag, nicht das Rechnungsdatum.

      Welche Regelungen gelten für Ehepaare bei der Zuzahlungsbefreiung?

      Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Bruttoeinkommen berücksichtigt. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des Einkommens, bei chronisch Kranken bei 1 %. Beide Partner können von einer gemeinsamen Befreiung profitieren.

      Wie funktioniert die Rückzahlung von bereits gezahlten Beträgen bei der Zuzahlungsbefreiung?

      Haben Sie die Belastungsgrenze überschritten, können Sie eine Erstattung beantragen. Dafür müssen Quittungen oder Zahlungsnachweise bei Ihrer AOK eingereicht werden. Bereits gezahlte Beträge über der Belastungsgrenze werden dann rückerstattet.

    Aktualisiert: 30.05.2025

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