Änderungen bei Minijobs und Midijobs durch den neuen Mindestlohn

Seite 1/2: Änderungen bei Minijobs und Midijobs durch den neuen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro steigen. Da die Minijobgrenze seit 2023 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie auf 538 Euro im Monat.
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Eine Gärtnerin bei der Arbeit.© AOK

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Nachdem der Mindestlohn zuletzt zum 1. Oktober 2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde, ist jetzt wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig. Der durch die Mindestlohnkommission vorgeschlagenen Mindestlohnerhöhung ist die Bundesregierung gefolgt. Am 16. November 2023 hat das Bundeskabinett die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung verabschiedet.

Vom Mindestlohn sind einige Personengruppen ausgeschlossen.

Ausnahmen vom Mindestlohn
  • Auszubildende
  • unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)
  • Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl

Hinweis: Menschen in einem Praktikum zur Orientierung bei einer Berufs- oder Studienwahl sind zwar vom Mindestlohn ausgeschlossen. Bei einer Überschreitung des Drei-Monats-Zeitraums entsteht aber rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag ein Anspruch auf den Mindestlohn.

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Vier Personen stehen an einem Tisch in der Küche: zwei Kinder im Teenager-Alter, eine Frau und ein Mann. Das eine Kind hat eine Schürze um. Das eine Kind und die Frau lachen, das andere Kind lächelt, der Mann scheint etwas zu kauen. Auf dem Tisch stehen verschiedene Lebensmittel wie Orangen, Äpfel, Ingwer, Zwiebeln, Knoblauch und ein Eierkarton. Außerdem sieht man einen Toaster und eine Küchenmaschine.  Durch diese Bildanordnung soll der Eindruck vermittelt werden, dass alle vier zusammen kochen oder gekocht haben und dabei Spaß haben.
© AOK

Auswirkungen des Mindestlohns auf die Minijobgrenze

Die Minijobgrenze wird an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich also am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet). Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden.

Weitere Details enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Übergangsregelung läuft zum Jahresende aus

Zum 31. Dezember 2023 läuft die Übergangsregelung für Beschäftigte aus, die im Rahmen eines gesetzlichen Bestandsschutzes aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 sozialversicherungspflichtig geblieben sind (monatliches Entgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro). Arbeitgeber melden die betroffenen Beschäftigten zum 31. Dezember 2023 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Personengruppe 101) ab und zum 1. Januar 2024 als Minijobbende (Personengruppe 109) bei der Minijob-Zentrale an. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit der Möglichkeit der Befreiung.

Auswirkungen auf Midijobs (Übergangsbereich)

Infolge der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2024 verschiebt sich die Mindestgrenze für den Übergangsbereich von 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt 2024 vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Entgeltkorridor von 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat liegt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt. Die obere Entgeltgrenze von 2.000 Euro bleibt also unverändert.

Arbeitgeberbeiträge im Übergangsbereich

Der Arbeitgeber hat bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt 28 Prozent zu tragen (entspricht den von ihm für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen).

Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab, bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.

Weitere Informationen bietet das Rundschreiben zum Übergangsbereich.

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Stand

Erstellt am: 10.11.2023

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