Reform
Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)
Welche Neuerungen hat das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das BEEP, für Versicherte, Leistungserbringer und Krankenkassen gebracht? Einen Überblick über die Änderungen seit Jahresbeginn 2026 gibt die Reformdatenbank.
Auswirkungen auf Versicherte
- Versicherte mit häuslicher Pflege erhalten einen Anspruch auf Präventionsleistungen – bisher war das gesetzlich nur für die stationäre Pflege geregelt. Im Rahmen einer Präventionsberatung – möglichst zeitnah nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit – sollen sie Vorschläge für konkrete Maßnahmen erhalten, etwa aus den Bereichen Bewegung/Mobilität, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressreduktion.
- Die bisherigen Pflicht-Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst bei Pflegegeldbezug werden reduziert. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 ist nur noch eine Beratung pro Halbjahr verpflichtend (bisher: vierteljährlich). Bei den Pflegegraden 4 und 5 kann auf Wunsch weiterhin vierteljährlich Beratung genutzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen bei Bedarf weiterhin bis zu zweimal jährlich eine solche Beratung in Anspruch nehmen.
- Das Budget für mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) eingeführte digitale Pflegeanwendungen (DiPA) wird aufgestockt. Künftig stehen Pflegebedürftigen hierfür monatlich insgesamt bis zu 70 Euro zur Verfügung (bisher: 53 Euro). Der Leistungsbetrag wird zudem gesplittet: 40 Euro stehen pro Monat für die App selbst und bis zu 30 Euro für die Unterstützung bei der Nutzung, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, zur Verfügung.
- Pflegepersonen wie pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende erhalten einen erweiterten Rechtsanspruch auf DiPA. Auch Anwendungen, die ausschließlich die Situation der Pflegeperson verbessern, sind nun rechtlich gleichgestellt mit solchen, die die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger fördern.
- Der Zugang für Versicherte zu DiPA soll vereinfacht werden. Bisher bestand nur Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuvor festgestellt hatte. Dieser Passus entfällt. Legen Hersteller von DiPA ein wissenschaftliches Evaluationskonzept vor, können sie ihre Anwendungen zudem künftig für bis zu zwölf Monate vorläufig in das DiPA-Verzeichnis aufnehmen lassen, auch wenn der pflegerische Nutzen noch nicht vollständig nachgewiesen ist. Zudem laufen die Aufnahme ins DiPA-Verzeichnis und die Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband künftig parallel, so dass neue DiPA schneller verordnungsfähig werden.
- Versicherte müssen eine selbst organisierte Ersatzpflege (etwa wegen Urlaubs des pflegenden Angehörigen) nicht mehr vorab bei der Pflegekasse beantragen. Es reicht, anschließend die entstandenen Kosten durch die Verhinderungspflege bei der Kasse einzureichen.
- Ab 2026 können Versicherte Ausgaben für die Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr bei ihrer Pflegekasse geltend machen (bisher: Abrechnung für die letzten vier Kalenderjahre möglich).
- Bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Reha-/Vorsorgeeinrichtung sowie bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten wird das Pflegegeld bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr weiter bezahlt (bisher: Begrenzung auf maximal vier Wochen).
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Rentenbeiträge) werden bei Auslandsaufenthalten der gepflegten Person, bei Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Reha-/Vorsorgeeinrichtung sowie bei Urlaubsabwesenheiten der Pflegeperson bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr weiter gezahlt (bisher: Begrenzung auf maximal vier Wochen).
- Versicherte, die einen nahen Angehörigen pflegen und dafür bei ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit beantragt haben, behalten das Recht auf Zuschüsse der Pflegekasse auch dann, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb der Pflegezeit stirbt. Die Pflegezeit endet regulär vier Wochen nach dem Tod, die Pflegekassen haben die Zuschüsse bis zu diesem Zeitpunkt zu gewähren (bisher: Anspruch auf Zuschüsse endete mit dem Tod der pflegebedürftigen Person).
- Damit Versicherte bei unerwartet eintretender Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen möglichst schnell und unkompliziert ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen vorzeigen zu können, dürfen künftig auch Pflegefachpersonen eine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Dies soll den Zugang zur Pflegezeit oder Familienpflegezeit vereinfachen.
