Zehn Tage Freistellung von der Arbeit und Pflegeunterstützungsgeld

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10 Tage Sonderurlaub für pflegende Angehörige
Wird ein nahes Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall oder tritt eine andere akute Pflegesituation ein, können Sie sich bis zu zehn Arbeitstage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu pflegen. Das Fernbleiben von der Arbeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend mitteilen. Ebenso die voraussichtliche Dauer. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds verlangen.
Den Anspruch auf Freistellung haben alle Beschäftigten, unabhängig von der Größe des Betriebs. Zudem können die zehn Tage Sonderurlaub für pflegende Angehörige jedes Jahr in Anspruch genommen werden. Da die Freistellung unbezahlt ist, können Sie Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen.
Pflege und Beruf vereinbaren

Familienpflegezeit und Pflegezeit
Wenn die Pflege mehr Aufmerksamkeit erfordert, können längere Auszeiten von der Arbeit genommen werden – flexibel und individuell.
Pflegeunterstützungsgeld erhalten
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen. Es steht allen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Familienmitglieds organisieren oder sie selbst sicherstellen müssen. Auf diese Weise können Beschäftigte akuten Pflegesituationen naher Angehöriger nachgehen, Maßnahmen organisieren und müssen dabei nicht gänzlich auf Einnahmen verzichten.
Kümmern sich mehrere Beschäftigte um eine angehörige Person, teilt sich der Bewilligungszeitraum von höchstens zehn Tagen über alle Anspruchsberechtigten auf.
Voraussetzungen für Pflegeunterstützungsgeld
Folgende Personen können Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn sie in einer akuten Pflegesituation die Pflege eines nahen Familienmitglieds übernehmen:
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Auszubildende
- Menschen mit einer geringfügigen Beschäftigung
- Rentner und Rentnerinnen, wenn sie eine Beschäftigung ausüben und durch die Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben
Selbstständige, verbeamtete Personen und Arbeitslose haben keinen Anspruch auf den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld.
Wichtig: Für den Zeitraum, indem Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird, darf keine Entgeltfortzahlung, kein Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Verletztengeld bezogen werden.
Als nahe Angehörige gelten Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Eheleute, Lebenspartner und -partnerinnen, Partner und Partnerinnen eheähnlicher Gemeinschaften, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger sowie Kinder, einschließlich Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder.
So hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld
Grundlage für die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 70 Prozent der aktuell geltenden kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2025: 5.512,50 Euro bzw. 183,75 Euro pro Tag) nicht überschreiten.
Vom so errechneten Pflegeunterstützungsgeld gehen dann noch die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Beschäftigte übernehmen die Hälfte der Beiträge. Nur bei geringfügigen Beschäftigungen (2025: 556 Euro) übernimmt die zuständige Pflegekasse diese Beitragszahlungen vollständig.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie ganz unkompliziert bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Den Antrag stellen Sie so schnell wie möglich, sobald sich die Pflegesituation abzeichnet. Die zu pflegende Person muss nicht zwingend einen festgestellten Pflegegrad haben. Es muss sich aber eine Pflegebedürftigkeit abzeichnen, die durch ein ärztliches Attest bestätigt wird. Die ärztliche Bescheinigung sollte folgende Angaben beinhalten:
- Name der pflegebedürftigen Person
- Zeitraum der voraussichtlichen Arbeitsverhinderung
- Ärztliche Bestätigung der Pflegebedürftigkeit beziehungsweise der Notwendigkeit, die Pflege durch Angehörige zu organisieren oder sicherzustellen
Zur Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld wenden Sie sich an die zuständige AOK-Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Alle Informationen dazu finden Sie auf der folgenden Seite:
Wann kein Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird
Pflegeunterstützungsgeld wird nur gewährt, wenn eine akute Pflegesituation vorliegt und entweder erstmals eine Pflegebedürftigkeit erkennbar ist oder sich eine bereits bestehende Pflegesituation deutlich verschlechtert. Das heißt, die Beeinträchtigungen sind nicht vorübergehend, sondern werden für mindestens sechs Monate oder länger andauern. Kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht deshalb in folgenden oder ähnlichen Situationen:
- Eine vorübergehende Beeinträchtigung von weniger als sechs Monaten, zum Beispiel durch einen Beinbruch
- Eine gewöhnliche Erkrankung der pflegebedürftigen Person, zum Beispiel eine Grippe
- Der Ausfall der regulären Pflegeperson
- Ein geplanter Arztbesuch oder ein anderer Termin
- Die Entrümpelung der Wohnung
Unterstützung rund um die Pflege
Die AOK steht Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege zur Seite – mit Beratung und praktischer Hilfe:
- Unterstützung bei der Organisation der Pflege oder Beantragung von Leistungen erhalten Sie bei der AOK-Pflegeberatung oder in den Pflegestützpunkten.
- Pflegende Angehörige erhalten in den kostenlosen Pflegekursen der AOK wertvolles Wissen für die häusliche Pflege zu Hause.
- Mit dem AOK-Pflegenavigator finden Sie Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste in Ihrer Nähe.
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