Thema

Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zu den nicht sozialversicherungspflichtigen Personen zählen hauptberuflich Selbstständige und bestimmte Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahrs. Zu den versicherungsfreien Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zählen insbesondere Minijobbende oder Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Es ist Aufgabe der Arbeitgeber, den versicherungsrechtlichen Status ihrer Beschäftigten zu beurteilen.

Aktuelles

  • Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung: Tochter mit pflegebedürftiger Mutter in einer Küche.
    09.12.2025 | PV-Nachweis Elterneigenschaften

    Update zum digitalen Verfahren

    Das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft ist angelaufen. Zum Jahreswechsel gibt es kleinere Ergänzungen.
  • Entsendungen in Abkommensstaaten 2026: Zwei Reisende unterwegs zum Gate im Flughafen.
    02.12.2025 | SV-Änderungen zum Jahreswechsel

    Entsendungen in Abkommensstaaten

    Das Antragsverfahren bei Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, wird digital.
  • Neues bei Minijobs: Minijobberin an einer Supermarktkasse.
    19.11.2025 | SV-Änderungen zum Jahreswechsel

    Neue Minijobgrenze 2026

    Durch den höheren Mindestlohn steigt im kommenden Jahr wieder die Minijobgrenze. Tipps für Arbeitgeber.
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E-Paper Beschäftigung und Sozialversicherung

Wann beginnt die Sozialversicherungspflicht und wann endet sie? Welche Zuständigkeiten sind zu berücksichtigen? Diese und weitere Fragen beantwortet das E-Paper „Beschäftigung und Sozialversicherung“.

Cover gesundes unternehmen – Fachinformationen für Arbeitgeber 2025 – Beschäftigung und Sozialversicherung

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    In § 5 SGB V werden die Personenkreise genannt, bei denen die Versicherung kraft Gesetz eintritt.

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    Einige Personengruppen sind von der allgemein gültigen Sozialversicherungspflicht befreit. Welche das sind, regelt § 6 SGB V.

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