Krankenkassenbeiträge für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht mehr als 64.350 Euro jährlich (monatlich 5362,50 Euro, Werte für 2021) verdienen. Für sie gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte dieses Beitrags. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Auch diesen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen.

Das Einkommen bestimmt die Beitragshöhe
Der Krankenkassenbeitrag wird prozentual vom sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn ermittelt. Damit ist die Höhe des tatsächlichen Krankenkassenbeitrags für jeden Arbeitnehmer individuell verschieden. Das gilt aber nur für monatliche Einnahmen bis maximal 4.837,50 Euro (2021), der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Einnahmen darüber hinaus sind nicht beitragspflichtig.
Mehrere Beschäftigungen
Wer mehrere Beschäftigungen parallel ausübt, zahlt Beiträge auf alle dabei erzielten Arbeitsentgelte – jedoch nicht auf mehr als monatlich 4.837,50 Euro (2021). Ausnahme: Hauptbeschäftigte, die zusätzlich noch einen Minijob ausüben, müssen für den Minijob keine Krankenkassenbeiträge zahlen.
Aufteilung des Beitrags zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die meisten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Für sie gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Als Arbeitnehmer zahlen Sie aber nicht den vollen Beitragssatz selbst. Ihr Arbeitgeber beteiligt sich daran. Von 14,6 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Seit 1.1.2019 gilt das Gleiche für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser beträgt bei der AOK Hessen 1,3 Prozent.
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