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Information zur Beitragsberechnung der AOK NordWest

Welche Einnahmen sind beitragspflichtig? Wie werden meine Beiträge berechnet? Alle Informationen rund um die Beitragsberechnung der AOK NordWest finden Sie hier.

Beitragssätze und Bemessungsgrundlagen

Beitragssätze Krankenversicherung

ab 01.01.2024ab 01.01.2023ab 01.01.2022
Allgemeiner Beitragssatz (Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, Bezieherinnen und Bezieher von Renten und/oder Versorgungsbezügen)14,6 %14,6 %14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz (Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld)14,0 %14,0 %14,0 %
Zusatzbeitragssatz1,89 %1,89 %1,7 %
Beitragssatz bei Teilkostenerstattung (Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, Bezieherinnen und Bezieher von Renten und/oder Versorgungsbezügen)8,245 %8,245 %8,15 %
Beitragssatz bei Teilkostenerstattung (Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld)7,945 %7,945 %7,85 %

Beitragssätze Pflegeversicherung

Das galt bisher:ab 01.01.2023 bis 30.06.2023ab 01.01.2022
Allgemeiner Beitragssatz zur Pflegeversicherung3,05 %3,05 %
Allgemeiner Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei eigenen Beihilfeansprüchen1,525 %1,525 %
Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahre3,4 %3,4 %
Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahre bei eigenen Beihilfeansprüchen1,875 %1,875 %
Das gilt ab 01.07.2023 nach dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG):ab 01.07.2023/01.01.2024ab 01.07.2023/01.01.2024 bei eigenen Beihilfeansprüchen
ohne Kinder und 23. Lebensjahr vollendet4,0 %2,3 %
mit 1 Kind (Alter unabhängig)3,4 %1,7 %
mit 2 Kindern unter 25 Jahre3,15 %1,45 %
mit 3 Kindern unter 25 Jahre2,9 %1,2 %
mit 4 Kindern unter 25 Jahre2,65 %0,95 %
mit 5 und mehr Kindern unter 25 Jahre2,4 %0,7 %

FAQ zur Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023

  • Was ändert sich zum 01.07.2023 durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)?

    Ab 01.07.2023 ändert der Gesetzgeber den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,4 %. Zusätzlich ändert sich der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte von 0,35 % auf 0,6 %. Um Eltern während der Erziehungsphase zu entlasten, erhalten diese für das 2. bis 5. Kind, das unter 25 Jahre alt ist, einen Beitragsabschlag von jeweils 0,25 %.

    Welche Nachweise werden für den Beitragsabschlag benötigt?

    Es reicht aus, wenn Sie die Nachweise als Kopie zur Verfügung stellen.

    Bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern: 

    • Geburtsurkunde oder amtlich beglaubigte Abschrift oder Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
    • Abstammungsurkunde
    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamtes 
    • beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch 
    • Adoptionsurkunde

    Bei Stiefeltern: 

    • Heiratsurkunde und Geburtsurkunde eines Kindes

    Bei Pflegeeltern: 

    • Kindergeldbescheid 
    • vom Jugendamt ausgesprochene Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses
    Welche Kinder werden berücksichtigt?

    Alle Kinder werden berücksichtigt, d. h. auch Kinder, die bereits selbst oder privat versichert sind oder nicht mehr in Ihrem Haushalt leben.

    Kinder sind:

    • leibliche Kinder
    • Adoptivkinder
    • Stiefkinder
    • Pflegekinder
    • verstorbene Kinder
  • Wie reiche ich meine Nachweise ein?

    Kopien von Geburtsurkunden für Kinder unter 25 Jahren können Sie uns bequem in unserem Online-ServiceCenter "Meine AOK" einreichen.

    Gibt es Besonderheiten?

    Falls Ihre Beiträge von Dritten (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger, Zahlstellen, Agentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialamt) gezahlt werden, reichen Sie die Nachweise bitte sowohl bei dem Träger als auch bei uns ein.

    Ich muss keine Nachweise einreichen, wenn...?

    ... alle meine Kinder 25 Jahre oder älter sind.

Gute Gründe für die AOK NordWest

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Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

ab 01.01.2024ab 01.01.2023ab 01.01.2022
Allgemeine Mindestbemessungsgrundlage1.178,33 EUR1.131,67 EUR1.096,67 EUR
Bemessungsgrundlage für Anwartschaftsversicherung353,50 EUR339,50 EUR329,00 EUR
Bemessungsgrundlage für Sozialhilfebeziehende1.503,21 EUR1.340,34 EUR1.198,83 EUR

Höchstbemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

ab 01.01.2024ab 01.01.2023ab 01.01.2022
Beitragsbemessungsgrenze5.175,00 EUR4.987,50 EUR4.837,50 EUR
½ Beitragsbemessungsgrenze bei Berücksichtigung von Einkommen der/des Ehegatten/Ehegattin2.587,50 EUR2.493,75 EUR2.418,75 EUR

FAQ Beitragspflichtige Einnahmen

  • Welche Einnahmen sind beitragspflichtig?

    Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören das Arbeitsentgelt, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge. Außerdem zählen dazu alle sonstigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (§ 240 SGB V). Das sind z. B. Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen und das Einkommen der/des Ehegattin/Ehegatten.

    Wie werden meine Einnahmen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt?

