Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige
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Inhalte im Überblick
Verhinderungspflege bei Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden
Sind pflegende Angehörige zum Beispiel wegen eines geplanten Urlaubs oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause pflegerisch zu versorgen und zu betreuen, kann die Verhinderungspflege greifen. Für die Zeit der Abwesenheit oder Krankheit des Pflegenden kann dann ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen. Alternativ können auch andere Personen einspringen.
Seit 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege in einem Betrag zusammengefasst. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen dann 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung, die flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden können. Die Leistung kann in Anspruch genommen werden, sobald die Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege entfällt.
Pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren in den Pflegegraden 4 und 5 konnten das höhere Budget bereits seit 2024 nutzen. Diese Sonderegel ist zum 1. Juli 2025 aufgehoben. Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt dann derselbe Betrag.
Die Verhinderungspflege ist höchstens bis zu 8 Wochen, also 56 Tage, im Kalenderjahr beziehbar. Pflegebedürftige können sie jedoch stundenweise abrechnen.
Hinweis: Wenn nahe Angehörige die Verhinderungspflege übernehmen, ist in der Regel mit einer geringeren Kostenerstattung zu rechnen, als dies zum Beispiel beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes der Fall wäre.
AOK – Die Gesundheitskasse
Antrag auf Verhinderungspflege
Sie brauchen Unterstützung und möchten Verhinderungspflege beantragen? Hier finden Sie den passenden Antrag.
Anträge Pflegeleistungen der AOK Nordost
Nachfolgend finden Sie den Erst- und Höherstufungsantrag, den Antrag auf Verhinderungspflege, auf Kurzzeitpflege oder auch den Antrag auf Kostenerstattung im Hinblick auf den Entlastungsbetrag.
Erst- und Höherstufungsantrag für Pflegeleistungen
Den Antrag auf Pflegeleistungen nutzen Sie für die erstmalige oder erneute Beantragung von Pflegeleistungen zur Feststellung eines Pflegegrades. Sie können mit dem Formular auch eine Höherstufung beantragen. Außerdem nutzen Sie das Formular für die Umstellung von Pflegeleistungen.
Weitere Pflegeanträge von der AOK
Entlastungsbetrag - Antrag auf Kostenerstattung
Sie müssen den Antrag auf Kostenerstattung für den Entlastungsbetrag (PDF-Datei, 1,3 MB) nicht einreichen, wenn der Leistungserbringer bereits das Verfahren der Direktabrechnung mit der Pflegekasse der AOK Nordost nutzt. Ein Leistungserbringer ist der für Sie tätige
- ambulante Pflegedienst
- Anbieter für alltagsunterstützende Angebote
- Nachbarschaftshelfende (Direktabrechnung der Nachbarschaftshilfe in den Bundesländern Berlin und Mecklenburg-Vorpommern möglich)
oder die Tages- bzw. Kurzzeitpflegeinrichtung.
Rechnet ihr Leistungserbringer noch nicht direkt mit uns ab, geben Sie unsere Hinweise für die Leistungserbringer § 45b SGB XI (PDF-Datei, KB 209) gerne an diesen weiter. Das erspart Ihnen zukünftig den Erstattungsantrag ausfüllen zu müssen.
Wie unterstützt mich die AOK Nordost beim Thema Pflege?
Ihre AOK Nordost lässt Sie beim Thema Pflege nicht allein. Wir bieten individuelle Beratung zum Thema Pflege – am Telefon, in unseren Geschäftsstellen, persönlich nach Vereinbarung oder auch mit Kooperationspartnern an spezialisierten Pflegestützpunkten.
Hier erfahren Sie mehr zum Thema Pflegeberatung.
Außerdem finden Sie hier Pflegestützpunkte und erfahren, wo Sie einen geeigneten finden.
Hier finden Sie verschiedene Kurse und Onlinecoachings, die Ihre AOK rund um das Thema Pflege anbietet. Darunter auch etwa der Kurs „Grundlagen der häuslichen Pflege“.
