Entlastungsbetrag: finanzielle Unterstützung für den Pflegealltag
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Inhalte im Überblick
Entlastungsbetrag: Höhe, Anspruch und Voraussetzungen
Allen pflegebedürftigen Versicherten, die zu Hause gepflegt werden und einen Pflegegrad haben, steht monatlich der sogenannte Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung. Die AOK-Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den weiteren Leistungen der häuslichen Pflege wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Dieser Betrag soll helfen, zusätzliche Betreuungsangebote oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, welche die Pflege zu Hause erleichtern.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es liegt ein Pflegegrad von 1 bis 5 vor
- Die Pflege findet zu Hause statt
- Die Entlastungsleistung wird von einem nach Landesrecht zugelassenen Anbieter oder einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erbracht
Der Entlastungsbetrag wird nicht jeden Monat automatisch ausgezahlt, sondern nachträglich erstattet. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie entsprechende Leistungen in Anspruch genommen haben.
| Leistungen | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
| Pflegesachleistungen | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
So können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen
Den Entlastungsbetrag können Sie zur Finanzierung verschiedener Leistungen und Unterstützungsangebote verwenden. Er ist für die Betreuung der pflegebedürftigen Person und zur Entlastung der Pflegeperson gedacht.
- Tages- und Nachtpflege: Finanzierung der Eigenanteile in einer teilstationären Pflegeeinrichtung. Dazu zählen die Kosten für Unterkunft oder Verpflegung, die Sie selbst zahlen müssen.
- Kurzzeitpflege: Finanzierung der Eigenanteile bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Pflegeheim wie Unterkunft oder Verpflegung. Es kann auch der komplette Jahresbetrag (1.572 Euro) verwendet werden, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren. Damit kann die Kurzzeitpflege auch länger in Anspruch genommen werden.
- Ambulante Pflegeleistungen: Der Entlastungsbetrag kann für zusätzliche Leistungen des Pflegedienstes bei der Betreuung und Haushaltsführung eingesetzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwenden.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag: Der Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Angebote genutzt werden, die dabei helfen, pflegebedürftigen Menschen zusätzlich zu betreuen, die Pflegeperson zu entlasten oder den Alltag zu erleichtern. Je nach Angebot können das Aufgaben im Bereich der Freizeitgestaltung, der Haushaltsführung oder der täglichen Versorgung sein. Wichtig für die Kostenerstattung ist, dass die Angebote im jeweiligen Bundesland anerkannt sind. Mögliche Unterstützungsangebote sind:
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
- Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung der Pflegeperson im häuslichen Bereich
- Familienentlastende Dienste (FeD)
- Alltagsbegleiter und -begleiterinnen
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen
So sehen alltagsunterstützende Angebote in der Praxis aus
Angebote zur Unterstützung im Alltag können Sie in verschiedenen Formen wahrnehmen. So hilft zum Beispiel eine Alltagsbegleitung bei Arzt- oder Frisörbesuchen, erledigt gemeinsam Einkäufe oder leistet Gesellschaft bei Spaziergängen und anderen Freizeitbeschäftigungen. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie das Putzen der Wohnung, Wäschewaschen oder die Zubereitung von Mahlzeiten entlasten pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen spürbar. Auch Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz oder stundenweise Betreuung und gemeinsame Beschäftigung in der eigenen Wohnung gehören dazu.
Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe
Pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen können ehrenamtlich durch Nachbarschaftshilfe unterstützt werden. In einigen Bundesländern ist die Nachbarschaftshilfe als Entlastungsleistung anerkannt. Damit kann der Entlastungsbetrag für helfende Nachbarn oder Nachbarinnen als Aufwandsentschädigung eingesetzt werden. Ob diese Regelung auch in Ihrer Region gilt, erfahren Sie bei Ihrer AOK.
So bekommen Sie den Entlastungsbetrag
Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie keinen Antrag stellen. Sobald Sie eine Dienstleistung oder Unterstützung nutzen, die Ihnen den Pflegealltag erleichtert, gehen Sie zunächst in Vorleistung. Anschließend reichen Sie die Rechnung oder den Beleg bei Ihrer AOK-Pflegekasse ein, um sich das Geld erstatten zu lassen. Achten Sie bei Nutzung eines Angebots zur Unterstützung im Alltag bitte darauf, dass dieses nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. Tipp: Sie können die Rechnungen über das Jahr sammeln und sich am Jahresende den gesamten Betrag von maximal 1.572 Euro erstatten lassen.
Einige Dienstleister rechnen auch direkt mit der AOK-Pflegekasse ab. Dann müssen Sie nicht in Vorleistung treten. Für eine direkte Abrechnung ist eine Abtretungserklärung erforderlich. Das entsprechende Formular dafür erhalten Sie vom jeweiligen Dienstleister. Ein formloses Schreiben ist ebenfalls ausreichend. Auch darüber informiert Sie der Dienstleister.
Entlastungsbetrag von Ihrer AOK erhalten
Um sich den Entlastungsbetrag für Ihre Aufwände erstatten zu lassen, reichen Sie die Rechnungen bei Ihrer AOK-Pflegekasse ein. Die Unterlagen senden Sie
- per Post an Ihre AOK
- oder Sie übermitteln die Belege über das Onlineportal „Meine AOK“
Ungenutzte Entlastungsleistungen bleiben erhalten
Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht aufgebraucht, kann der Betrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Soweit die Leistungen im laufenden Kalenderjahr nicht eingesetzt werden, ist eine Übertragung bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich.
Entlastungsbetrag aufstocken
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben eine zusätzliche Möglichkeit, sich Kosten für anerkannte Unterstützungsangebote erstatten zu lassen. Bis zu 40 Prozent des Betrags, der für ambulante Pflegeleistungen vorgesehen ist, können für diese Angebote genutzt werden, wenn das Geld im jeweiligen Monat nicht für ambulanten Pflegeleistungen ausgegeben wurde. Den sogenannten Umwandlungsanspruch machen Sie bei der Kostenerstattung geltend. Zusätzlich zu den Rechnungen, die Sie einreichen, geben Sie auch den Monat an, für den Sie nicht verbrauchte Sachleistungen für Unterstützungsangebote nutzen wollen.
Unterstützungsangebote in Ihrer Nähe finden
Um ein passendes Angebot zu finden, können Sie sich an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Region wenden. Die Pflegestützpunkte kennen alle anerkannten Angebote und können bei der Vermittlung unterstützen. Zudem können Sie im AOK-Pflegenavigator nach Angeboten in Ihrer Nähe suchen. Neben Kontaktdaten erhalten Sie auch Informationen zu den Leistungen und Preisen der Anbieter.
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