Reform

Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)

In Kraft getreten: 06.03.2026 18 Min. Lesedauer

Nach monatelangen Ringen hatten sich Bund und Länder letztlich auf doch noch auf einen Kompromiss geeinigt und damit die Anrufung des Vermittlungsausschusses der Länder im Bundesrat vermieden. Das KHAG hat insbesondere noch einmal durch Ausnahmen die Regeln für die Zuweisung von Leistungsgruppen in den Kliniken entschärft.

Auswirkungen auf Versicherte

Patientinnen und Patienten, die einen Termin in einer radiologischen Praxis benötigen, bekommen diesen über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen künftig innerhalb von drei Wochen vermittelt. Bislang galt eine Frist von maximal vier Wochen. Ist ein fristgerechter Termin nicht möglich, bekommen die Patientinnen und Patienten stattdessen einen ambulanten Termin im Krankenhaus angeboten. 

Für Kinder und Menschen mit Behinderung sind stationär erbrachte Leistungen aufgrund der damit einhergehenden Übernachtung in einer Klinik oft sehr belastend. Der bisherige Ausschluss dieser beiden Patientengruppen von ambulant zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Hybrid-DRGs wird deshalb aufgehoben. 

Zur Stärkung des Mitberatungsrechtes erhalten Patientenvertretende im Leistungsgruppenausschuss organisatorische und inhaltliche Unterstützung durch die Stabsstelle Patientenbeteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie bekommen zudem Reisekosten, Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung erstattet. 

