Beitrag zur Krankenversicherung bei Nebenjob und Minijob

Inhalte im Überblick
Allgemeine Regeln zum Beitrag in der Krankenversicherung bei Nebenjobs
Wer zusätzlich zu seiner Hauptbeschäftigung einen Nebenjob aufnimmt, zahlt unter bestimmten Voraussetzungen keinen Beitrag zur Krankenversicherung sowie zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf diese Einkünfte. Folgende Regeln gelten für Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer Nebentätigkeit:
- Hauptbeschäftigung + Minijob bis 556 Euro
- Hauptbeschäftigung + Nebenjob in kurzfristiger Beschäftigung
- Hauptbeschäftigung + Minijob + kurzfristige Beschäftigung
- Hauptbeschäftigung + mehr als ein Nebenjob auf Minijob-Basis
- Hauptbeschäftigung + Nebenjob mit einem Verdienst über 556 Euro
Geld verdienen während der Ferien und im Studium
Ob Praktikum, Aushilfstätigkeit oder Minijob: Sobald Sie Geld verdienen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihren Nebenjob anzumelden. Damit sorgt er unter anderem dafür, dass Sie während Ihrer Tätigkeit unfallversichert sind. Darüber hinaus kann es sein, dass Sie einen Beitrag zur Krankenversicherung sowie zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Ob das auf Sie zutrifft, hängt davon ab, ob Sie Schüler, Schulabgänger oder Studierender sind. Auch wann und wie viel Sie arbeiten, ist unter Umständen entscheidend, ebenso wie die Höhe des Verdienstes.
Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Nebenjob als Schüler und Schulabgänger
- Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
- Zwischen Schulabschluss und Ausbildung
- Zwischen Abitur und Studium
Beitrag zur Krankenversicherung bei einem Nebenjob als Studierender
- Jobben während des Semesters
- Jobben in den Semesterferien
- Jobben als Werkstudent
- Selbstständig während des Studiums
- Praktikum und Krankenversicherung
Weitere Informationen zum Beitrag für die Krankenversicherung
Bei Fragen zum Krankenversicherungsschutz während Ihres Nebenjobs sowie zu weiteren Fragen bezüglich des Beitrags in der Krankenversicherung bei Minijobs kontaktieren Sie Ihre AOK. Wir beraten Sie gern telefonisch oder persönlich bei Ihrer AOK vor Ort.
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