- Innovative und gemeinschaftliche Wohnformen werden zusätzlich gefördert. Bewohner solcher Wohnformen erhalten einen monatlichen Zuschuss von 450 Euro zur Sicherstellung der selbstorganisierten Pflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben in diesen Wohnformen einen Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung.
- Pflegebedürftige, die mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit gemeinschaftlich organisierter pflegerischer Versorgung leben (Pflege-WG), haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich.
- Für die barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung erhalten Pflegebedürftige, die an einer gemeinsamen Gründung einer Pflege-WG beteiligt sind, einmalig einen Betrag von bis zu 2.613 Euro gewährt. Der Umbauzuschuss für die gesamte Wohngruppe wird auf 10.452 Euro gedeckelt.
- Für die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zur Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen werden jährlich rund 16 Millionen Euro Fördergelder bereitgestellt. Die soziale und die private Pflegeversicherung stellen zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung der Selbsthilfe pro Versicherten jährlich 21 Cent zur Verfügung. Davon sind fünf Cent für den Aufbau bundesweiter Strukturen gedacht, bei denen es keiner Kofinanzierung durch ein Land oder eine Kommune bedarf.
- Waisenrenten oder entsprechende Hinterbliebenenversorgungsleistungen werden künftig während eines Freiwilligendienstes für die soziale Pflegeversicherung beitragsfrei gestellt.
- Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherungen soll vereinfacht werden. Formulare und andere formale Vorgaben sollen bis spätestens Ende 2030 von den einzelnen Pflegekassen vereinheitlicht, sprachlich angepasst und soweit wie möglich digitalisiert werden, um das unnötig komplizierte Antragsverfahren zu vereinfachen.
- Eine doppelte Belastung von Versicherten, die im Ausland leben und dort deutsches Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Kinderkrankengeld erhalten, soll vermieden werden. Leben die Versicherten in Staaten, die das in Deutschland bereits versteuerte Mutterschaftsgeld erneut als Einkommen versteuern, wird das Mutterschaftsgeld entsprechend ohne den deutschen steuerlichen Abzug ausgezahlt.
- Mit dem Pflegestudium-Stärkungsgesetz wurde für die Jahre 2024 und 2025 die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld jeweils auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil beziehungsweises 30 Arbeitstage für Alleinerziehende erhöht (davor: zehn Tage pro Kind, Alleinerziehende 20 Tage). Diese Regelung wird um ein weiteres Jahr verlängert.
- Stehen bei Patienten erhebliche therapeutische Gründe dem entgegen, entfällt für Leistungserbringer die Pflicht zur Befüllung der Patientenakte. Gleiches gilt bei Patientinnen und Patienten bis 15 Jahren, bei denen die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.
- Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen auf die sensiblen Gesundheitsdaten von Versicherten zugreifen, wird der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Weitergabe mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Qualifizierte Pflegefachpersonen können Menschen, die häuslich gepflegt werden, eine Präventionsberatung anbieten. Sie sollen dabei konkrete Präventionsangebote der Krankenkassen vorschlagen, beispielsweise aus den Bereichen Bewegung/Mobilität, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressreduktion. Die Empfehlungen sollen möglichst früh nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit erfolgen, etwa während der Pflegeberatung im Rahmen von Pflegesachleistungen oder während der regelmäßigen Beratungsbesuche bei Pflegegeld-Bezug.
- Verschiedene noch zu definierende heilkundliche Leistungen der ärztlichen Behandlung können künftig auch durch ambulant tätige Pflegefachpersonen erbracht werden, sofern diese über die erforderlichen Kompetenzen verfügen. Bei diesen Leistungen wird der Arztvorbehalt ausgesetzt – es handelt sich also nicht mehr um eine (erweiterte) ärztliche Delegation von Leistungen. Vielmehr soll die Entscheidungsbefugnis der Pflegefachperson mit der Eigenverantwortlichkeit von Ärzten vergleichbar werden.
- Nach einer ersten ärztlichen Verordnung können Pflegefachpersonen in einem festgelegten Rahmen Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege veranlassen. Darunter fallen insbesondere Inkontinenz- und Adaptionshilfen sowie Hilfsmittel bei Tracheostoma und Dekubitus sowie Stomaartikel. Der GKV-Spitzenverband erhält den Auftrag, die entsprechenden Richtlinien für Beratungseinsätze dahingehend anzupassen.