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

Die Terminservicestellen müssen künftig Behandlungstermine in der Radiologie innerhalb von drei Wochen anbieten (bisher: vier Wochen). Kann die Terminservicestelle einen Termin nicht fristgerecht vermitteln, gilt wie bisher, dass sie stattdessen einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus anbieten muss.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Die mit dem KHVVG eigentlich zum 1. Januar 2027 einzuführende Vorhaltevergütung wird nun ein Jahr später zum 1. Januar 2028 eingeführt. Damit sind die Jahre 2026 und 2027 als budgetneutrale Jahre zu betrachten, die Konvergenzphase findet in den Jahren 2028 und 2029 statt. Erst ab 2030 tritt die volle Finanzwirksamkeit für die Vorhaltevergütung ein. Geltende Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden für ein Jahr weitergeführt.
  • Die mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführten 65 Leistungsgruppen werden auf 61 Leistungsgruppen reduziert. Dabei orientiert sich das KHAG an den 60 Leistungsgruppen, wie sie in NRW in der Krankenhausplanung bereits angewendet werden und ergänzt diese noch um die Leistungsgruppe „Spezielle Traumatologie. Die bisher geplanten Leistungsgruppen Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin sowie spezielle Kinder- und Jugendchirurgie werden in anderen Leistungsgruppen eingeordnet, deren Definition entsprechend angepasst wurde.
  • Die Zuweisung von Leistungsgruppen wird auf Bundeswehrkrankenhäuser ausgeweitet, sofern sie die entsprechenden Qualitätskriterien erfüllen.
  • Die Einhaltung der am jeweiligen Krankenhausstandort geltenden Pflegepersonaluntergrenzen wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung aller Leistungsgruppen.
  • Für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus sind die Pflegepersonaluntergrenzen zu differenzieren. Abhängig vom jeweiligen Pflegeaufwand sind Schweregrad-Gruppen festzulegen.
  • Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses einer Versorgungsstufe zu und veröffentlicht die Daten im Bundes-Klinik-Atlas. Ein Standort eines Krankenhauses ist zuzuordnen: 
    … der Versorgungsstufe „Level 3U“, wenn es sich um einen Standort einer Hochschulklinik handelt und an ihm Leistungen aus mindestens fünf internistischen Leistungsgruppen, mindestens fünf chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich aus acht weiteren Leistungsgruppen erbracht werden; 
  1. … der Versorgungsstufe „Level 3“, wenn an ihm die gleichen Leistungen wie in einem Universitätsklinikum erbracht werden, es sich aber nicht um einen Standort einer Hochschulklinik handelt; 
  2. … der Versorgungsstufe „Level 2“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens zwei internistischen Leistungsgruppen, mindestens zwei chirurgischen Leistungsgruppen, der Leistungsgruppe Intensivmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen erbracht werden;
  3. … der Versorgungsstufe „Level 1n“, wenn an ihm Leistungen aus mindestens der Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, der Leistungsgruppe Allgemeine Chirurgie sowie der Leistungsgruppe Intensivmedizin erbracht werden (mit Notfallversorgung).
  4. … der Versorgungsstufe „Level 1i“, wenn an ihm eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbracht wird. 
  • Bis es eine einheitliche Definition für Fachkrankenhäuser gibt (spätestens 30. September 2029), können Landeskrankenhausplanungsbehörden einem Krankenhausstandort die Versorgungsstufe „Level F“ befristet zuordnen, wenn die betreffende Klinik sich auf die Behandlung einer bestimmten Erkrankung, Krankheitsgruppe, Personengruppe oder eines bestimmten Leistungsspektrums spezialisiert hat, einen relevanten Versorgungsanteil in diesem Bereich leistet und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes als Fachkrankenhaus ausgewiesen ist.
  • Fachkrankenhäuser (Level F) können mit einer Ausnahmegenehmigung bei der Erbringung verwandter Leistungsgruppen sowie bei der Sachlichen Ausstattung Mindestqualitätsvorgaben durch Kooperationen sicherstellen. 
  • Für eine fundierte Bewertung der mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) ) eingeführten tagesstationären Behandlung wird ein weiterer Evaluationsbericht festgelegt  (bisher: letzter Evaluationsbericht 2024). Ein finaler Evaluationsberichts zum 30. Juli 2027 soll die Möglichkeit einer abschließenden Bewertung ermöglichen.
  • Hybrid DRGs und der entsprechende Leistungskatalog sind spätestens bis zum 15. September 2030 (bisher: 30. Juni) festzulegen und werden danach jährlich zum 15. September mit Wirkung ab dem 1. Januar des Folgejahres angepasst. 
  • Die Vorgaben zur Auswahl der Leistungen, für die eine Hybrid-DRG festgelegt wird, werden teilweise geändert. Während die verpflichtende Vorgabe von jährlich mindestens einer Million Fälle ab 2026 unverändert bleibt, wird die bislang verbindliche Muss-Vorgabe, ab 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen Fälle und ab 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle mit der Leistungsauswahl zu erfassen, künftig zu einer Soll-Regelung.
  • Der bisherige Ausschluss von Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderung von den Hybrid-DRGs wird aufgehoben, um auch für diese Patientengruppen Anreize zur ambulanten Leistungserbringung setzen.
  • Die Frist zur Vorlage des ersten Evaluationsberichtes zur sektorengleichen Vergütung an das BMG wird bis zum 31. Dezember 2026 um ein Jahr verlängert. 
  • Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) wird von der aktiven Datenpflege des Bundes-Klinik-Atlas entbunden. Die Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung von Daten zur Qualität in der stationären Versorgung wird auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) übertragen. Der GBA erhält zudem den Auftrag, den bisherigen Bundes-Klinik-Atlas weiterzuentwickeln. 
