Reform
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz, GKV-FQWG) legt den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent fest. Der Beitrag wird je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Mitgliedern aufgebracht.
Auswirkungen auf Versicherte
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der seit 2005 bestehende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den allein die GKV-Mitglieder zahlen, wird zum 1. Januar 2015 ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle können Krankenkassen künftig über einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ausgleichen, den allein die GKV-Mitglieder zu übernehmen haben. Dieser wird einkommensabhängig erhoben. Damit entfällt der mit dem zuvor geltenden pauschalen Zusatzbeitrag verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Mit dieser Regelung soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gefördert werden. Die Möglichkeit der Krankenkassen, Finanzüberschüsse in Form von Prämien an die Mitglieder auszuzahlen, wird abgeschafft.
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (bisher: Betroffene mussten Zusatzbeiträge selbst tragen). Auch für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung trägt der Staat den tatsächlich anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger hingegen erhalten die Kassen vom Jobcenter die Zusatzbeiträge in Höhe des vom Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vorab für das nächste Versicherungsjahr festgelegten, sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Vom Zusatzbeitrag ausgenommen sind nur noch Personengruppen, die beitragsfrei in der GKV sind - dies sind Mitglieder für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.
- Für alle Bezieher von Arbeitslosengeld II, sofern sie nicht privat krankenversichert sind, wird eine einheitliche Versicherungspflicht in der GKV eingeführt. Der bisherige Vorrang einer Familienversicherung entfällt und damit auch die verwaltungsaufwändige Prüfung eines Familienversicherungs-Vorrangs.
- Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Abweichend von der sonst üblichen Kündigungsfrist von 18 Monaten können sie zum Ende desjenigen Monats, in dem die Kasse die Erhöhung bekanntgegeben hat, mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist ihre Kasse wechseln. (diese Regelung weicht vom Gesetzestext ab, ist aber laut BV-Fachabteilung eine Vorgabe des GKV-Spitzenverbandesa, auf die man sich geeinigt hat. Ich glaube, dass man an dieser Stelle auf das von dir vorgeschlagene Beispiel verzichten könnte.)
- Die Kasse muss ihre Mitglieder rechtzeitig und schriftlich auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen und sie dabei auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Kassen hinweisen sowie die Höhe des sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes benennen, der vom BMG festgelegt wird. Übersteigt der neue Zusatzbeitrag einer Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Krankenkasse wechseln kann. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung rückwirkend ab dem Monat, in dem der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird.
- Die Förderung der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) wird ab 1. Januar 2016 auf neun Millionen Euro erhöht (bisher: 5,2 Millionen). Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung leitet künftig den Beirat der UPD.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Gründung eines neuen wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Das Institut soll unter anderem beauftragt werden, Bewertungskriterien für in der ambulanten Versorgung gängige Zertifikate und Qualitätssiegel zu entwickeln. Anhand dieser Kriterien informiert das Institut die Bürger in einer leicht verständlichen Sprache über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitätssiegel. Trägerin des fachlich unabhängigen Instituts ist eine Stiftung des privaten Rechts. Der Stiftungsvorstand bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums - dieses entsendet ein Mitglied in den Stiftungsvorstand.
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Die Einführungsphase des neuen Pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) wird um zwei Jahre verlängert. Die Einrichtungen können auch 2015 und 2016 noch frei darüber entscheiden, ob sie bereits das neue oder das alte Vergütungssystem anwenden wollen. Der verpflichtende Start verschiebt sich dadurch auf 2017. Die Einrichtungen erhalten so mehr Zeit für notwendige Anpassungen, während die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene das Vergütungssystem weiterentwickeln können.
- Ab 2015 Gründung eines neuen wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Trägerin des fachlich unabhängigen Instituts ist eine Stiftung des privaten Rechts. Der Stiftungsvorstand bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums - dieses entsendet ein Mitglied in den Stiftungsvorstand.
- Das neue Institut soll dem G-BA dauerhaft wissenschaftlich fundierte Entscheidungsgrundlagen für Qualitätssicherungsmaßnahmen liefern und zur besseren Qualitätstransparenz in der stationären Versorgung beitragen. Es soll unter anderem Bewertungskriterien für in der stationären Versorgung gängige Zertifikate und Qualitätssiegel entwickeln. Zudem soll es auf der Basis von geeigneten Daten, die bereits in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden, für jedes Krankenhaus die Qualität von noch zu definierenden Klinikbehandlungen transparent machen und die Ergebnisse - für die Allgemeinheit entsprechend verständlich aufbereitet - im Internet veröffentlichen
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der seit 2005 bestehende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den allein die GKV-Mitglieder zahlen, wird zum 1. Januar 2015 ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle können Krankenkassen künftig über einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ausgleichen, den allein die GKV-Mitglieder zu übernehmen haben. Dieser wird einkommensabhängig erhoben. Damit entfällt der mit dem zuvor geltenden pauschalen Zusatzbeitrag verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Mit dieser Regelung soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gefördert werden. Durch den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag entfällt die Möglichkeit der Krankenkassen, Finanzüberschüsse in Form von Prämien an die Mitglieder auszuzahlen.
- Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Abweichend von der sonst üblichen Kündigungsfrist von 18 Monaten können sie zum Ende desjenigen Monats, in dem die Kasse die Erhöhung bekanntgegeben hat, mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist ihre Kasse wechseln. Die Kasse muss ihre Mitglieder rechtzeitig und schriftlich auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen und sie dabei auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Kassen hinweisen sowie die Höhe des sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes benennen, der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt wird. Übersteigt der neue Zusatzbeitrag einer Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Krankenkasse wechseln kann. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung rückwirkend ab dem Monat, in dem der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird..
