Widerspruch bei der AOK Rheinland/Hamburg
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So können Sie Widerspruch einlegen
Die AOK Rheinland/Hamburg ist für Sie da und das in allen Lebenslagen – besonders bei Krankheit und Pflege. Sie entscheidet täglich über eine Vielzahl von Anträgen, die einzeln sorgfältig geprüft werden. Die Ablehnung einer Leistung trifft dabei oft auf wenig Verständnis. Der AOK ist es deshalb besonders wichtig, Ihnen zu erklären, warum beispielsweise die Kosten für eine Leistung nicht übernommen werden können – offen und verständlich.
Außerdem werden Sie über mögliche Alternativen beraten und was Sie tun können, wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Kann in einem gemeinsamen Gespräch keine alternative Lösung gefunden werden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einzulegen.
Den Widerspruch können Sie in einer Geschäftsstelle der AOK Rheinland/Hamburg schriftlich einreichen, mündlich zur Niederschrift bei einem Mitarbeiter erklären oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur übermitteln.
Die Entscheidung wird zuerst von der AOK fachlich überprüft. Kann die AOK diese zu Ihren Gunsten abändern, werden Sie schnellstmöglich informiert. Andernfalls wird Ihr Anliegen einem Widerspruchsausschuss vorgelegt.
Der Widerspruchsausschuss ist ein neutrales und unabhängiges Gremium. Hier entscheiden Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber, also der Beitragszahler. Der Widerspruchsausschuss kann die Entscheidung der AOK revidieren oder bestätigen.
Auf einen Blick
- Frist einhalten: Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der AOK eingegangen sein.
- Den Widerspruch können Sie in einer Geschäftsstelle der AOK Rheinland/Hamburg schriftlich einreichen, mündlich zur Niederschrift bei einem Mitarbeiter erklären oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur übermitteln.
- Alle Angaben, die Sie machen, um Ihren Widerspruch zu begründen, werden von der AOK berücksichtigt.
Der Widerspruchsausschuss
Wenn Sie mit der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nicht einverstanden sind, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.
Welches Sozialgericht hierfür zuständig ist, ist im Widerspruchsbescheid angegeben.
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