Hintergrund

Generelle Fördervoraussetzungen

Ob Selbsthilfekontaktstelle, regionale Selbsthilfegruppe oder Selbsthilfe-Bundesorganisation – für die verschiedenen Ebenen der Selbsthilfearbeit gelten unterschiedliche Voraussetzungen für die Förderung der Selbsthilfearbeit.   

Ziel der Selbsthilfeförderung

Die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… und ihrer Verbände zielt darauf ab, die Selbsthilfe in der Vielfalt ihrer Strukturen und Ausrichtungen zu unterstützen und dabei auch die neueren Entwicklungen der Selbsthilfebewegung in Deutschland zu berücksichtigen.

Ein wichtiges Anliegen der Förderung ist es, Selbsthilfestrukturen und -aktivitäten zu unterstützen, die für Betroffene leicht zugänglich sind und die sich durch eine neutrale und unabhängige Ausrichtung auszeichnen. Der Qualität ist ein zentrales Versorgungsziel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Rahmen der… und der Transparenz der durch das Selbsthilfeprinzip geprägten Angebote kommt eine hohe Bedeutung zu. Fördermittel sollen effektiv zum Nutzen chronisch kranker sowie behinderter Menschen und ihrer Angehörigen eingesetzt werden und gesundheitlich relevante Wirkungen entfalten. Die Selbsthilfeförderung der GKV unterstützt damit auch den Grundgedanken der Inklusion als Leitbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention.

1. Kassenartenübergreifende Pauschalförderung
Die kassenartenübergreifende Pauschalförderung ist eine gemeinsame Förderung von Selbsthilfegruppen Viele Kranke und ihre Angehörigen engagieren sich in Selbsthilfegruppen, um Unterstützung bei der… , Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände. Im Rahmen dieser Pauschalförderung werden die Selbsthilfestrukturen im Sinne einer Basisfinanzierung institutionell bezuschusst.

2. Krankenkassenindividuelle Projektförderung
Die krankenkassenindividuelle Projektförderung wird von einzelnen Krankenkassen und/oder ihren Verbänden verantwortet. Der Gesetzgeber hat den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im Rahmen der Projektförderung zu kooperieren und inhaltlich zusammenzuarbeiten. Gefördert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte Maßnahmen.

Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Krankenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe

Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Selbsthilfe (Paragraf 20h SGB V) sieht eine Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen vor. Als maßgebliche Spitzenorganisationen auf Bundesebene gelten:

Für die krankenkassenindividuelle Projektförderung werden jährlich maximal 30 Prozent der insgesamt nach Paragraf 20h SGB V aufzubringenden Fördermittel zur Verfügung gestellt. Die übrigen mindestens 70 Prozent fließen in die kassenartenübergreifende Pauschalförderung. Für die Förderung der Landesebene und der örtlichen Ebene werden die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten (KM 6, Stichtag 1. Juli des Vorjahres) aufgebracht. Bei Fusionen von Krankenkassen und deren Verbänden stellt der Rechtsnachfolger die entsprechend (im Fusionsjahr) zu verausgabenden Fördermittel zur Verfügung.

Die Krankenkassen und ihre Verbände verständigen sich über die für die jeweiligen Förderebenen zur Verfügung stehenden Fördermittel. Die Mittel setzen sich bei der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung zusammen aus

  • den gesetzlichen vorgesehenen Fördermitteln,
  • Fördermitteln aus Erstattungen (Rückforderungen), (s. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, A. 8.5)
  • nicht verausgabten Fördermitteln laut KJ 1 (s. Leitfaden zur Selbsthilfeförderung, A. 1.4).

Über die für das nächste Förderjahr zur Verfügung stehenden krankenkassenindividuellen Projektfördermittel informieren die Krankenkassen und ihre Verbände auf geeignete Weise, zum Beispiel über das Internet. Sie geben im Vorjahr bekannt, wenn sie nicht krankenkassenindividuell fördern. Krankenkassen, die Mittel aus ihrer krankenkassenindividuellen Förderung für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung zur Verfügung stellen wollen, sollten dies gegenüber den GKV-Gemeinschaftsförderungen spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres anzeigen, damit diese die Mittel mit einplanen können.

