Allgemeine Geschäftsbedingungen der AOK Niedersachsen

Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen bilden die Grundlage für Verträge mit Auftragnehmern. In den Vertragsdokumenten wird jeweils auf diese AGB Bezug genommen. Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls unterschiedliche Geltungszeiträume und Versionsstände der AGB bestehen und prüfen Sie (anhand des Vertragsdatums) welche AGB für Sie zur Anwendung kommen.

Zusätzliche Vertragsbedingungen

Zusätzliche Vertragsbedingungen der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Zusätzliche Vertragsbedingungen“)

Stand 1.4.2020

1. Allgemeines

1.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen der AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (nachstehend AOKN genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) gelten diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen und die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die VOL/B steht unter www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit. Für den Hardwarekauf (Ziffer 1.3) und den Softwarekauf (Ziffer 1.4) werden nachfolgend spezielle Regelungen getroffen.

1.2 Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen gelten insbesondere ergänzend zur VOL/B. Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge (absteigend):
1. Die Regelungen des Vertrages.
2. Die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung ergänzt um diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

1.3 Im Fall eines IT Hardwarekaufs gelten die EVB-IT Kauf AGB sowie nachrangig die VOL/B. Die EVB-IT Kauf-AGB stehen unter www.cio.bund.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wird ergänzt um die nachfolgenden Bedingungen. Im Fall eines IT Hardwarekaufes gilt für Widersprüche die folgende Rangfolge (absteigend):
1. Die Regelungen des Vertrages
2. Die EVB-IT Kauf AGB
3. Die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung ergänzt um diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

1.4 Im Fall eines Standardsoftwarekaufs i.S.d. EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) gelten ebendiese AGB sowie nachrangig die VOL/B. Die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A) stehen unter www.cio.bund.de zur Einsichtnahme bereit. Die VOL/B wird ergänzt um die nachfolgenden Bedingungen. Im Fall eines Standardsoftwarekaufes gilt für Widersprüche die folgende Rangfolge (absteigend):
1. Die Regelungen des Vertrages
2. Die EVB-IT Überlassung-AGB (Typ A)
3. Die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils gültigen Fassung ergänzt um diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen z.B. Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers sind nur wirksam, soweit sie mit den Zusätzlichen Vertragsbedingungen übereinstimmen oder von der AOKN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen, wenn die AOKN in Kenntnis der entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des AN Lieferungen vorbehaltlos entgegennimmt.

1.6 Lizenzbedingungen/Nutzungsbedingungen Dritter gelten nur, soweit die AOKN diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Auch bei Zustimmung tangieren diese auf keinen Fall die gesetzlichen Mangel- und Haftungsregeln.

1.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.8 Vertragsabschlüsse, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Vertragsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Textform.

1.9 Mitteilungen Informationen und der weitere Austausch mit der AOKN in Text- und Schriftform muss in deutscher Sprache erfolgen.

1.10 Für alle genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.


2. Liefer- und Leistungstermine

2.1 Die Leistung ist durch den AN an den vereinbarten Erfüllungsort zu liefern. Soweit kein Erfüllungsort vereinbart ist, gilt die Regelung unter Ziffer 9.1. Liefertermine, Leistungs- und Betriebszeiten und Ausführungsfristen sind bindend, wenn diese vertraglich ausdrücklich als bindende Termine bezeichnet wurden.

2.2 Wenn vertraglich keine Liefertermine vereinbart wurden, sind die Liefertermine mit der AOKN rechtzeitig abzustimmen.

2.3 Sofern Umstände eintreten oder für den AN erkennbar sind, aus denen sich ergibt, dass eine vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann oder der AN in der Erbringung einer Leistung behindert ist, ist der AN verpflichtet, die AOKN unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Jede Verschiebung der Leistungszeiten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

2.4 Der AN gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht an dem vereinbarten Termin leistet oder keine schriftliche Leistungsverschiebung gem. Ziffer 2.3 vereinbart wurde. Dies gilt nicht, wenn der AN die Umstände nach denen nicht rechtzeitig geleistet werden konnte nachweislich nicht vorhersehen und verhindern konnte z.B. durch eine rechtzeitige Ersatzbeschaffung.

2.5 Ab dem ersten Tag des Verzuges kann die AOKN Ersatz des Verzugsschadens und Vertragsstrafen verlangen. Diese Ansprüche erlöschen nicht mit der Lieferung sondern können in den Grenzen der Verjährung geltend gemacht werden. Im Fall einer Geldleistung kann die AOKN u.a. Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank per anno verlangen.

2.6 Soweit Teillieferungen nicht ausdrücklich vereinbart sind, dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung der AOKN vorgenommen werden.