  • Das künftige Transparenzverzeichnis des GBA soll die bisherige Datensätze des Bundes-Klinik-Atlas, etwa zur personellen Ausstattung, zur Versorgungsstufe oder zum Leistungsumfang einer Klinik, stärker mit bereits bestehenden Qualitätsberichten und Informationen der Kliniken verknüpfen. Die Informationen zur Qualität einer Klinik sollen insgesamt patientenfreundlicher aufbereitet werden und unter anderem sichtbar machen, wie die Klinik qualitativ im Bundesvergleich dasteht. Dadurch soll das Angebot perspektivisch volle Transparenz über die Qualität der stationären und vertragsärztlichen Versorgung herstellen und dabei Doppelstrukturen vermeiden, indem ein zentrales Informationsangebot für die Allgemeinbevölkerung aufgebaut wird.
  • Der GBA erhält zudem den Prüfauftrag, den Bundes-Klinik-Atlas einvernehmlich mit anderen Krankenhausvergleichsportalen zusammenzuführen sowie die Bürokratie für Krankenhäuser bei der Datenabgabe zu reduzieren.
  • Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ordnet jeden Standort eines Krankenhauses zum Zweck der Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis einer Versorgungsstufe zu.
  • Die Kosten für Tätigkeiten, die Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften und Hebammen in einer Klinik übertragen werden, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, sind nicht als Pflegepersonalkosten im Pflegebudget zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich insbesondere um hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten, soweit sie nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen.
  • Analog zur Anwendung der Pflegebudget-Bereinigung in Krankenhäusern (administrative  Kosten außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung werden nicht im Pflegebudget berücksichtigt) gilt diese Regelung auch für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen.
  • Das Bundesgesundheitsministerium wird ermächtigt, von der Krankenhausbehandlung umfasste Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und für jede festgelegte Leistungsgruppe Qualitätskriterien festzulegen, die insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten. Dies gilt für die Erbringung verwandter Leistungsgruppen, die sachliche und personelle Ausstattung sowie sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen.
  • Die Fristen für die Beauftragung der erstmaligen Leistungsgruppenprüfungen durch den Medizinischen Dienst wird auf den 31. Dezember 2025 verschoben. Der Abschluss der Prüfungen hat bis zum 31. Juli 2026 zu erfolgen.
  • Wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung zwingend erforderlich ist, können die Länder Kliniken Leistungsgruppen zuweisen, auch wenn diese die entsprechenden Qualitätsvorgaben nicht erreicht haben. Auch bei der geplanten Einstellung des Betriebs oder bei bevorstehender Fusion mehrerer Standorte kann eine Ausnahmegenehmigung für die Übergangszeit genehmigt werden. Die Länder sollen dafür gemeinsam mit den Krankenkassen zunächst für drei Jahre eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Länder, die die Leistungsgruppen schon bis Ende 2026 zugewiesen haben, können die ersten drei Jahre Ausnahme ohne Zustimmung der Kassen anordnen. Nach Ablauf dieser Frist gibt es eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit für weitere drei Jahre, dann aber nur noch mit explizitem Einverständnis der Kassen. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zu prüfen, ob die Qualitätskriterien in Kooperationen oder Verbünden mit anderen Standorten erfüllt werden könnten.
  • Stroke Units können von den eigentlichen Qualitätsvorgaben abweichen, über drei Fachärzte für Neurologie sowie über die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Neurologie und Intensivmedizin zu verfügen, wenn sie mit einem anderen Standort telemedizinisch kooperieren, der diese Leistungsgruppen und Fachärzte aufweisen kann. 
  • Die ausnahmsweise Zuweisung von Leistungsgruppen durch die Länder wird nicht mehr an die bislang geltenden festen Minuten-Grenzen gekoppelt (mehr als 30 Minuten Fahrtzeit zur nächsten Grundversorgung bzw. 40 Minuten zur Spezialversorgung). Stattdessen entscheidet die Landesbehörde nun flexibel nach der „Zumutbarkeit der Entfernung“ im Einzelfall.
  • Kliniken, die die Qualitätsanforderungen durch eine Kooperation erreichen wollen, müssen in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung angeben, wer die Kooperationspartner sind und dass diese Kooperationspartner für eine Kooperation geeignet sind. Maßgeblich für die Eignung ist, dass der Kooperationspartner die für die jeweilige Leistungsgruppe geltenden Qualitätskriterien selbst oder durch das Eingehen einer weiteren Kooperation (Kettenkooperation) erfüllen kann. Kooperationspartner dürfen dabei maximal 2.000 Meter Luftlinie entfernt sein. 
  • Kooperationen sollen für Fachkliniken auch bezüglich der sachlichen Ausstattung möglich sein. 
  • Auch teilstationäre Einrichtungen können im Falle verwandter Leistungsgruppen miteinander kooperieren.
  • Die Genehmigung für einen Kooperationszusammenschluss erteilen die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden.
  • Der Einsatz von Teleradiologie wird in allen Leistungsgruppen dem Grunde nach ermöglicht und umfasst insbesondere die Indikationsstellung, technische Durchführung und Befundung. Einsatzmöglichkeiten der Teleradiologie sollen durch die Qualitätsanforderungen im Anforderungsbereich „sachliche Ausstattung“ nicht eingeschränkt werden.
  • Krankenhäuser mit einer Leistungsgruppenzuweisung in den Basiskategorien wie Allgemeine Innere Medizin oder Allgemeine Chirurgie müssen nicht mehr zwingend ein voll ausgestattetes, physisches Basislabor direkt am Standort betreiben. Es reicht aus, wenn diese Kliniken die wichtigsten labordiagnostischen Mindestparameter über Schnelltests abbilden können.
  • Für Tages- und Nachtkliniken sowie andere Krankenhausstandorte, die keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erbringen, werden die Vorgaben zur personellen oder sachlichen Verfügbarkeit auf deren jeweilige Betriebszeiten beschränkt.
  • Im Regel- und Anwesenheitsdienst einer Klinik muss stets ein Facharzt vor Ort verfügbar sein, Assistenzärzte können somit nicht mehr wie bisher üblich die Wochenend-Bereitschaftsdienste im Krankenhaus übernehmen. Außerhalb der Regel- und Anwesenheitsdienste muss mindestens ein Facharzt rund um die Uhr erreichbar und verfügbar sein. Ärztinnen und Ärzte können also nicht mehr an mehreren Standorten gleichzeitig Rufbereitschaft übernehmen. 
