Pflegereform 2027: Das ändert sich f ür Versicherte

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Bereits seit 2023 zahlen Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder einen höheren Zuschlag zur Pflegeversicherung. Dieser Zuschlag soll zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte steigen. Der Beitragssatz für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren beträgt dann 4,5 Prozent vom Arbeitsentgelt, wobei 1,8 Prozent wie bisher vom Arbeitgeber übernommen werden.
Pflegebudgets statt einzelne Pflegeleistungen
Einzelne Pflegeleistungen, die bisher für die häusliche Pflege zur Verfügung standen, werden künftig in vier neuen Budgets zusammengefasst. Damit sollen pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige selbst entscheiden können, für welche Versorgung sie die Leistungen einsetzen wollen.
| Aktuelle Leistungen | Leistungen ab 1. Januar 2027 |
|---|---|
| Pflegegeld | Das Pflegegeld wird in Form eines Entlastungsbudgets gezahlt. Damit wird die selbstorganisierte Pflege zu Hause finanziert, aber auch die private Ersatzpflege sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
| Pflegesachleistungen | Sachleistungsbudget, damit wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst finanziert |
| Entlastungsbetrag | Sozialraumbudget, zur Finanzierung von niedrigschwelligen Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie für die Nachbarschaftshilfe |
| Kurzzeitpflege | Überbrückungsbudget, zur Finanzierung von stationärer Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflege in akuten Notsituationen |
| Verhinderungspflege | Soll künftig über die selbstorganisierte Pflege des Pflegegeldes selbst finanziert werden |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Soll künftig aus dem Pflegegeld selbst finanziert werden |
So sollen die neuen Pflegebudgets eingesetzt werden
Die neuen Pflegebudgets sollen ab 1. Januar 2027 eingeführt werden. Sie richten sich an pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden. So können sie verwendet werden:
Pflegegeld in Form eines Entlastungsbudgets
Pflegesachleistungen in Form eines Sachleistungsbudgets
Sozialraumbudget
Überbrückungsbudget
Änderungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben weiterhin Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung wie etwa Pflegeberatung, technische Hilfsmittel, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder Pflegekurse für Angehörige. Zudem können sie 2027 zusätzliche Beratungsbesuche in Anspruch nehmen, um sich zu ihrer Situation individuell beraten zu lassen. Der Entlastungsbetrag in Form des Sozialraumbudgets sowie Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können ab 2027 nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Neue Einstufung in Pflegegrade nach der Pflegebegutachtung
Der Punktwert für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 soll angehoben werden. Die neue Pflegegradeinstufung gilt für Anträge auf einen Pflegegrad ab 2027. Bereits anerkannte Pflegegrade sind davon nicht betroffen.
Verhinderungspflege: Abrechnung für 2026
Die Leistung der Verhinderungspflege steht ab 2027 in der jetzigen Form nicht mehr zur Verfügung. Haben Sie diese in 2026 genutzt, dann rechnen Sie diese bis spätestens zum 31. Dezember 2027 mit Ihrer Pflegekasse ab. Informationen zur Abrechnung finden Sie auf der folgenden Seite:
Änderungen bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ab 2027 selbst zu finanzieren.
Tipp: Bitte prüfen Sie, ob die Versorgung in der gleichen Form über den 31. Dezember 2026 hinaus mit dem jetzigen Anbieter weiter gewünscht ist.
Pflegereform 2027: Gesetz noch nicht beschlossen
Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich derzeit noch in Abstimmung und soll voraussichtlich Mitte Dezember 2026 im Bundesrat verabschiedet werden. Bis dahin sind noch Änderungen an den geplanten Regelungen möglich.
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