    Beitragspflichtige Einnahmen werden maximal bis zur monatlichen Bemessungsgrenze (2024: 5.175,00 EUR) berücksichtigt. Einmalzahlungen, z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sind monatlich mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages anzurechnen. Einmalige Kapitalleistungen (z. B. aus einer Direktversicherung) werden mit einem monatlichen Betrag von einem Einhundertzwanzigstel der Leistung für längstens 120 Monate der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

  • Gibt es Besonderheiten bei meiner betrieblichen Altersvorsorge?

    Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersvorsorge (auch bei einem Bezug aus dem Ausland) wird bei Versicherungspflichtigen ein monatlicher Freibetrag (2024: 176,75 EUR) berücksichtigt. Bei höheren Bezügen werden Beiträge nur aus dem übersteigenden Betrag berechnet. Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht. Der Freibetrag findet bei freiwillig Versicherten ebenfalls keine Anwendung.

    Mein Ehegatte/meine Ehegattin ist nicht gesetzlich versichert. Werden die Einkünfte bei meiner Beitragsberechnung berücksichtigt?

    Ist der/die Ehegatte/in nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sind bei der Beitragsberechnung neben den eigenen Einnahmen auch die Einnahmen der/des Ehepartners/Ehepartnerin zugrunde zu legen. Die so ermittelten Gesamteinnahmen werden halbiert und sind höchstens bis zur Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze (2024: 2.587,50 EUR) zu berücksichtigen.

Gibt es Besonderheiten bei unterhaltsberechtigten Kindern?

Sind zusätzlich unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, werden die Einnahmen der/des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten/Ehegattin bei der Ermittlung der Gesamteinnahmen wie folgt gemindert:

ab 01.01.2024Gemeinsame KinderNicht gemeinsame Kinder
Kind ist privat versichert, weil eine Familienversicherung nicht möglich ist1.178,33 EUR589,17 EUR
Kind ist familienversichert707,00 EUR353,50 EUR

FAQ Beitragsberechnung

  • Wie werden meine Beiträge berechnet?

    Die Beiträge werden aus den unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem jeweiligen Beitragssatz berechnet. Bei mehreren Einkunftsarten kann es in der Gesamtsumme zu Rundungsdifferenzen kommen.

    Gibt es Besonderheiten bei der Anwendung von Beitragssätzen?

    Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (zuzgl. des Zusatzbeitrages) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt wird (§ 240 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 247 und § 248 SGB V).

  • Wann werden meine Beiträge unter Vorbehalt berechnet und was gibt es zu beachten?

    Wenn Sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit erzielen, wird Ihr Beitrag zunächst unter Vorbehalt anhand der von Ihnen angegebenen Einkünfte ermittelt (§ 32 SGB X). Die endgültigen Beiträge berechnen wir auf der Grundlage der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte. Je nach Höhe des ursprünglich angesetzten Betrages kann sich demnach eine Beitragserstattung oder Beitragsnachforderung ergeben. Bitte reichen Sie uns Ihre Einkommensteuerbescheide für alle Jahre ein, in denen Sie Arbeitseinkommen aus einer Selbstständigkeit oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Beispiel Beitragsberechnung

Herr Mustermann ist Vater von zwei Kindern. Ein Kind ist unter 25 Jahre alt und ein Kind ist über 25 Jahre alt. Er ist freiwillig ohne Anspruch auf Kran­kengeld versichert. Er verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.300,00 EUR. Maßgebend ist der ermäßigte Beitragssatz.

Der monatliche Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wird wie folgt berechnet:

Beitragspflichtige Einnahmen2.300,00 EUR
Beitragssatz zur Krankenversicherung15,89 %
Beitragssatz zur Pflegeversicherung3,4 %
Krankenversicherungsbeitrag: 2.300,00 EUR x 15,89 / 100 =365,47 EUR
Pflegeversicherungsbeitrag: 2.300,00 EUR x 3,05 / 100 =78,20 EUR
Summe443,67 EUR

FAQ Einkommensänderung

  • Was mache ich, wenn sich mein Einkommen ändert?

    Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge bei Änderungen der Einnahmen neu zu berechnen. Die Anpassung der Beitragsbemessung erfolgt immer vom Zeitpunkt der Änderung des Einkommens an, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Krankenkasse. Um ggf. höhere Nachzahlungen zu vermeiden, ist es daher wichtig, dass Sie uns das geänderte Einkommen sofort mitteilen (§ 206 Abs. 1 SGB V) und entsprechende Nachweise beifügen (bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder aus Vermietung bzw. Verpachtung ist dies der jeweils aktuellste Einkommensteuerbescheid).

  • Wie reiche ich meine Einkommensnachweise bei Änderungen ein?

    Reichen Sie Ihre Nachweise bequem über die „Meine AOK“-App oder das Online-ServiceCenter ein!

    Ergänzende Informationen zu den gesetzlichen Regelungen rund um die Beitragsberechnung finden Sie auch unter Beiträge & Tarife

Unsere aktuellen Bankverbindungen

Für Zahlungseingänge sind ab 01.01.2023 ausschließlich die folgenden Bankverbindungen zu nutzen:

GeldinstitutIBANBIC
Landesbank Hessen-Thüringen GirozentraleDE70 5005 0000 0000 8470 04HELADEFFXXX
Förde SparkasseDE49 2105 0170 1400 2356 00NOLADE21KIE
Aktualisiert: 15.12.2023

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