Änderungen bei Minijobs

Seite 1/4: Änderungen bei Minijobs
Die Minijob-Reform von Oktober 2022 beschäftigt Arbeitgeber über den Jahreswechsel hinaus. Die Entgeltgrenze für geringfügig Entlohnte wurde an den Mindestlohn gekoppelt und auf monatlich 520 Euro verschoben. Befreiungsanträge von der Versicherungspflicht aufgrund der Übergangsregelung müssen in der Krankenversicherung spätestens bis 2. Januar 2023 beantragt werden.
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Minijob und Mindestlohn

Die Minijob-Grenze wird seit 1. Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet und beträgt seitdem 520 Euro im Monat. Dadurch ist eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden auch dann ein Minijob, wenn der Mindestlohn steigt. 

Eine versicherungsrechtliche Beurteilung ist nicht nur bei Beginn der Beschäftigung oder dauerhafter Änderungen der Verhältnisse erforderlich, sondern auch bei jeder Änderung der Geringfügigkeitsgrenze nach einer Anhebung des Mindestlohns. Über Anhebungen entscheidet künftig wieder die Mindestlohn-Kommission.

Bei der Prüfung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist weiterhin das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt maßgeblich. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520 Euro nicht übersteigen. Die Jahresentgeltgrenze liegt damit bei 6.240 Euro bei einer Beschäftigung über 12 Monate.

Das Video stellt die wichtigsten Neuerungen vor.

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Erstellt am: 08.11.2022

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