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  • Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelt der zuständigen Landesbehörde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres Informationen über die Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Krankenhausstandorte und über die Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen. Die Länder können dies bei ihren Zuweisungsentscheidungen berücksichtigen, die wiederum bis zum 30. September eines Kalenderjahres an das InEK zu übermitteln sind.
  • Für Krankenhäuser, die die wenigsten und zusammen 15 Prozent der Fälle mit onko-chirurgischen Leistungen in einem Indikationsbereich aufweisen, wurde bisher die Abrechnung bestimmter Entgelte ausgeschlossen. Um eine flächendeckende Versorgung zu sichern, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nun auch eine niedrigere Prozentzahl als 15 Prozent festlegen.
  • Krankenhäuser bekommen den Auftrag, mit einem noch zu entwickelnden Maßnahmenplan bei der Aufnahme von Patientinnen und Patienten Mangelernährung erkennen und während des Krankenhausaufenthalts wirksam zu therapieren. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss die entsprechenden Maßnahmen zunächst definieren und bis zum 31. Dezember 2027 per Richtlinie festlegen. 
  • Der GBA erhält den Auftrag, Maßnahmen zur Sicherung der Versorgungsqualität in Kreißsälen festzulegen, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer dort angestellten Hebamme geleitet werden. Die maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene werden eingebunden. 
  • Die Frist für die Beauftragung der erstmaligen Leistungsgruppenprüfungen durch den Medizinischen Dienst wird auf den 31. Dezember 2025 verschoben. Der Abschluss der Prüfungen hat bis zum 31. Juli 2026 zu erfolgen.
  • Vor einer geplanten Einzelfallabweichung von der geltenden Krankenhausstandortdefinition haben der GKV-Spitzenverband und die DKG die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde miteinzubeziehen.
  • Mittel aus dem Strukturfonds, die bis zum Ende seiner Laufzeit nicht beantragt wurden, werden nun doch nicht automatisch dem Transformationsfonds zugeführt. Stattdessen werden nur Mittel in der Höhe entnommen, die zur Deckung von Kosten des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) zur Verwaltung des Fonds benötigt werden. Die restlichen Mittel verbleiben in der GKV. 
  • Beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Transformationsfonds in Höhe von 29 Milliarden Euro errichtet. Zur Finanzierung des Transformationsfonds stellt der Bund der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2026 bis 2029 jährlich einen Betrag von 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2035 jährlich einen Betrag von 2,5 Milliarden Euro aus dem Infrastruktur-Sondervermögen zur Verfügung.
  • Die durch die Länder zu erbringende Kofinanzierung beim Transformationsfonds wird
  • in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 Prozent auf 30 Prozent abgesenkt. Ab 2030 übernehmen die Länder wie bisher im KHVVG vorgesehen, den vollen Kofinanzierungsanteil von 50 Prozent. 
  • Bundesländer dürfen Gelder aus dem Transformationsfonds nicht mehr nur für die Schließung oder Fusion von Standorten ausgeben, sondern ausdrücklich auch für den Umbau und Erhalt regionaler Versorgungszentren der sektorenübergreifenden Versorgung.
  • Die bisherige Rückforderungsermächtigung, nach der das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) Fördermittel aus dem Transformationsfonds zurückfordern kann, wenn förderrechtliche Voraussetzungen nicht eingehalten oder Mittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, wird verschärft. Die bisherige „Kann-Regelung“ wird zur Soll-Vorschrift und somit in eine Rückforderungspflicht umgewandelt. 
  • Ab 2036 verbleiben nicht verwendete Fördermittel aus dem Transformationsfonds nicht in der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, sondern werden durch das BAS an das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zurück überwiesen.
  • Die bisherige Regelung, die Kosten für Corona-Tests bei der Krankenhausaufnahme separat über ein Zusatzentgelt zu vergüten, entfällt. 
  • Zur Förderung der Wahrnehmung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben erhalten Universitätsklinika bereits im Jahr 2027 einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 62,5 Millionen Euro. Der bisher geplante Zuschlag von 75 Millionen für die gleiche Aufgabe ab dem Jahr 2028 bleibt bestehen. 
  • Das im Jahr 2013 eingeführte Hygiene-Förderprogramm wird für verschiedene Fördertatbestände um weitere drei Jahre bis einschließlich 2028 verlängert.
  • Die zuständigen Landesbehörden erhalten für die Genehmigung des von der Selbstverwaltung verhandelten Erlösbudgets für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen eine Frist von vier Wochen. Für die Genehmigung des Pflegebudgets und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge sowie der verhandelten sonstigen Entgelte für Krankenhausleistungen wird eine Frist von acht Wochen eingeführt. Entscheidet die jeweilige Genehmigungsbehörde nicht innerhalb der Frist, gilt die Genehmigung als erteilt. Von dieser sogenannten Genehmigungsfiktion können die Länder abweichende Regelungen treffen.
  • Zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2030, wird die Bewilligung einer Fusion von mindestens zwei Krankenhäusern oder von einzelnen medizinischen Fachbereichen der betroffenen Krankenhäuser, auf die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übertragen. Damit sollen die Landesbehörden die Möglichkeit bekommen, Krankenhausfusionen ohne ein ansonsten nötiges und langwieriges Fusionskontrollverfahren zu genehmigen. Die Landesbehörden haben das Bundeskartellamt vor Erlass ihrer Entscheidung anzuhören, um wettbewerbsrechtliche Bedenken in die Entscheidung mit einzubeziehen. 