- Die Einnahmen der Krankenkassen aus den prozentual erhobenen Zusatzbeiträgen werden wie die anderen Beitragseinnahmen einem vollständigen Einkommensausgleich unterworfen. So soll verhindert werden, dass diejenigen Kassen einen Wettbewerbsvorteil haben, die besonders viele gutverdienende Mitglieder haben oder neu werben. Für den Einkommensausgleich prognostiziert der GKV-Schätzerkreis jährlich zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten/Mitglieder der Krankenkassen. Anhand dieser Daten werden für das Folgejahr der durchschnittliche Zusatzbeitrag ermittelt sowie die kassenindividuellen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in den Gesundheitsfonds. Auch für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung trägt der Staat den tatsächlich anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger zahlt das Jobcenter hingegen zunächst den vom BMG vorab für das nächste Versicherungsjahr festgelegten, sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Am Ende eines Versicherungsjahres wird der tatsächliche, rechnerische Durchschnitt aus allen Zusatzbeiträgen errechnet und mit dem vom BMG festgelegten Durchschnittszusatzbeitrag abgeglichen und ein Finanzausgleich durchgeführt.
- Durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs vor allem in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, weiter verbessert werden.
- Für Hebammen, die nur wenige Geburten im Jahr betreuen, zahlen die Krankenkassen ab Juli 2015 ein Sicherstellungszuschlag. Für den Erhalt des Zuschlags müssen betroffene Hebammen unter anderem Qualitätsanforderungen erfüllen, die die Hebammenverbände mit dem GKV-Spitzenverband gesondert festlegen. Der Sicherstellungszuschlag beendet die bisherige Übergangslösung (Hebammenhilfevertrag) ab Juli 2014, wonach die GKV für Hebammen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt hat.
- Die bis Ende 2014 befristete Möglichkeit für den GKV-Spitzenverband, im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zur kurzzeitigen Zwischenfinanzierung von Schließungskosten Kapitalmarktdarlehen aufnehmen zu können, wird durch eine Regelung ersetzt, nach der er Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zu einem Betrag von 750 Millionen Euro aufnehmen kann. Der Betrag ist spätestens nach sechs Monaten zurückzuzahlen.
- Zur Versorgung ihrer Versicherten mit Schutzimpfungen können die Kassen entsprechende Versorgungsverträge mit pharmazeutischen Unternehmen schließen. Künftig müssen solche Verträge mit mindestens zwei Unternehmen (bislang reichte eins) gemacht werden, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der seit 2005 bestehende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den allein die GKV-Mitglieder zahlen, wird zum 1. Januar 2015 ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle können Krankenkassen künftig über einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ausgleichen, den allein die GKV-Mitglieder zu übernehmen haben. Dieser wird einkommensabhängig erhoben. Damit entfällt der mit dem zuvor geltenden pauschalen Zusatzbeitrag verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Durch den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag entfällt die Möglichkeit der Krankenkassen, Finanzüberschüsse in Form von Prämien an die Mitglieder auszuzahlen.
- Die Einnahmen der Krankenkassen aus den prozentual erhobenen Zusatzbeiträgen werden wie die anderen Beitragseinnahmen einem vollständigen Einkommensausgleich unterworfen. So soll verhindert werden, dass diejenigen Kassen einen Wettbewerbsvorteil haben, die besonders viele gutverdienende Mitglieder haben oder neu werben. Für den Einkommensausgleich prognostiziert der GKV-Schätzerkreis jährlich zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten/Mitglieder der Krankenkassen. Anhand dieser Daten werden für das Folgejahr der durchschnittliche Zusatzbeitrag ermittelt sowie die kassenindividuellen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.
- Durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs vor allem in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, weiter verbessert werden.
- Die bis Ende 2014 befristete Möglichkeit für den GKV-Spitzenverband, im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zur kurzzeitigen Zwischenfinanzierung von Schließungskosten Kapitalmarktdarlehen aufnehmen zu können, wird durch eine Regelung ersetzt, nach der er Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zu einem Betrag von 750 Millionen Euro aufnehmen kann. Der Betrag ist spätestens nach sechs Monaten zurückzuzahlen.
- Die Mindesthöhe der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird von bisher 20 auf 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds angehoben.
- Die Einführungsphase des neuen pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) verlängert sich um zwei Jahre. Die Einrichtungen können also auch in den Jahren 2015 und 2016 noch frei darüber entscheiden, ob sie bereits das neue oder das alte Vergütungssystem anwenden wollen. Der verpflichtende Start des neuen Vergütungssystems verschiebt sich dadurch auf 2017. Die Einrichtungen erhalten so mehr Zeit für notwendige Anpassungen, während die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene das Vergütungssystem weiterentwickeln können.
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in den Gesundheitsfonds. Auch für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung trägt der Staat den tatsächlich anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger zahlt das Jobcenter hingegen zunächst den vom BMG vorab für das nächste Versicherungsjahr festgelegten, sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Am Ende eines Versicherungsjahres wird der tatsächliche, rechnerische Durchschnitt aus allen Zusatzbeiträgen errechnet und mit dem vom BMG festgelegten Durchschnittszusatzbeitrag abgeglichen und ein Finanzausgleich durchgeführt.
- Die Förderung der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) wird ab dem 1. Januar 2016 auf neun Millionen Euro erhöht (bisher: 5,2 Millionen). Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung leitet künftig den Beirat der UPD.
Beitragssatz
14,6 % (+ evtl. Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… )