Leistungen für die ambulante Pflege zu Hause

Viele Pflegebedürftige wünschen sich, zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen. Damit die ambulante Pflege dort so gut und so lange wie möglich gelingt, bietet die AOK-Pflegekasse verschiedene Pflegeleistungen an.
Eine Frau hält sich am Rollator fest, begleitet von einer Pflegefachperson. In der ambulanten Pflege kann ein Pflegedienst bei der Bewegung helfen.© AOK

Inhalte im Überblick

    Wichtige ambulante Pflegeleistungen

    In der ambulanten Pflege haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf Pflegegeld und sogenannte Pflegesachleistungen.

    • Pflegegeld erhalten grundsätzlich die Pflegebedürftigen, die mindestens den Pflegegrad 2 haben und bei denen ein Angehöriger oder eine andere Person, zum Beispiel ein Freund oder Nachbar, die Pflege übernimmt.
    • Pflegesachleistungen können pflegebedürftige Personen ebenfalls ab Pflegegrad 2 beanspruchen. Als Sachleistungen werden die pflegerischen Dienste bezeichnet, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst oder ein Betreuungsdienst anbietet. Dazu gehören die Hilfstätigkeiten bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Bewegung, aber auch unterstützende Aufgaben in der hauswirtschaftlichen Versorgung, zum Beispiel das Einkaufen oder das Wäschewaschen. Die Abrechnung der Pflegesachleistungen führt der Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse durch.
    • Beide Leistungen sind miteinander kombinierbar.

    Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Im Pflegegrad 1 erhalten pflegebedürftige Personen noch kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Wenn sie dennoch einen Pflegedienst oder ein teilstationäres Angebot wie die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen möchten, können sie lediglich den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat dafür verwenden. Der Entlastungsbetrag steht auch Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Darüber hinaus übernimmt die AOK-Pflegekasse monatlich folgende Leistungen:

    LeistungenPflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
    Pflegegeld332 Euro573 Euro765 Euro947 Euro
    Pflegesachleistungen761 Euro1.432 Euro1.778 Euro2.200 Euro

    Verpflichtende Beratungsbesuche bei Pflegegeld

    Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten und die Pflege ohne Unterstützung eines Pflegedienstes organisieren, müssen in regelmäßigen Abständen einen sogenannten Beratungseinsatz, auch Beratungsbesuch genannt, durch eine Pflegefachkraft nachweisen. Die Beratungsbesuche finden abhängig vom Pflegegrad, einmal im Quartal oder jedes halbe Jahr statt. Damit soll die Qualität der Pflege zu Hause sichergestellt werden. Pflegende Angehörige erhalten Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung. Zudem ist der Beratungseinsatz Voraussetzung, um weiterhin Pflegegeld zu erhalten. Wird der Beratungseinsatz nicht durchgeführt, wird das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall eingestellt. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite Beratungsbesuch bei Pflegegeld.

    Rechtsgrundlagen

    Rahmenverträge in der ambulanten Pflege

    In jedem Bundesland gelten Rahmenverträge für die pflegerische Versorgung der Versicherten. In diesen werden beispielsweise die Inhalte der Leistungen und die Bedingungen der Pflege geregelt. Die für Sie gültigen regionalen Regelungen für Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege finden Sie in unserem Partnerportal auf der Seite zu den Landesrahmenverträgen.

    • Wer bekommt die häusliche Krankenpflege?

      Die häusliche Krankenpflege umfasst Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die Patientinnen und Patienten meist vorübergehend in Anspruch nehmen können. Mit der häuslichen Krankenpflege soll vor allem die ärztliche Behandlung und Genesung der Betroffenen sichergestellt werden. Dabei handelt es sich also um keine Pflegeleistungen der sozialen Pflegeversicherung.

      Zu den Leistungen der häuslichen Krankenpflege
    • Ist die Kurzzeitpflege auch eine Leistung der Pflegeversicherung?

      Die Kurzzeitpflege können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 durch die Pflegekasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

      Auch Patientinnen und Patienten, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 oder einem höheren Grad vorliegt, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form der Unterstützungspflege bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichen. In diesen Fällen wird die Leistung nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung, sondern von der Krankenversicherung übernommen.

      Zu den Leistungen der Kurzzeitpflege

    Passende Informationen

    Pflegedienst und ambulante Hilfe

    Wie die ambulante Pflege durch Pflegedienst oder Betreuungsdienst gelingen kann, lesen Sie hier.

    Wohnraumanpassungen und Barrierefreiheit

    Wohnraumanpassungen in der Pflege führen zu Barrierefreiheit. So beteiligt sich die AOK am Umbau.

    Außerklinische Intensivpflege

    Außerklinische Intensivpflege wird nötig, wenn schwerstkranke Menschen im häuslichen Umfeld gepflegt werden.

    Bei der AOK Baden-Württemberg können Sie Häusliche Krankenpflege auch online beantragen

    Im Online-KundenCenter „Meine AOK“ stehen Ihnen viele Services der AOK Baden-Württemberg rund um die Uhr zur Verfügung:

    • Einfacher Dokumentenupload: Antragsunterlagen per Foto ein­reichen.
    • Volle Transparenz: den Bearbeitungs­stand des Antrags online verfolgen
    • Sicheres Postfach – verschlüsselte Kommunikation nach aktuellen Sicherheitsstandards.

     Jetzt Meine AOK-App herunterladen oder unter meine.aok.de registrieren und loslegen.

    Höhere Pflegeleistungen ab 1. Januar 2024

    Wichtige Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) verbessert.
    Zum Flyer.

    Aktualisiert: 20.08.2024

    Nach oben

    Waren diese Informationen hilfreich für Sie?

    Passende Angebote der AOK