3. Änderungen der Vergütung (zu § 2 Nr. 3 VOL/B)

3.1 Beansprucht der AN auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies der AOKN unverzüglich – insbesondere vor Ausführung der Leistung – und der Höhe nach beziffert anzeigen. Eine nachträgliche Anpassung der Vergütung ist ausgeschlossen.

3.2 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3.3 In anderen Fällen ist eine Vergütungsänderung grundsätzlich ausgeschlossen.

4. Verpackung

4.1 Die Packmittel müssen vom AN nach der Art und dem Gewicht der Ware, der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechend ausgewählt werden um eine Beschädigung der Ware zu verhindern.

5. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen des AN müssen frei von Eigentumsvorbehalten (insb. einfachen, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalten) erfolgen.

6. Ausführung der Leistungen (zu § 4 VOL/B)

6.1 Der AN muss der AOKN die Überprüfung der in § 4 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOL/B genannten Anforderungen durch unentgeltlicher und rechtzeitiger Vorlage geeigneter Unterlagen (Schaltbilder, Funktionsbeschreibungen usw. in deutscher Sprache) ermöglichen.

6.2 Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster, welche der AN im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung erhalten hat, bleiben Eigentum der AOKN. Sie sind der AOKN nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben oder auf Wunsch der AOKN vollständig zu vernichten. Wenn die AOKN die Beschreibungen, Zeichnungen oder Muster nicht innerhalb von drei Monaten zurückfordert, sind diese datenschutzkonform zu vernichten.

6.3 Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und sonstige Produktunterlagen sind in deutscher Sprache beizufügen.

7 Versand (zu § 6 VOL/B)

7.1 Der AN hat die Leistung gemäß dem Incoterm 2020 DPU zu erbringen.

7.2 Soweit ausnahmsweise die Übernahme der Versandkosten durch die AOKN vereinbart ist, hat der AN die für die AOKN günstigste Versandart, den günstigsten Versandweg sowie die tariflich günstigste Warenbezeichnung zu wählen. Bei Nichteinhaltung behält sich die AOKN vor, hierdurch entstandene Mehrkosten gegen die Rechnung des AN aufzurechnen.

8 Auftragsentziehung – Kündigung oder Rücktritt (zu § 8 VOL/B)

8.1 Die AOKN kann den Vertrag außerordentlich kündigen oder von ihm zurücktreten, wenn der AN mit der Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung in Verzug gerät oder seine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist.
Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der AN Personen, die aufseiten der AOKN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt (§ 331 StGB). Einer solchen Handlung stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Ferner ist eine Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, wenn der AN oder eine von ihm beauftragte bzw. für ihn tätige Person aus Anlass der Vergabe oder des Vertragsschlusses nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen darstellt.

8.2 Die AOKN ist im Falle einer Fusion mit einer Krankenkasse zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. In diesem Fall kann die AOKN binnen sechs Monaten nach dem Wirksamwerden der Fusion die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem AN erklären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate ab dem letzten Kalendertag des Monats, an dem die Kündigungserklärung bei dem AN eingegangen ist.

8.3 Wenn aufsichtsrechtliche Beanstandungen oder gerichtliche Entscheidungen die weitere Vertragsdurchführung unmöglich machen, hat die AOKN ein Sonderkündigungsrecht.

8.4 Die AOKN hat im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 16 oder Ziffer 17 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

9 Abnahme und Gefahrübergang (zu § 13 VOL/B)

9.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist – wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – der Sitz der im Auftrag als Bedarfsstelle bezeichneten Dienststelle der AOKN. Sofern kein Leistungs- und Erfüllungsort und keine Bedarfsstelle durch die AOKN benannt wurden, hat der AN rechtzeitig vor der Lieferung bei dem zuständigen Mitarbeiter der AOKN den Leistungs- und Erfüllungsort zu erfragen.

9.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf die AOKN über, wenn die oder der zuständige Mitarbeiter am Leistungs- / Erfüllungsort die Leistung des AN abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des AN durch den zuständigen Mitarbeiter der AOKN angenommen wurde.

10 Rechnung (zu § 15 VOL/B)

10.1 Der Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung ist erst nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung inklusive prüffähiger Unterlagen über die jeweiligen Lieferungen und Leistungen fällig. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe quittierter

Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Rechnungen, die ohne prüffähige Unterlagen eingehen, werden von der AOKN nicht bearbeitet. Die Rechnungen inkl. Anlagen sind an folgende Anschrift zu senden:
AOK NDS UB EVM
AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
CO: UB Einkauf und Vertragsmanagement
Hildesheimer Str. 273
30519 Hannover

10.2 Der Rechnungsversand hat separat zu erfolgen. Ferner müssen die jeweils abgerechneten Positionen im Wortlaut genau mit den Bezeichnungen der AOKN in der Bestellung übereinstimmen sowie Bestellnummer, Bestelldatum und Empfänger enthalten.

