Lexikon

Personalbemessung (stat. Pflege)

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die bis dahin geltenden Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) in der stationären Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… schrittweise durch ein neues Instrument zur Personalbemessung abzulösen. Die im Januar 2023 eingeführte PPR 2.0 ist eine vom Deutschen Pflegerat (DPR), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Gewerkschaft ver.di im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege überarbeitete Form der ursprünglichen Pflegepersonalregelung (PPR) aus dem Jahr 1992. Mithilfe der PPR 2.0 werden notwendige Tätigkeiten in der stationären Pflege individuell für jede Station minutengenau definiert und daraus die pflegerische Idealbesetzung errechnet. 

Die Einführung der PPR 2.0 soll in drei Stufen erfolgen: Am 1. Januar 2023 startete die Erprobungsphase mit einem Praxistest in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern, die freiwillig teilnehmen. Nach erfolgreicher Erprobungsphase sollen in einer Rechtsverordnung den Krankenhäusern Vorgaben für die Personalbemessung gemacht werden. Ab 1. Januar 2024 ist der Start der Einführungsphase geplant – die Teilnahme an der PPR 2.0 ist dann verpflichtend. Ausgenommen sind Kliniken, in denen (tarif-)vertragliche Vereinbarungen zur Entlastung der Pflegekräfte gelten. Ab 1. Januar 2025 werden Krankenhäuser – unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation – sanktioniert, die die Regelung nicht umsetzen und zu wenig Pflegekräfte im Einsatz haben. 

Die PPR 2.0 soll die Pflegepersonaluntergrenzen ersetzen, die mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) erst 2019 vom Bundesministerium für Gesundheit Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist zuständig für die Politikbereiche Gesundheit,… (BMG) beschlossen worden waren. Im Jahr 2023 werden die Pflegepersonal-Untergrenzen noch angewandt. Die PpUG definieren auf der Basis empirischer Daten, die das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Verfügung stellt, personelle Untergrenzen für Pflegekräfte in sogenannten pflegesensitiven Bereichen. In seit 2019 sukzessive definierten Abteilungen darf demnach eine Pflegekraft nicht mehr als die für ihren jeweiligen Fachbereich definierte Höchstzahl an Patienten betreuen. Pflegefachverbände hatten die mit der PpUG einhergehende Pflegekraft-Patienten-Relation als zu niedrig kritisiert.  

§ 137k SGB XI