Information zur Beitragsberechnung der AOK NordWest
Welche Einnahmen sind beitragspflichtig? Wie werden meine Beiträge berechnet? Alle Informationen rund um die Beitragsberechnung der AOK NordWest finden Sie hier.
Beitragssätze Krankenversicherung
ab 01.01.2023 | ab 01.01.2022 | |
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Allgemeiner Beitragssatz (Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, Bezieherinnen und Bezieher von Renten und/oder Versorgungsbezügen) | 14,6 % | 14,6 % |
Ermäßigter Beitragssatz (Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld) | 14,0 % | 14,0 % |
Zusatzbeitragssatz | 1,89 % | 1,7 % |
Beitragssatz bei Teilkostenerstattung (Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld, Bezieherinnen und Bezieher von Renten und/oder Versorgungsbezügen) | 8,245 % | 8,15 % |
Beitragssatz bei Teilkostenerstattung (Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld) | 7,945 % | 7,85 % |
Beitragssätze Pflegeversicherung
ab 01.01.2023 | ab 01.01.2022 | |
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Allgemeiner Beitragssatz zur Pflegeversicherung | 3,05 % | 3,05 % |
Allgemeiner Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei eigenen Beihilfeansprüchen | 1,525 % | 1,525 % |
Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahre | 3,4 % | 3,4 % |
Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahre bei eigenen Beihilfeansprüchen | 1,875 % | 1,875 % |
Gute Gründe für die AOK NordWest
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Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
ab 01.01.2023 | ab 01.01.2022 | |
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Allgemeine Mindestbemessungsgrundlage | 1.131,67 EUR | 1.096,67 EUR |
Bemessungsgrundlage für Anwartschaftsversicherung | 339,50 EUR | 329,00 EUR |
Bemessungsgrundlage für Sozialhilfebeziehende | 1.340,34 EUR | 1.198,83 EUR |
Höchstbemessungsgrundlage für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
ab 01.01.2023 | ab 01.01.2022 | |
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Beitragsbemessungsgrenze | 4.987,50 EUR | 4.837,50 EUR |
½ Beitragsbemessungsgrenze bei Berücksichtigung von Einkommen der/des Ehegatten/Ehegattin | 2.493,75 EUR | 2.418,75 EUR |
FAQ Beitragspflichtige Einnahmen
Welche Einnahmen sind beitragspflichtig?
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören das Arbeitsentgelt, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge. Außerdem zählen dazu alle sonstigen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (§ 240 SGB V). Das sind z. B. Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen und das Einkommen der/des Ehegattin/Ehegatten.
Gibt es Besonderheiten bei meiner betrieblichen Altersvorsorge?
Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersvorsorge (auch bei einem Bezug aus dem Ausland) wird bei Versicherungspflichtigen ein monatlicher Freibetrag (2023: 169,75 EUR) berücksichtigt. Bei höheren Bezügen werden Beiträge nur aus dem übersteigenden Betrag berechnet. Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht. Der Freibetrag findet bei freiwillig Versicherten ebenfalls keine Anwendung.
Gibt es Besonderheiten bei unterhaltsberechtigten Kindern?
Sind zusätzlich unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, werden die Einnahmen der/des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten/Ehegattin bei der Ermittlung der Gesamteinnahmen wie folgt gemindert:
ab 01.01.2023 | Gemeinsame Kinder | Nicht gemeinsame Kinder |
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Kind ist privat versichert, weil eine Familienversicherung nicht möglich ist | 1.131,67 EUR | 565,83 EUR |
Kind ist familienversichert | 679,00 EUR | 339,50 EUR |
FAQ Beitragsberechnung
Wie werden meine Beiträge berechnet?
Die Beiträge werden aus den unterschiedlichen beitragspflichtigen Einnahmen und dem jeweiligen Beitragssatz berechnet. Bei mehreren Einkunftsarten kann es in der Gesamtsumme zu Rundungsdifferenzen kommen.
Gibt es Besonderheiten bei der Anwendung von Beitragssätzen?
Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % (zuzgl. des Zusatzbeitrages) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt wird (§ 240 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 247 und § 248 SGB V).
Beispiel Beitragsberechnung
Herr Mustermann ist Vater von zwei Kindern und freiwillig ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Er verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.300,00 EUR. Maßgebend ist der ermäßigte Beitragssatz.
Der monatliche Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung wird wie folgt berechnet:
Beitragspflichtige Einnahmen | 2.300,00 EUR |
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Beitragssatz zur Krankenversicherung | 15,89 % |
Beitragssatz zur Pflegeversicherung | 3,05 % |
Krankenversicherungsbeitrag: 2.300,00 EUR x 15,89 / 100 = | 365,47 EUR |
Pflegeversicherungsbeitrag: 2.300,00 EUR x 3,05 / 100 = | 70,15 EUR |
Summe | 435,62 EUR |
FAQ Einkommensänderung
Was mache ich, wenn sich mein Einkommen ändert?
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Beiträge bei Änderungen der Einnahmen neu zu berechnen. Die Anpassung der Beitragsbemessung erfolgt immer vom Zeitpunkt der Änderung des Einkommens an, nicht erst ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Krankenkasse. Um ggf. höhere Nachzahlungen zu vermeiden, ist es daher wichtig, dass Sie uns das geänderte Einkommen sofort mitteilen (§ 206 Abs. 1 SGB V) und entsprechende Nachweise beifügen (bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder aus Vermietung bzw. Verpachtung ist dies der jeweils aktuellste Einkommensteuerbescheid).
Wie reiche ich meine Einkommensnachweise bei Änderungen ein?
Reichen Sie Ihre Nachweise bequem über die „Meine AOK“-App oder das Online-ServiceCenter ein!
Ergänzende Informationen zu den gesetzlichen Regelungen rund um die Beitragsberechnung finden Sie auch unter Beiträge & Tarife.
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