Entgeltgrenzen bei Minijobs

Seite 2/2: Entgeltgrenzen bei Minijobs
Arbeitgeber haben bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen auf das Einhalten der Gehaltsgrenzen zu achten. Ein Überschreiten ist nur in unvorhersehbaren Ausnahmefällen erlaubt.
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Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt prüfen

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Minijobbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der oder die Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache), selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht oder erst später zahlt.

Wird allerdings ein höheres als das vereinbarte Arbeitsentgelt gezahlt, kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer (arbeitsrechtlicher) Anspruch auf das gezahlte Arbeitsentgelt besteht. Insoweit löst der Zufluss die Arbeitsentgelteigenschaft und damit den Beitragsanspruch aus.

Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, werden bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.

Die einmal vorgenommene Beurteilung bleibt auch maßgebend bei Änderungen infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände. Änderungen wirken sich grundsätzlich nur zukunftsbezogen aus.

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Der JAE-Rechner der AOK bietet Hilfe bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts.

Minijob und unvorhersehbare Mehrarbeit

Ein Minijob kann trotz unvorhergesehenen Überschreitens vorliegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres (rückwärts laufend) in nicht mehr als zwei Kalendermonaten (Entgeltabrechnungszeiträume) um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

  • Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538 Euro nicht übersteigen (Jahresentgeltgrenze maximal 6.456 Euro bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
  • Das unschädliche, gelegentliche, unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr begrenzt.
  • Im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens ist die zusätzliche Zahlung eines Arbeitsentgelts unschädlich, solange das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt in diesem Kalendermonat das Doppelte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
  • Aufgrund dieser Regelung ist wegen eines zweimaligen unvorhersehbaren Überschreitens innerhalb eines Zeitjahres im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung somit maximal ein Jahresverdienst möglich, der dem 14-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entspricht (7.532 Euro in 2024).

Wann eine Zahlung als unvorhersehbar gilt

Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, das der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (etwa eine Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 08.01.2024

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