  • Anders als somatische Krankenhäuser unterliegen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich weiterhin den Vorschriften zur Fusionskontrolle.
  • Mit dem KHVVG wurde für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser der maximale Anstieg des Gesamtbetrags in 2026 auf die im Orientierungswert abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Für das Kalenderjahr 2027 wird nun vorgegeben, dass bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags als Ausgangsgrundlage für die Verhandlung der Gesamtbetrag um 1,14 Prozent gegenüber 2026 zu erhöhen ist.
  • Das Vollzeitäquivalent von Fachärzten und Fachärztinnen wird von 40 auf 38,5 Wochenstunden reduziert. Diese Wochenarbeitszeit reicht somit zur Erfüllung von Qualitätsmerkmalen aus, die an Vollzeitstellen geknüpft sind.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Der GKV-Spitzenverband bekommt den Auftrag, gemeinsam mit der deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und in Absprache mit Ländern und Privater Krankenversicherung (PKV) spätestens bis zum 30. September 2029 eine bundeseinheitliche Definition für Fachkrankenhäuser zu vereinbaren (zuvor hatte das KHVVG dem GBA diese Aufgabe übertragen).
  • Der GKV-Spitzenverband und die DKG erhalten den Auftrag, für die Einordnung von Krankenhausstandorten als Fachkrankenhaus des „Level F“ entsprechende Kriterien hinsichtlich Versorgungssituation, Qualität und Vergütung von Krankenhausleistungen bis zum 30. Juni 2029 zu entwickeln (bisher hatte der GBA diesen Auftrag). 
  • Der GKV-Spitzenverband, die DKG und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erhalten den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2026 (bisher: 31. Dezember 2025) einen ersten Evaluationsbericht zur sektorengleichen Vergütung an das BMG zu liefern.  
  • Die gesetzliche Liquiditätsreserve wird auf mindestens 22,5 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Ausgaben des Gesundheitsfonds angehoben (bisher: 20 Prozent). Die Obergrenze der Liquiditätsreserve wird auf 30 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe festgelegt (bisher: 25 Prozent).
  • Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesgesundheitsministerium und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden bereits zum 31. Juli 2027 (bisher: 31. Dezember 2028) erstmalig einen Evaluationsbericht zur Leistungsgruppenzuweisung vor. Das soll eine frühere Bewertung der Leistungsgruppen vor Einführung der Vorhaltevergütung ermöglichen. Die weiteren im KHVVG festgelegten Termine für Nachfolgeberichte in den Jahren 2028, 2030, 2033, 2036 sowie 2039 – jeweils zum 31. Dezember –­ bleiben bestehen. 
  • Die bisherige Prüfung der Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen durch den Medizinischen Dienst (MD) entfällt. Pflegepersonaluntergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche in Krankenhäusern gelten weiter verbindlich und werden vom GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der DKG überprüft. Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, künftig für jeden pflegesensitiven Bereich im Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen zu differenzieren. Abhängig vom jeweiligen Pflegeaufwand sind dafür Schweregrad-Gruppen festzulegen. 
  • Der Transformationsfonds zur Finanzierung der Krankenhaus-Umstrukturierungskosten soll künftig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 29 Milliarden Euro bedient werden (bisher: 25 Milliarden Euro). Pro Jahr stellt der Transformationsfonds den Ländern von 2026 bis 2029 jeweils maximal 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung, ab 2030 sind es dann 2,5 Milliarden Euro. Zur Deckung der Kosten überweist der Bund die entsprechenden Fördersummen an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (bisher sollte die GKV die Mittel selber aufbringen).  
  • Stärkung der Gemeinsamen Selbstverwaltung: Im Fall einer Nicht-Einigung, etwa bei der Festlegung der Entgelte für die psychiatrische Versorgung, nimmt die Bundesschiedsstelle die entsprechenden Festlegungen vor. Die bisherige Ermächtigungsgrundlage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum Erlass diverser Rechtsverordnungen bei Nicht-Einigung wird gestrichen.
  • Wollen Länder einer Klinik Leistungsgruppen zuweisen, obwohl die entsprechenden Qualitätsvorgaben nicht erreicht wurden, können sie das unter bestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit den Krankenkassen tun. Mögliche Gründe für eine Ausnahmegenehmigung zur Zuweisung sind die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung, die geplante Einstellung des Krankenhausbetriebs sowie eine bevorstehende Fusion mehrerer Standorte. Die Länder können dann gemeinsam mit den Krankenkassen zunächst für drei Jahre eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Länder, die die Leistungsgruppen schon bis Ende 2026 zugewiesen haben, können die ersten drei Jahre Ausnahme ohne Zustimmung der Kassen anordnen. Nach Ablauf dieser Frist gibt es eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit für weitere drei Jahre, dann aber nur noch mit explizitem Einverständnis der Kassen. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zu prüfen, ob die Qualitätskriterien in Kooperationen oder Verbünden mit anderen Standorten erfüllt werden könnten.
  • Bei den Verhandlungen des Pflegebudgets eines Krankenhauses berücksichtigen die Krankenkassen die Kosten für Tätigkeiten, die Pflegefachkräften, Pflegehilfskräften und Hebammen in einer Klinik übertragen werden, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung dienen, nicht als Pflegepersonalkosten im Pflegebudget. Hierbei geht es etwa um hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten außerhalb der direkten Patientenversorgung.
  • Mittel aus dem Strukturfonds, die bis zum Ende seiner Laufzeit nicht beantragt wurden, werden nun doch nicht automatisch dem Transformationsfonds zugeführt, sondern verbleiben in der GKV. Es werden lediglich Mittel in der Höhe entnommen, die zur Deckung der Kosten des Bundesamts für soziale Sicherung (BAS) zur Verwaltung des Fonds benötigt werden. 