- Ambulanten Pflegefachpersonen ist berufsrechtlich die alleinige Pflegeprozessverantwortung vorbehalten. Die Verantwortung für den Pflegeprozess umfasst die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Das Gesetz stellt klar, dass dies ausdrücklich keine ärztliche Leistung ist.
- Die Organisationen der Pflegeberufe sollen in Zukunft stärker an wichtigen Entscheidungen im Gesundheits- und Pflegebereich beteiligt werden. Deshalb wird die Beteiligung dieser Organisationen im Gesetz einheitlich geregelt.
- Die Anzahl der verpflichtenden Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst bei häuslich Gepflegten wird verringert. Künftig können ambulante Pflegedienste die Beratungsprotokolle direkt elektronisch an die Pflegekassen senden – die exakte Ausgestaltung legt der GKV-Spitzenverband noch fest.
- Wird im Rahmen der verpflichtenden Beratungsbesuche – insbesondere bei Pflegebedürftigen, die nur von Angehörigen gepflegt werden – festgestellt, dass zur Stärkung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen, zur Sicherstellung seiner Versorgung oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, sind der Pflegebedürftige und die häuslich Pflegenden auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsangebote hinzuweisen.
- Inwieweit Pflegefachpersonen in das Pflegebegutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste eingebunden werden können, soll im Rahmen von Modellprojekten geklärt werden. Der Medizinische Dienst Bund erhält den entsprechenden Auftrag, solche Modellprojekte zum 30. Juni 2026 in Gang zu setzen und bis spätestens 30. Juni 2028 dem BMG einen Abschlussbericht vorzulegen.
- Ambulante Pflegeeinrichtungen müssen künftig durch den Medizinischen Dienst zwei Arbeitstage vor einer anstehenden Regelprüfung darüber informiert werden. Sie sollen durch die leichtere organisatorische Vorbereitung der Prüfung entlastet werden. Bislang wurden diese Qualitätsprüfungen erst am Vortag angekündigt.
- Der Prüfrhythmus für Qualitätsprüfungen kann nun auch für ambulante und teilstationäre Pflegedienste von einem auf höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn diese ein hohes Qualitätsniveau aufweisen.
- Ambulante Pflegeeinrichtungen müssen wesentliche Beeinträchtigungen ihrer Leistungserbringung frühzeitig den Pflegekassen mitteilen. Dies gilt unabhängig von der Art und Ursache der Beeinträchtigung (Hochwasser, pandemiebedingter Krankenstand oder ähnliches). Die Pflegekassen müssen gemeinsam mit dem Pflegeanbieter prüfen, mit welchen Maßnahmen sich die pflegerische Versorgung sicherstellen lässt. Dabei können temporär auch Abweichungen von vertraglich geregelten Vorgaben (Personalstärke, Qualitätsmerkmale) gewährt werden.
- Eine ambulante Pflegeeinrichtung erhält von der zuständigen Pflegekasse einmalig 3.085 Euro für jede pflegebedürftige Person, die aufgrund von aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden konnte.
- Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten die Möglichkeit, Verträge für die Leistungserbringung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit mindestens drei Bewohnerinnen und Bewohnern zu schließen. Sie müssen dafür – für alle Bewohnenden einheitlich – ein Basispaket aus pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen anbieten. Die Pflegeeinrichtung muss zudem über das Basispaket hinausgehende Leistungen gewährleisten. Diese können auf Wunsch des Pflegebedürftigen aber auch Angehörige oder ehrenamtlich Tätige erbringen. Der Medizinische Dienst bekommt den Auftrag, die Richtlinien für Qualitätsprüfungen in diesen Pflegeeinrichtungen im Nachgang zu erstellen.
- Im Rahmen von Modellprogrammen des GKV-Spitzenverbandes der Pflegekassen bekommen ambulante Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, zusätzlich hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen einzubinden. Dafür dürfen die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen mit den Tarifpartnern über die geltenden Personalvorgaben hinaus Stellen für Pflegefachpersonen mit hochschulischer Qualifikation verhandeln, wenn diese mit mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen tätig sind. Die Pflegeselbstverwaltung erhält den Auftrag, für solche Stellen klare Aufgabengebiete zu definieren.