Unterstützung für Pflegebedürftige im Alltag bieten auch viele meist ehrenamtliche Nachbarschaftshilfen. Aufwendungen dafür können zum Teil als Entlastungsleistungen erstattet werden. Wir haben für Sie hier Informationen rund um das Thema Nachbarschaftshilfe zusammengetragen.
PfiFf – Pflege in Familien fördern
In dem Programm PfiFf – Pflege in Familien fördern finden Pflegende praktische Unterstützung. Die Angebote umfassen hilfreiche Infos für Pflege in der Familie, Pflegekurse, Schulungen sowie Pflege erklärende Videos. Die Pflegekurse werden in Kooperation mit den Krankenhäusern sowie Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite von PfiFf über ein passendes Angebot in Ihrer Region.
Kurzzeitpflege in vollstationärer Pflegeeinrichtung
Wenn sich der Gesundheitszustand einer pflegebedürftigen Person in der häuslichen Pflege plötzlich verschlechtert, die Wohnung umgebaut wird oder die pflegenden Angehörigen in den Urlaub fahren und die häusliche oder teilstationäre Versorgung nicht ausreicht, ist die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung eine gute Idee. Die vollstationäre Pflege ist dabei nur auf einen kurzen Zeitraum begrenzt, anschließend kommt die pflegebedürftige Person wieder zurück ins häusliche Umfeld. Ob die Kurzzeitpflege eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, hängt unter anderem vom Pflegegrad der zu pflegenden Person ab.
Tagespflege und Nachtpflege
Viele Pflegeeinrichtungen betreuen pflegebedürftige Menschen entweder am Tag oder über Nacht. Tages- und Nachtpflege sind teilstationäre Angebote, die mit der häuslichen Pflege kombinierbar sind. Das soll pflegende Angehörige unterstützen, weiterhin berufstätig zu bleiben und die Pflege mit dem eigenen Leben besser zu vereinbaren.
Entscheiden sich Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für die Tages- oder Nachtpflege, zahlt die AOK-Pflegekasse im Pflegegrad 2 monatlich bis zu 721 Euro für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Betreuung und Versorgung inklusive täglicher Hin- und Rückfahrt des Pflegebedürftigen, um die teilstationäre Betreuung zu ermöglichen. Im Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige bis zu 1.357 Euro pro Monat, im Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro je Monat und im Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro je Monat.
Rechtsgrundlagen
Landesrahmenverträge für die Pflege
In jedem Bundesland gelten Rahmenverträge zwischen den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern mit den Leistungserbringern für die pflegerische Versorgung der Versicherten. In diesen werden beispielsweise die Inhalte der Leistungen und die Bedingungen der Pflege geregelt. Die in Ihrem Bundesland gültigen regionalen Regelungen für die Pflege durch einen Pflegedienst, in einer Tagespflege- sowie einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder in einer vollstationären Pflegeeinrichtung finden Sie in unserem Partnerportal auf der Seite zu den Landesrahmenverträgen.
Entlastungsbetrag für anerkannte alltagsunterstützende Hilfe
Für alltagsunterstützende Angebote wie zum Beispiel eine Alltagsbegleitung, eine ambulante Pflegeentlastung oder die Nachbarschaftshilfe können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro im Monat erhalten.
Die AOK-Pflegekasse zahlt den Entlastungsbetrag zusätzlich zu den sonstigen Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege. Wenn Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht aufbrauchen, kann der Betrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Soweit die Leistungen im laufenden Kalenderjahr nicht eingesetzt werden, ist eine Übertragung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.
Passende Informationen

Pflege und Beruf
Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, müssen zeitlich flexibel sein. Alle rechtlichen Ansprüche haben wir hier zusammengefasst.

Pflege richtig organisieren
Wer stellt den Pflegegrad fest? Wie sind Pflegeleistungen zu beantragen? Wir helfen Ihnen, alles zu organisieren.

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