Pflegeversicherung: Geld- und Sachleistungen
Pflegebedürftige erhalten von der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Geld- und Sachleistungen.
Der seit 1. Januar 2017 für alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… geltende Anspruch auf einen Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 125 Euro pro… ist im Jahr 2025 auf 131 Euro monatlich gestiegen. Das heißt: Versicherte können Rechnungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag einreichen und bis zu 131 Euro monatlich erstattet bekommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sind. Informationen dazu gibt es beispielsweise bei der Pflegeberatung Bei der Pflegeberatung handelt es sich um eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine… der AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… . Außerdem kann der Entlastungsbetrag für die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang… eingesetzt werden, ohne auf die sonstigen Leistungen der Pflegekasse angerechnet zu werden. Beträge, die nicht verwendet wurden, können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Das Pflegegeld erhöhte sich letztmalig zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. 2024 hatte es eine Erhöhung um fünf Prozent gegeben. Hintergrund ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Für 2026 ist keine Erhöhung vorgesehen.
Monatliche Leistungen im Überblick
Sachleistung Häusliche Pflege:
2026 / 2025
Pflegegrad Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sind zum 1. Januar 2017 in der Pflegeversicherung die… 1: 0 Euro / 0 Euro
Pflegegrad 2: 796 Euro / 796 Euro
Pflegegrad 3: 1.497 Euro / 1.497 Euro
Pflegegrad 4: 1.859 Euro / 1.859 Euro
Pflegegrad 5: 2.299 Euro / 2.299 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
2026 / 2025
Pflegegrad 1: 0 Euro / 0 Euro
Pflegegrad 2: 347 Euro / 347 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro / 599 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro / 800 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro / 990 Euro
Vollstationäre Pflege:
2026 / 2025
Pflegegrad 1: 131 Euro / 131 Euro
Pflegegrad 2: 805 Euro / 805 Euro
Pflegegrad 3: 1.319 Euro / 1.319 Euro
Pflegegrad 4: 1.855 Euro / 1.855 Euro
Pflegegrad 5: 2.096 Euro / 2.096 Euro
Seit 1. Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43c SGB XI einen prozentualen Zuschlag zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten. Der Leistungszuschlag richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Mit dem PUEG hat sich der Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten ab dem 1. Januar 2024 erhöht. Seitdem gelten, auch für 2026, folgende Werte:
2026
bis 12 Monate: 15 Prozent
bis 24 Monate: 30 Prozent
bis 36 Monate: 50 Prozent
über 36 Monate: 75 Prozent
Seit 1. Juli 2025 sind Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson etwa wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, übernimmt… und Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro jährlich gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Das Entlastungsbudget kann so noch flexibler als bisher genutzt werden. Diese Änderung erfolgte ebenfalls durch das PUEG.
Angehörige, die mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit wird in der Medizin als Abweichung von Gesundheit oder Wohlbefinden verstanden. Allerdings stößt die… oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 3.539 Euro jährlich (Verhinderungspflege).
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
2026 / 2025
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 1: bis zu 131 Euro / 131 Euro (Entlastungsbetrag)
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 2: 721 Euro / 721 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 3: 1.357 Euro / 1.357 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 4: 1.685 Euro / 1.685 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 5: 2.085 Euro / 2.085 Euro
Kurzzeitpflege (Pflegegrad 2 bis 5): 1.854 Euro / 1.854 Euro (jährlich, Leistungszeitraum 8 Wochen)
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es seit 2025 maximal 2.613 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.452 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen ist 2025 auf 224 Euro pro Monat gestiegen.
Die AOK bietet für ehrenamtliche Pflegekräfte kostenlos Pflegekurse an, in denen hilfreiche Tipps für die Pflege zu Hause vermittelt werden.