- Die förderfähigen Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf werden deutlich erweitert. Dazu gehören nun unter anderem auch ein Integrationsmanagement für ausländische Pflegekräfte sowie Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Delegationskonzepten, der Personalqualifizierung und der Führung. (auch ambulant)
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Die Organisationen der Pflegeberufe sollen in Zukunft stärker an wichtigen Entscheidungen im Gesundheits- und Pflegebereich beteiligt werden. Deshalb wird die Beteiligung dieser Organisationen im Gesetz einheitlich geregelt.
- Pflegefachpersonen in der stationären Versorgung sollen künftig auch bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich übernehmen können, insofern die dafür entsprechende Qualifikation vorliegt. Der Katalog von ärztlichen Leistungen und die genauen Rahmenbedingungen werden von den Vertragspartnern nachgelagert festgelegt.
- Inwieweit Pflegefachpersonen in das Pflegebegutachtungsverfahren der Medizinischen Dienste eingebunden werden können, soll im Rahmen von Modellprojekten geklärt werden. Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) soll bis zum 30. Juni 2026 Modellprojekte beauftragen, in denen Pflegefachpersonen eigenständig Pflegebegutachtungen durchführen und Pflegegrade feststellen. Bis spätestens 30. Juni 2028 soll der MD Bund dem BMG einen Abschlussbericht vorzulegen.
- Regelprüfungen im Rahmen der Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes in stationären Pflegeeinrichtungen müssen grundsätzlich zwei Arbeitstage vorab angekündigt werden (bisher: Ankündigung am Vortag).
- In Modellprojekten voll- und teilstationärer Einrichtungen sollen Angehörige in die Pflege einbezogen werden, indem sie regelmäßig pflegerische Leistungen übernehmen. Die Modellprojekte sollen Aufschluss geben, inwieweit die professionelle Pflege dadurch entlastet wird und wie sich so gleichzeitig die Kosten für die Pflegebedürftigen senken lassen. Ebenfalls modellhaft erprobt werden soll, wie sich voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur ambulanten pflegerischen Versorgung von Versicherten in der näheren Umgebung öffnen können.
- Die Träger stationärer Pflegeeinrichtungen müssen, sofern dort eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungserbringung absehbar bevorsteht oder bereits eingetreten ist, diese den Pflegekassen unmittelbar mitteilen. Diese müssen prüfen, mit welchen Maßnahmen sich die pflegerische Versorgung sicherstellen lässt. Dabei können temporär auch Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben und vereinbarten Qualitätsmerkmalen gewährt werden.
- Eine stationäre Pflegeeinrichtung erhält einmalig 3.085 Euro von der zuständigen Pflegekasse, wenn eine pflegebedürftige Person in der Einrichtung aufgrund von dort durchgeführten aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden konnte.
- Pflegefachpersonen in der stationären Versorgung übernehmen die alleinige Pflegeprozessverantwortung. Dies beinhaltet Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs, die Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
- In der Krankenhausfinanzierung wird der Veränderungswert für das Jahr 2026 auf die Höhe des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Orientierungswerts festgelegt. Der maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 wird damit auf die im Orientierungswert abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt.
- Für stationäre Pflegeeinrichtungen werden die förderfähigen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf deutlich erweitert. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung oder zur Umsetzung von Delegationskonzepten.
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen bekommen im Rahmen von Modellprojekten die Möglichkeit, über das eigentliche Maß des Personalspiegels hinaus auch hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen einzubinden, wenn diese mit mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen tätig sind.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Pflegekassen sollen den Zugang zur verhaltensbezogenen Prävention für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege verbessern. Diese sollen frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit eine fachliche Beratung mit konkreten Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen erhalten. Die Beratung kann von Pflegefachpersonen oder – im Rahmen der Pflegeberatung – von qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberater durchgeführt werden. Die Kosten für Bedarfserhebung und Beratung trägt die jeweilige Pflegekasse. Kosten für durchgeführte, anerkannte Präventionsmaßnahmen trägt die Krankenkasse.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt für die Präventionsberatungen von häuslich gepflegten Menschen Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftliche Evaluation und Messung der Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele fest.
