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Beiträge und Steuern - Bürgerentlastungsgesetz

Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können Sie bei Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Frau und Mann sitzen an einem Tisch zusammen und füllen mit einem Stift einen Antrag aus.

Inhalte im Überblick

    Allgemeines zum Bürgerentlastungsgesetz

    Seit dem Jahr 2010 können Sie dank des Bürgerentlastungsgesetzes Ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Es erlaubt allen Versicherten, ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge größtenteils unbegrenzt steuerlich abzusetzen. 

    Steuerlich berücksichtigt werden nur die tatsächlich gezahlten Beiträge. Beitragserstattungen oder Geldleistungen aus Tarifen bzw. Bonusprogrammen sind von den gezahlten Beiträgen abzuziehen.

    Gesetzliche Krankenkassen sind verpflichtet, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu melden. Seit 2019 ist es nicht mehr erforderlich, aktiv in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung einzuwilligen. Daher entfällt ebenfalls das Recht, dieser Übermittlung zu widersprechen.

    Meldepflicht

    Arbeitgeber: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, übermittelt Ihr Arbeitgeber die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung.

    Rentenversicherungsträger: Erhalten Sie eine Rente, übernimmt der Rentenversicherungsträger die Meldung.

    Krankenkasse: Die AOK PLUS übermittelt die Daten, wenn Sie Ihre Beiträge selbst zahlen. Zudem übermittelt die AOK PLUS immer Beitragserstattungen oder Prämienauszahlungen aus Tarifen und dem Bonusprogrammen.

    Welche Daten werden im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes gemeldet?

    Die AOK PLUS übermittelt Daten in drei bestimmten Fällen:

    • 1. Sie sind oder waren Teilnehmer eines Bonusprogramms oder am Wahltarif AOK PLUS aktiv

      Bonuszahlungen und Prämienauszahlungen schütten Ihnen bares Geld aus, über welches Sie frei verfügen können. Erfahren Sie mehr darüber, welche Boni von uns übermittelt werden müssen.

      Für Bonuszahlungen bis 2024 gibt es einen Freibetrag. Dieser gilt nur für Teilnehmer an Bonusprogrammen nach § 65a SGB V:

      • das AOK PLUS Bonusprogramm
      • den Gesundheitsbonus für Arbeitnehmer
      • den beendeten AOK PLUS pro junior

      In der Steuererklärung wird hier ein Freibetrag von 150 Euro pro Person berücksichtigt.

      Bei einer Bonussumme bis maximal 150 Euro gilt:
      Die Bonusbeträge liegen innerhalb der Freibetragsgrenze. Sie wirken sich daher nicht auf die Steuererklärung aus und werden nicht an das Finanzamt gemeldet.

      Bei einer Bonussumme über 150 Euro gilt:
      Von der Bonussumme ziehen wir den Freibetrag von max. 150 Euro je Teilnehmer (auch familienversicherte Angehörige) ab. Nur der darüber liegende Betrag wird ans Finanzamt gemeldet und wirkt sich auf Ihre Steuererklärung aus.Sie brauchen nichts weiter tun.

      Bei der Nutzung von PLUS-Leistungen im AOK PLUS Bonusprogramm gilt:
      Ihr Bonus bleibt steuerfrei, wenn Sie ihn in einem Kalenderjahr ausschließlich für die Erstattung privat finanzierter Gesundheitsleistungen (PLUS-Leistungen) verwenden. Der Betrag wirkt sich nicht auf Ihre Steuererklärung aus und wird nicht ans Finanzamt gemeldet.

      Bei kombinierter Nutzung von PLUS-Leistungen und Geldprämien gilt:
      Gibt es in einem Kalenderjahr PLUS-Leistungen und die Auszahlung von Geldprämien, setzen wir die komplette Summe an. Davon ziehen wir 150 Euro Freibetrag ab. Nur die Differenz wirkt sich auf Ihre Steuererklärung aus und wird an das Finanzamt gemeldet.

      Für Teilnehmer am Wahltarif AOK PLUS aktiv nach § 53 SGB V gibt es keinen Freibetrag. Die Auszahlung gilt als Beitragsrückerstattung und ist weiterhin steuerlich relevant.

    • 2. Sie zahlen Ihre Beiträge selbst an die AOK PLUS

      Das ist der Fall, wenn Sie beispielsweise bei uns freiwillig versichert sind als angestellte oder selbstständige Person und Ihre Beiträge selbst an die AOK PLUS zahlen. Studierende zählen ebenfalls dazu. Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können für die Steuererkläung relevant sein und müssen dehalb von uns an die Finanzverwaltung gemeldet werden.

      Folgende Regelungen gelten:

      • Es werden alle Zahlungseingänge und Erstattungen für Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung innerhalb eines Kalenderjahres ermittelt.
      • Beitragsgutschriften, die nach rückwirkenden Korrekturen mit offenen Forderungen verrechnet wurden, sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen. Sie sind dann Zahlungen und/oder Erstattungen gleichgestellt und können in Ihrer Finanzamtbescheinigung abgebildet sein.  
      • Für Beitragszahlungen eines bereits gemeldeten Steuerjahrs geht Ihnen der Steuervorteil für diese Zahlung nicht verloren. Sie werden dann in der Finanzamtbescheinigung für das Folgejahr berücksichtigt. Oftmals betrifft das den Dezemberbeitrag, der am 15. Januar des Folgejahres fällig ist.
      • Beiträge für Versicherungszeiten mit und oder Krankengeldanspruch werden getrennt bescheinigt. Bei einer Versicherung mit Krankengeldanspruch nimmt das Finanzamt eine pauschale Kürzung vor.
    • 3. Sie erhalten Beiträge auf Antrag erstattet

      Ihre Beiträge werden von Ihrem Arbeitgeber gezahlt und Sie erhalten eine Beitragserstattung von der AOK PLUS. Das betrifft Erstattungen zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 SGB IV und Erstattungen zu viel entrichteter Beiträge nach § 231 SGB V.

      Rückerstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind meldepflichtig, wenn diese von uns direkt an Sie überwiesen werden. Rückerstattungen von Rentenversicherungsbeiträgen sind generell meldepflichtig. Ihre Steueridentifikationsnummer geben Sie bitte im Erstattungsantrag mit an.

    Wie und bis wann übermittelt die AOK PLUS die Daten?

    Ihre Daten werden jeweils bis Ende Februar für das vergangene Jahr anhand Ihrer Steueridentifikationsnummer maschinell an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet und von dort an die Finanzämter weitergegeben.

    Sie erhalten bis Mitte März per Post einen Nachweis der übermittelten Beträge für Ihre Unterlagen. Ihre Steuer-ID wurde vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie finden sie auf Ihrem Steuerbescheid als IdNr.. Bitte nicht mit Ihrer Steuernummer verwechseln.

    Aktualisiert: 30.01.2024

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