Änderungen bei Minijobs und Midijobs durch den neuen Mindestlohn

Seite 1/2: Änderungen bei Minijobs und Midijobs durch den neuen Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro gestiegen. Da die Minijobgrenze seit 2023 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, liegt sie jetzt bei 538 Euro im Monat.
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Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro gestiegen. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Nachdem der Mindestlohn zuletzt zum 1. Oktober 2022 in einem einmaligen Schritt per Gesetz auf 12 Euro angehoben wurde, war wieder die Mindestlohnkommission für die Anpassung des Mindestlohns zuständig. Der durch die Mindestlohnkommission vorgeschlagenen Mindestlohnerhöhung ist die Bundesregierung gefolgt. Am 16. November 2023 hat das Bundeskabinett die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung verabschiedet.

Vom Mindestlohn sind einige Personengruppen ausgeschlossen.

Ausnahmen vom Mindestlohn

  • Auszubildende
  • unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss
  • ehrenamtlich Tätige
  • Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)
  • Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl

Hinweis: Menschen in einem Praktikum zur Orientierung bei einer Berufs- oder Studienwahl sind zwar vom Mindestlohn ausgeschlossen. Bei einer Überschreitung des Drei-Monats-Zeitraums entsteht aber rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag ein Anspruch auf den Mindestlohn.

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Auswirkungen des Mindestlohns auf die Minijobgrenze

Die Minijobgrenze wird an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich also am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze lautet: Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet). Die Zahl 130 entspricht dabei der Arbeitszeit in 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden.

Weitere Details enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien.

Übergangsregelung läuft zum Jahresende aus

Zum 31. Dezember 2023 ist die Übergangsregelung für Beschäftigte ausgelaufen, die im Rahmen eines gesetzlichen Bestandsschutzes aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 sozialversicherungspflichtig geblieben sind (monatliches Entgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro). Arbeitgeber melden die betroffenen Beschäftigten zum 31. Dezember 2023 als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Personengruppe 101) ab und zum 1. Januar 2024 als Minijobbende (Personengruppe 109) bei der Minijob-Zentrale an. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit der Möglichkeit der Befreiung.

Auswirkungen auf Midijobs (Übergangsbereich)

Infolge der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2024 verschob sich die Mindestgrenze für den Übergangsbereich von 520,01 Euro auf 538,01 Euro. Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt 2024 vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Entgeltkorridor von 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat liegt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt. Die obere Entgeltgrenze von 2.000 Euro bleibt also unverändert.

Arbeitgeberbeiträge im Übergangsbereich

Der Arbeitgeber hat bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt 28 Prozent zu tragen (entspricht den von ihm für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen).

Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab, bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.

Weitere Informationen bietet das Rundschreiben zum Übergangsbereich.

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Zuletzt aktualisiert: 08.01.2024

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