- Der GKV-Spitzenverband erhält den Auftrag, die im „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen“ aufgeführten Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention sachgerecht um entsprechende Maßnahmen für den Bereich der ambulanten Pflege zu ergänzen.
- Pflegefachpersonen sollen künftig bestimmte Leistungen der ärztlichen Behandlung eigenverantwortlich übernehmen können. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erhält gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2026 einen sektorenübergreifenden Katalog zu erstellen, der die erweiterten Aufgaben von Pflegefachpersonen sowie die dafür notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen festlegt und die Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit definiert.
- Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Spitzenorganisationen der Pflege auf Bundesebene sowie die Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen evaluieren die Auswirkungen der eigenverantwortlichen Erbringung von Leistungen der ärztlichen Behandlung durch Pflegefachpersonen im Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Die Vertragspartner legen dem BMG bis zum 31. Dezember 2029 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluation vor.
- Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Land mindestens ein Modellvorhaben zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen mit entsprechender Zusatzqualifikation durch. In den Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln.
- Die Kosten für die Erstellung des Katalogs mit erweiterten Aufgaben der Pflegefachpersonen werden in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro für die Jahre 2026 bis 2031 über den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung finanziert.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, dem Bundesgesundheitsministerium bis zum 30. Juni 2026 einen Bericht zu Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments nach dem geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriff vorzulegen. Der Bericht soll auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage insbesondere Gründe und Ursachen des seit 2017 zu beobachtenden Anstiegs der Zahl der Pflegebedürftigen analysieren.
- Erteilt die Pflegekasse bei einem Antrag auf Pflegegrad beziehungsweise bei Höherstufung des Pflegegrads nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Bescheid, muss sie innerhalb von 15 Tagen dem Antragstellenden 70 Euro pro angefangene Woche Verzögerung zahlen (bisher: keine Terminierung der Auszahlung).
- Die soziale Pflegeversicherung stellt aus Mitteln des Ausgleichfonds jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung, um die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken zu fördern. Ziel ist die Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen. Der pro Netzwerk zur Verfügung stehende Förderbetrag wird für maximal drei Jahre auf 30.000 Euro je Kalenderjahr erhöht (bisher: 25.000 Euro).
- Künftig sollen bei den über den Ausgleichsfonds finanzierten Modellprojekten auch solche mitaufgenommen werden, die erproben, wie sich die erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige vernetzen lassen. Dies gilt auch für andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, und schließt auch Pflegebedürftige am Lebensende mit ein. Ebenso sollen die Möglichkeiten einer Versorgung von Pflegebedürftigen über Nacht weiterentwickelt und erprobt werden.
- Zur Unterstützung von Netzwerkgründungen und zur qualitativen Weiterentwicklung regionaler Netzwerke errichtet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen eine Geschäftsstelle für die Jahre 2026 bis 2031.
- Die Landesverbände der Pflegekassen erhalten den Auftrag, jährlich bis zum 30. November eine Übersicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich geförderten regionalen Netzwerke zu veröffentlichen.
- Im Rahmen von Modellprogrammen des GKV-Spitzenverbandes der Pflegekassen bekommen Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, zusätzlich hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen einzubinden. Dafür dürfen die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen mit den Tarifpartnern über die geltenden Personalvorgaben hinaus Stellen für Pflegefachpersonen mit hochschulischer Qualifikation verhandeln, wenn diese mit mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen tätig sind. Die Pflegeselbstverwaltung erhält den Auftrag, für solche Stellen klare Aufgabengebiete zu definieren.
