Befreiung von Zuzahlungen
Kinder und Jugendliche sind von fast allen Zuzahlungen befreit. Alle anderen zahlen höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, abzüglich der Freibeträge für Kinder und Ehe- oder Lebenspartner. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Befreiung von Zuzahlungen für das laufende Kalenderjahr möglich.
Zuzahlungen für medizinische Leistungen
Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung: Für viele Leistungen sieht der Gesetzgeber Zuzahlungen der Patienten vor. Damit dabei niemand finanziell überfordert wird, gibt es eine Belastungsgrenze. Sobald sie erreicht ist, können Sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Wer keine Quittungen sammeln möchte, kann gegen Vorauszahlung seiner Zuzahlungen in Höhe der persönlichen Belastungsgrenze bereits zum Jahresanfang von den Zuzahlungen befreit werden.
Allgemeine Regelungen für Zuzahlungen
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind, mit Ausnahme von Fahrkosten, von allen Zuzahlungen befreit.
- Schwangere müssen keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist. Der Aufenthalt im Krankenhaus ist nur im Zusammenhang mit der Entbindung zuzahlungsfrei.
- Erwachsene zahlen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu.
- Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.
Berechnung der Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze wird durch die Höhe der jährlichen Bruttoeinnahmen (z. B. Gehalt, Rente etc.) der Familie festgelegt: Die Zuzahlungen des Versicherten und seiner Angehörigen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, werden zusammengezählt. Für Kinder, Ehe- oder Lebenspartner werden Freibeträge berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Für 2021 gelten dabei folgende Werte:
- 5.922 Euro für den ersten Angehörigen
- 8.388 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind
Um diese Beträge reduzieren sich die jährlichen Bruttoeinnahmen bei der Feststellung der Belastungsgrenze.
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistung, Arbeitslosengeld II erhalten, oder bei denen die Kosten in einem Heim vom Sozialhilfeträger übernommen werden, hat der Gesetzgeber einen maximalen jährlichen Zuzahlungsbetrag festgelegt.
- Schwerwiegend chronisch Kranke (ein Prozent Belastungsgrenze) zahlen 53,52 Euro zu (2021).
- Alle übrigen Erwachsenen (zwei Prozent Belastungsgrenze) zahlen 107,04 Euro zu.
Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen
Wer seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann bei seiner AOK die Befreiung von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen beantragen. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Alle Quittungen über geleistete gesetzliche Zuzahlungen. Darauf müssen Ihre persönlichen Daten vermerkt sein. Bei Rechnungen, zum Beispiel für Krankenhauszuzahlungen, ist zusätzlich ein Zahlungsnachweis (Kontoauszug) notwendig. Unser Tipp: Sammeln Sie ab Jahresbeginn alle Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen.
- Kopien aller Nachweise über Ihre Einnahmen. Dazu zählen:
- Gehaltsbescheinigung, inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder
- aktueller Rentenbescheid oder
- Bescheid über Grundsicherungsleistungen oder Arbeitslosengeld II
- Chronisch Kranke legen zusätzlich die Bescheinigung des Arztes bei, dass eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt. Das dafür notwendige Formular erhalten Sie von Ihrem Arzt.
Die Befreiung gilt für den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie anschließend erhalten, gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Ausnahmen
Nicht alles, was selbst bezahlt oder zugezahlt wird, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden:
- Eigenanteile zum Zahnersatz
- Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, zum Beispiel orthopädische Schuhe
- Kosten für Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen werden
- Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf
- Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)
Antrag stellen
Den Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr können Sie einfach und bequem am PC ausfüllen.
Fragen zur Zuzahlungsbefreiung
Haben Sie noch weitere Fragen zur Zuzahlungsbefreiung?
Wir beraten Sie gern in unserer Geschäftsstelle in Ihrer Nähe oder Sie wenden sich telefonisch an die Experten des ServiceCenters AOK-Clarimedis. Sie erreichen uns rund um die Uhr, an 365 Tagen im Jahr. Hier erhalten Sie kompetente Informationen zu Fragen zur Zuzahlungsbefreiung.
Telefon: 0800 0 326 326
24 Stunden täglich und kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz.
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