Selbstverwaltung: Korruption verhindern
Um Korruption zu verhindern, müssen Verwaltungsrat und Vorstandsvorsitzender der AOK Rheinland/Hamburg einmal jährlich über bestimmte Bereiche schriftlich Auskunft geben.
Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen
Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG vom 16.12.2004 Nach § 7 KorruptionsbG existiert eine Auskunftspflicht der Organmitglieder der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich auf folgende Bereiche bezieht:
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Dabei hat der Verwaltungsrat gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes sowie der Vorsitzenden des Vorstandes gegenüber dem Direktor des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen schriftlich Auskunft zu geben. Diese Angaben sind jährlich gegenüber der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW) zu machen.
Aktualisiert: 15.02.2024
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