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Dem Bund entstehen durch die geänderte Finanzierung des Transformationsfonds in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 29 Milliarden Euro – in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils 3,5 Milliarden Euro und in den Jahren 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro. 
  • ie Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung werden entlastet, da ihr ursprünglich vorgesehener Anteil für den Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro nun aus Mitteln des Infrastruktur-Sondervermögens getragen wird.
  • Durch die zusätzlichen Mittel zur Förderung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben, die von Universitätsklinika wahrgenommen werden, entstehen 2027 weitere Haushaltsausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Davon entfallen 500.000 Euro auf den Bund und eine Million Euro auf die Länder und Gemeinden.
  • Krankenhäuser werden durch eine vereinfachte Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds geschätzt um etwa drei Millionen Euro jährlich entlastet.
  • Die Finanzierung der Verwaltung des Transformationsfonds bedeutet für die Krankenkassen in den Jahren 2026 bis 2035 Mehrausgaben in Höhe von 2,7 Millionen Euro jährlich und erfolgt aus den Restmitteln des Krankenhausstrukturfonds.
  • Die Streichung des vollständigen Übertrags der Restmittel des Krankenhausstrukturfonds an den Transformationsfonds entlastet die GKV voraussichtlich um einen niedrigen bis mittleren dreistelligen Millionenbetrag. 

Beitragssatz

14,6 + Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…