Pflegereform 2027: Das ändert sich für Versicherte

Mit dem sogenannten Pflegeneuordnungsgesetz sind zahlreiche Änderungen in der Pflege geplant. Diese betreffen vor allem pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden, und deren Angehörige. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen.
Eine ältere Frau sitzt lächelnd in einem Sessel und hält die Hand einer jüngeren Frau, die ebenfalls lächelt. Ein Rollator steht neben ihnen.© iStock / zeljkosantrac

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose

Bereits seit 2023 zahlen Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder einen höheren Zuschlag zur Pflegeversicherung. Dieser Zuschlag soll zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte steigen. Der Beitragssatz für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren beträgt dann 4,5 Prozent vom Arbeitsentgelt, wobei 1,8 Prozent wie bisher vom Arbeitgeber übernommen werden.

Pflegebudgets statt einzelne Pflegeleistungen

Einzelne Pflegeleistungen, die bisher für die häusliche Pflege zur Verfügung standen, werden künftig in vier neuen Budgets zusammengefasst. Damit sollen pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige selbst entscheiden können, für welche Versorgung sie die Leistungen einsetzen wollen.

Aktuelle LeistungenLeistungen ab 1. Januar 2027
PflegegeldDas Pflegegeld wird in Form eines Entlastungsbudgets gezahlt. Damit wird die selbstorganisierte Pflege zu Hause finanziert, aber auch die private Ersatzpflege sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
PflegesachleistungenSachleistungsbudget, damit wird die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst finanziert
EntlastungsbetragSozialraumbudget, zur Finanzierung von niedrigschwelligen Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie für die Nachbarschaftshilfe
KurzzeitpflegeÜberbrückungsbudget, zur Finanzierung von stationärer Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflege in akuten Notsituationen
VerhinderungspflegeSoll künftig über die selbstorganisierte Pflege des Pflegegeldes selbst finanziert werden
Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelSoll künftig aus dem Pflegegeld selbst finanziert werden

So sollen die neuen Pflegebudgets eingesetzt werden

Die neuen Pflegebudgets sollen ab 1. Januar 2027 eingeführt werden. Sie richten sich an pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden. So können sie verwendet werden:

  • Pflegegeld in Form eines Entlastungsbudgets

    Das bisherige Pflegegeld wird in Form eines Entlastungsbudgets gezahlt. Es soll für die selbstorganisierte Pflege zu Hause eingesetzt werden. Mit dem Pflegegeld sollen künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie eine private Ersatzpflege für die ausfallende Pflegeperson finanziert werden. Zusätzliche Anträge sind dafür dann nicht mehr notwendig. Dafür wurden die monatlichen Beträge erhöht. Sie staffeln sich nach Pflegegrad wie folgt:

    • Pflegegrad 2: 380 Euro
    • Pflegegrad 3: 630 Euro
    • Pflegegrad 4: 890 Euro
    • Pflegegrad 5: 1.080 Euro

    Kombinationsleistungen von Pflegegeld und Pflegesachleistung bleiben weiterhin möglich.

  • Pflegesachleistungen in Form eines Sachleistungsbudgets

    Pflegesachleistungen werden in Form eines Sachleistungsbudgets zur Verfügung gestellt. Wie bisher wird damit die pflegerische Unterstützung durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste finanziert. Zudem kann mit dem Sachleistungsbudget auch eine professionelle Ersatzpflege organisiert werden, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. Dafür wurden die monatlichen Beträge erhöht, und je nach Pflegegrad steht dafür monatlich folgendes Budget zur Verfügung:

    • Pflegegrad 2: 890 Euro
    • Pflegegrad 3: 1.590 Euro
    • Pflegegrad 4: 2.090 Euro
    • Pflegegrad 5: 2.530 Euro

    Kombinationsleistungen von Pflegegeld und Pflegesachleistung bleiben weiterhin möglich. 

  • Sozialraumbudget

    Das Sozialraumbudget löst den Entlastungsbetrag ab, auf den bisher pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 Anspruch hatten. Künftig steht das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Es kann für die Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden sowie für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu zählen im jeweiligen Bundesland anerkannte Angebote wie etwa haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsgruppen.

    Anders als bisher kann das Sozialraumbudget nicht mehr für Leistungen des Pflegedienstes, der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege verwendet werden.

    Das Sozialraumbudget muss nicht extra beantragt werden. Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung haben darauf automatisch Anspruch. Das Budget kann nicht mehr angespart werden und muss monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Abhängig vom Alter steht monatlich folgendes Budget zur Verfügung:

    • Pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren: 300 Euro
    • Pflegebedürftige Personen über 25 Jahren: 175 Euro
  • Überbrückungsbudget

    Das Überbrückungsbudget soll künftig eine Versorgung in Not- und Akutsituationen ermöglichen, etwa wenn die private Pflegeperson plötzlich krankheitsbedingt ausfällt. Kurzzeitpflege ist weiterhin auch für kurzzeitige planbare Abwesenheit der Pflegeperson möglich. In so einem Fall soll die Pflege dann entweder mit Kurzzeitpflege oder durch einen Pflegedienst in der ambulanten Pflege sichergestellt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen dafür jährlich bis zu 2.285 Euro zur Verfügung.

Änderungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben weiterhin Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung wie etwa Pflegeberatung, technische Hilfsmittel, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder Pflegekurse für Angehörige. Zudem können sie 2027 zusätzliche Beratungsbesuche in Anspruch nehmen, um sich zu ihrer Situation individuell beraten zu lassen. Der Entlastungsbetrag in Form des Sozialraumbudgets sowie Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können ab 2027 nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Neue Einstufung in Pflegegrade nach der Pflegebegutachtung

Der Punktwert für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 soll angehoben werden. Die neue Pflegegradeinstufung gilt für Anträge auf einen Pflegegrad ab 2027. Bereits anerkannte Pflegegrade sind davon nicht betroffen.

Verhinderungspflege: Abrechnung für 2026

Die Leistung der Verhinderungspflege steht ab 2027 in der jetzigen Form nicht mehr zur Verfügung. Haben Sie diese in 2026 genutzt, dann rechnen Sie diese bis spätestens zum 31. Dezember 2027 mit Ihrer Pflegekasse ab. Informationen zur Abrechnung finden Sie auf der folgenden Seite:

Änderungen bei den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ab 2027 selbst zu finanzieren.

Tipp: Bitte prüfen Sie, ob die Versorgung in der gleichen Form über den 31. Dezember 2026 hinaus mit dem jetzigen Anbieter weiter gewünscht ist.

Pflegereform 2027: Gesetz noch nicht beschlossen

Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich derzeit noch in Abstimmung und soll voraussichtlich Mitte Dezember 2026 im Bundesrat verabschiedet werden. Bis dahin sind noch Änderungen an den geplanten Regelungen möglich.

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Aktualisiert: 30.10.2026

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