Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Neue Regelung für Pflegeleistungen

Bislang konnten pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege als zwei getrennte Leistungen in Anspruch nehmen. Seit dem 1. Juli 2025 werden beide Leistungen zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst. Für Pflegebedürftige und Angehörige vereinfacht das die Nutzung.
Eine alte Frau sitzt in einem Wohnzimmer auf der Couch. Neben ihr sitzt eine junge Frau. Beide schauen sich an, halten sich gegenseitig die Hand und lächeln einander an.© iStock / Halfpoint

Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Seit dem 1. Juli 2025 steht allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege zur Verfügung. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Die bisher unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege für nicht genutzte Budgets entfallen damit. Beide Leistungen unterstützen die Pflege, wenn diese vorübergehend nicht durch die Hauptpflegeperson durchgeführt werden kann. Die Kurzzeitpflege ermöglicht dann eine vorübergehende Betreuung in einer Pflegeeinrichtung. Bei der Verhinderungspflege wird die Pflege zu Hause von einer anderen Person übernommen – stundenweise oder für länger, zum Beispiel zur Urlaubsvertretung. Mit dem gemeinsamen Jahresbudget kann die Pflege individueller, einfacher und bedarfsgerechter organisiert werden.

Voraussetzungen für Leistungsanspruch vereinfacht

Mit der Einführung des Jahresbudgets werden auch die bisher geltenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen angeglichen:

  • Die zeitliche Höchstdauer für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege beträgt nun einheitlich acht Wochen.
  • Das Pflegegeld wird künftig auch bei der Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
  • Die Vorpflegezeit von sechs Monaten bei der Verhinderungspflege entfällt. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können jetzt genutzt werden, sobald die Pflegebedürftigkeit eintritt und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.

Pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren in den Pflegegraden 4 und 5 stand bereits seit 2024 ein höheres Budget für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Diese Sonderegel ist zum 1. Juli 2025 entfallen. Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gelten nun derselbe Jahresbetrag von 3.539 Euro und dieselben Voraussetzungen. Leistungen, die bis zum 30. Juni 2025 bereits in Anspruch genommen wurden, werden auf diesen Gesamtbetrag angerechnet. 

Alle Informationen dazu finden Sie auch auf unseren Seiten zur Kurzzeitpflege und zu den Entlastungsleistungen.

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Aktualisiert: 09.07.2025

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