Entgeltgrenzen bei Minijobs

Seite 2/2: Entgeltgrenzen bei Minijobs
Arbeitgeber haben bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen auf die Entgeltgrenze für einen Minijob zu achten. Ein Überschreiten ist nur in unvorhersehbaren Ausnahmefällen erlaubt.
Inhaltsübersicht

Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt prüfen

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Minijobbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das der oder die Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt. 

Wird allerdings ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht. Dann löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft und damit den Beitragsanspruch aus. 

Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, werden bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.

Die einmal vorgenommene Beurteilung bleibt auch maßgebend bei Änderungen infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände. Änderungen wirken sich grundsätzlich nur zukunftsbezogen aus. 

Passend zum Thema

JAE-Rechner

Der JAE-Rechner der AOK bietet Hilfe bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.

 

Minijob und unvorhersehbare Mehrarbeit

Kommt es zu unvorhergesehenen Einnahmen, durch die Beschäftigte die Minijobgrenze überschreiten, liegt unter folgenden Umständen dennoch ein Minijob vor:

  • Wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres (rückwärts laufend) in nicht mehr als zwei Kalendermonaten (Entgeltabrechnungszeiträume) um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556 Euro nicht übersteigen (Jahresentgeltgrenze maximal 6.672 Euro bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
  • Das unschädliche, gelegentliche, unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.112 Euro) für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr begrenzt.
  • Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
  • Aufgrund dieser Regelung ist wegen eines zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb eines Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung somit maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entspricht (7.532 Euro 2024 und 7.784 Euro 2025).

Stand

Erstellt am: 13.11.2023

Inhaltsübersicht
Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Zum Jahreswechsel immer aktuell informiert
Informationsservice für Registrierte
Die Informationen bei Trends & Tipps 2025 werden regelmäßig auf den neuesten Stand der Gesetzgebung aktualisiert. Lassen Sie sich per E-Mail informieren, sowie sich etwas Neues bei den Themen ergibt. Registrierte Nutzende können in ihrem Persönlichen Bereich den Informationsservice für Trends & Tipps abonnieren. Dafür einfach die gewünschten Checkboxen für das E-Paper und/oder für eins, mehrere oder alle Themen im Trends & Tipps-Themenspezial aktivieren. Sobald es relevante Änderungen in der Rechtslage gibt, erhalten Sie eine Information per E-Mail.

Aktuelle Veranstaltungen

Bleiben Sie auf dem Laufenden. Nutzen Sie die kostenlosen Seminare der AOK für Ihre Weiterbildung oder die Ihrer Mitarbeiter.

Passende Veranstaltungen der AOK

Wir sind 11 AOKs. Bitte wählen Sie ihre AOK aus, um passende Veranstaltungen vor Ort oder Online zu finden.

Expertenforum der AOK

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

E-Paper
Trends & Tipps 2025

Alle Informationen und Links zu den Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2024/2025 finden Sie im E-Paper zu den Trends & Tipps-Online-Seminaren zusammengefasst.

Trends & Tipps 2025 - E-Paper: Ansicht der Titelseite auf einem Tablet

Aktuelles

  • Teilnehmende eines Trends & Tipps Online-Seminars sitzen an einem Tisch und schauen sich die Präsentation an.
    28.11.2024 | Online-Seminar

    Trends & Tipps 2025

    Sie möchten wissen, was im nächsten Jahr in der SV wichtig wird? Melden Sie sich jetzt zu einem der kostenfreien Online-Seminare an.
  • Ein Mann neigt sich aus einem Fahrstuhl und spiegelt sich in der Seitenwand.
    27.11.2024 | Der neue AOK-Rückentrainer

    Rückendeckung für Ihr Team

    Mit dem neuen AOK-Rückentrainer lassen sich Rückenbeschwerden verhindern – auch am Arbeitsplatz.
  • Digitales Meldeverfahren: Frau am Laptop
    11.12.2024 | Jahreswechsel 2024/2025

    Neues in den digitalen Meldeverfahren

    Was auf Personalsachbearbeitende 2025 in den Meldeverfahren zur Sozialversicherung zukommt, erfahren Sie bei Trends & Tipps.

Neue Krankenkasse zum neuen Jahr

Attraktive Bonusmodelle, starke Leistungen, umfangreiche Partnerprogramme: Starten Sie mit der AOK ins neue Jahr und entdecken ihre vielen Vorteile für Versicherte. Einfach online anmelden und Mitglied der AOK werden.

Jetzt Vorteile sichern

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.