- Der GKV-Spitzenverband der Pflegekassen und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger beauftragen gemeinsam mit den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene bis zum 31. Dezember 2026 eine unabhängige qualifizierte Geschäftsstelle damit, eine fachlich fundierte Personal- und Organisationsentwicklung von Pflegeeinrichtungen zu begleiten und zu unterstützen.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erhält den Auftrag, bis zum 31. Oktober 2027 eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform für die Planung, Beauftragung und Durchführung von Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen zu errichten. Ab dem 1. Januar 2028 müssen Aufträge für Qualitätsprüfungen digital an die Medizinischen Dienste beziehungsweise den Prüfdienst der privaten Pflegeversicherung übermittelt werden. An den Kosten für Aufbau und Betrieb der Plattform beteiligt sich die private Pflegeversicherung mit zehn Prozent.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erhält den Auftrag, vom 1. April 2026 bis zum 31. Juli 2030 ein Gremium der Pflegekassen zu bilden. Dieses soll die Formulare und andere formale Vorgaben für die Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung vereinheitlichen, sprachlich vereinfachen und digitalisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem BMG jährlich über den Fortschritt der Arbeit des Kooperationsgremiums.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt für Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung weitere fünf Millionen Euro zur Verfügung. Bis zum 31. Dezember 2027 werden die Modellvorhaben ausgewertet und daraus Empfehlungen erstellt, wie sich die pflegerische Versorgung in der ambulanten und in der stationären Langzeitpflege mithilfe von Telepflege verbessern lässt.
- Die sächlichen Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse – also beispielsweise Kosten für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, Post- und Telefongebühren oder Werbemaßnahmen – dürfen sich im Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2024 um maximal acht Prozent erhöhen.
- Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, ein Monitoring der pflegerischen Versorgungsstrukturen aufzubauen. Zum 1. September und zum 1. März eines jeden Jahres teilt der GKV-Spitzenverband dem BMG die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge in der vollstationären, teilstationären und ambulanten pflegerischen Versorgung mit. Der Bericht ist nach Bundesländern zu differenzieren und enthält auch Angaben zur Anzahl der vertraglich vereinbarten Pflegeplätze in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen.
- In den Schiedsstellen der Pflegekassen und der Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen müssen die beiden „weiteren Mitglieder“ nicht mehr zwingend unparteiisch sein. Die übrige paritätische Besetzung mit einem unparteiischen Vorsitzenden ändert sich nicht.
- Pflegekassen zahlen einer Pflegeeinrichtung 3.085 Euro, wenn eine pflegebedürftige Person aufgrund von aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft werden konnte.
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem BMG und dem BMAS zum 1. Januar 2030 einen Bericht vor über den Stand der abgeschlossenen Verträge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen.
- Modellvorhaben zur Förderung von Leistungserbringern, die Patienten mit pädophilen Sexualstörungen behandeln, werden um zwei Jahre bis Ende 2027 verlängert. Die Verlängerung der Förderdauer soll die Datenlage verbessern und somit den Abschluss der laufenden Evaluierung ermöglichen.
- Die Finanzierung des Innovationsfonds wird im Jahr 2026 einmalig auf 100 Millionen Euro abgesenkt, um einen Beitrag dazu zu leisten, den Ausgabenanstieg der gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2026 zu begrenzen. Ab dem Jahr 2027 beträgt die jährliche Fördersumme wieder 200 Millionen Euro und wird hälftig durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen getragen.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Zur finanziellen Entlastung insbesondere der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Veränderungswert für das Jahr 2026 auf die Höhe des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Orientierungswerts festgelegt. Der maximale Anstieg des von den Vertragsparteien auf Landesebene zu vereinbarenden Landesbasisfallwerts für das Jahr 2026 wird damit auf die im Orientierungswert abgebildete Kostensteigerung im Krankenhausbereich begrenzt. Für die GKV ergeben sich daraus einmalig für das Jahr 2026 Einsparungen von rund 1,8 Milliarden Euro.
- Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich durch Bürokratieabbau und mehr Kosteneffizienz in neuen Wohnformen mittelfristig insgesamt Einsparungen von rund 328 Millionen Euro jährlich.
- Für den Innovationsfonds, der aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert wird, wird die Fördersumme im Jahr 2026 einmalig um 100 Millionen Euro abgesenkt.
- Für die Träger der Beihilfe ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt mittelfristig Einsparungen in Höhe von rund 11,5 Millionen Euro jährlich.
- Das Modellprojekt zur Behandlung von Patienten mit pädophilen Sexualstörungen wird mit jährlich fünf Millionen Euro gefördert. Es entstehen deshalb einmalige Kosten für die GKV in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro im Jahr 2026 und im Jahr 2027.
Beitragssatz
14,6 + Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…