10.3 Bei Teilrechnungen aufgrund von Teillieferungen müssen gelieferte und restliche Mengen klar ersichtlich sein. Die letzte Teilrechnung ist als solche und als Schlussrechnung zu kennzeichnen.
10.4 Nicht im Vertrag ausdrücklich genannte Rechnungspositionen werden grundsätzlich nicht vergütet.

11 Zahlungen der AOKN (zu § 17 VOL/B)

11.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach vertragsgemäßer Erfüllung der Leistung und soweit nichts anderes vereinbart ist nach Wahl der AOKN innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sie kann früher gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Das Skonto ist auf alle Voraus-, Abschlags- und Schlussrechnungen zu gewähren.

11.2 Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der den Anforderungen der Ziff. 10.1 entsprechenden Rechnung bei der AOKN, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Nummer 9.2 dieser Vertragsbedingungen.

11.3 Die Abtretung (Zession) einer gegen die AOKN bestehenden Forderung gemäß § 398 ff. BGB ist in den Grenzen von § 354 a HGB nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AOKN wirksam.

12 Schutzrechte Dritter

12.1 Macht ein Dritter gegenüber der AOKN wegen der Verletzung von Schutzrechten in Zusammenhang mit Leistungen des AN Ansprüche geltend, wird der AN nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für die AOKN zumutbarer Weise entsprechen, oder der AOKN von dem Dritten das Recht zur rechtmäßigen Nutzung verschaffen.

12.2 Zusätzlich wird der AN die AOKN und ggf. ihre Bediensteten von allen Ansprüchen des Dritten freistellen. Die Freistellungsverpflichtung des AN steht unter dem Vorbehalt, dass die AOKN den AN von den geltend gemachten Ansprüchen des Dritten unverzüglich informiert, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht willkürlich anerkennt und im Rahmen des Zumutbaren die rechtliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nur in

Abstimmung mit dem AN führt. Der AOKN und ggf. ihren Bediensteten durch die Rechtsverteidigung entstandene angemessene Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des AN. Dasselbe gilt für alle weiteren notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten.

12.3 Weitergehende Ansprüche der AOKN bleiben unberührt.

13 Geheimhaltung

13.1 Der AN ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Die im Rahmen der Vertragsabwicklung übermittelten Informationen sind grundsätzlich vertraulich, es sei denn die AOKN bezeichnet diese als nicht vertraulich. Der AN wird die Informationen nur den Mitarbeitern zugänglich machen, die diese Informationen zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben benötigen und die eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung übernommen haben oder aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit dem AN zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet sind.

13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages auf unbestimmte Zeit fort. Sie gilt jedoch nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder aufgrund einer vollstreckbaren behördlichen oder richterlichen Entscheidung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind, oder von dem überlassenden Vertragspartner zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind. Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes trägt der AN.

14 Aufrechnung durch den AN
Eine Aufrechnung durch den AN ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich anerkannten Forderungen zulässig.

15 Mängel/Gewährleistung/Haftung

15.1 Der AN ist verpflichtet die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen.

15.2 Der AOKN stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche insb. gem. BGB und VOL/B zu.

15.3 Der AN haftet gem. § 7 VOL/B.

15.4 Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z. B. aus Garantie oder nach Produkthaftungsgesetz) haftet die AOKN unbeschränkt, ebenso bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit). Die AOKN haftet auch unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unbeschadet der vorstehenden unbeschränkten Haftung haftet die AOKN im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von Kardinalpflichten, allerdings beschränkt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AN regelmäßig vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung der AOKN bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16 Scientology
Der AN verpflichtet sich, sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten.

17 Einhaltung des MiLoG
Soweit einschlägig, ist der AN zur Einhaltung der Bestimmungen des „Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Fassung verpflichtet. Der AN garantiert die stetige und fristgerechte Zahlung des Mindestlohnes. Bedient sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Subunternehmers, ist er dazu verpflichtet, diesen gleichfalls auf die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG zu verpflichten. Der AN stellt die AOKN auf erstes Anfordern von sämtlichen Forderungen, Bußgeldern, Strafen und Kosten frei, die aus einer Inanspruchnahme der AOKN aufgrund einer durch den AN oder einen Subunternehmer begangenen Verletzung der Bestimmungen des MiLoG, insbesondere aus §§ 13, 21 MiLoG resultieren.

18 Gerichtsstand (zu § 19 VOL/B) Gerichtsstand ist Hannover, soweit kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

19 Salvatorische Klausel

19.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags über die Erbringung von Leistungen oder dieser Zusätzlichen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt dann eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

19.2 Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Vertragsparteien die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dem Vertrag über die Erbringung von Leistungen oder in diesen Zusätzlichen Vertragsbedingungen normierten Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

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