Die Krankenkassen und ihre Verbände informieren auf geeignete Weise über die von ihnen verausgabten krankenkassenindividuellen Projektfördermittel, zum Beispiel über das Internet.

Nicht verausgabte Fördermittel aus der krankenkassenindividuellen Förderung (Überlaufmittel) fließen nach Vorliegen der amtlichen Ausgabenstatistik (KJ 1) im darauffolgenden Jahr der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung zu. Näheres regelt die "Empfehlung der Verbände der Krankenkassen Die traditionellen Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen (zum Beispiel AOK, BKK, IKK) sind… auf Bundesebene zum Umgang mit nicht verausgabten Fördermitteln eines Förderjahres vom 27. Januar 2010".

Gegenstand der Förderung/ Förderzwecke

Förderfähig sind im Rahmen dieser Fördergrund­sätze ausschließlich Strukturen der gesund­heitsbezogenen Selbsthilfe. Diese müssen von der Betroffenenkompetenz der Menschen mit chronischer Erkrankung und/oder Behinderung Nach der sozialrechtlichen Definition liegt eine Behinderung vor, wenn die körperlichen Funktionen,… getragen werden (Selbsthilfeprinzip) und sich darauf ausrichten, die gesundheitsbezogenen Kompetenzen und Ressourcen der Betroffenen und ihrer Angehörigen zu stärken und sie zu unterstützen. Gefördert werden können auch Selbsthilfekontaktstellen, die die Entwicklung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in den Regionen unterstützen. Nicht vom Förderzweck umfasst sind Angebote, die zu den Leistungen der GKV nach anderen Rechtsgrundlagen gehören, zum Beispiel:

  • Patientenschulungsmaßnahmen, Funktionstraining und Rehabilitationssport, Nachsorgemaßnahmen (Paragraf 43 SGB V)
  • Leistungen zur Früherkennung Im Rahmen der Prävention dienen Maßnahmen der Früherkennung dazu, Krankheiten bereits im Frühstadium… und Frühförderung (Paragraf 46 SGB IX)
  • Soziotherapie Soziotherapie wurde als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der… (Paragraf 37a SGB V)
  • Therapiegruppen (etwa Psychotherapie, Ergotherapie wirken überwiegend äußerlich zur Heilung oder Linderung einer Krankheit auf den Körper ein. Der… ) (Paragrafen 27 ff. SGB V)
  • Primärpräventive Maßnahmen/Präventionskurse (Paragraf 20 SGB V)
  • gesundheitsfördernde Maßnahmen in Lebenswelten (Paragraf 20a SGB V) und
  • Betrieben (Paragraf 20b SGB V)
  • Leistungen zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a SGB V)

Folgende Strukturen sind förderfähig

Gefördert werden können Selbsthilfeorganisationen,

  • die als organisatorischer Zusammenschluss von Selbsthilfegruppen und/oder einzelnen Mitgliedern auf Bundes- und/oder Landesebene tätig und auf bestimmte Krankheiten oder Krankheitsfolgen entsprechend dem Krank­heitsverzeichnis spezialisiert sind, und
  • die als Selbsthilfeorganisation den persönlichen Austausch und die gegenseitige Hilfe von Betroffenen/Angehörigen unterstützen und
  • die den Austausch ihrer Mitglieder über analoge Angebote und/oder digitale Angebote und Anwendungen ermöglichen, und
  • deren gesundheitsbezogene Selbsthilfeaktivitäten sich auf die Bewältigung chronischer Krankheiten und/oder Behinderungen ausrichten, von denen die Mitglieder selbst oder als Angehörige betroffen sind, und
  • die Unterstützungsleistungen für ihre Mitglieder (insbesondere Beratung, Schulungen, Seminare, Konferenzen und Tagungen) erbringen und deren Angebote vernetzen, um damit den gegenseitigen Austausch der betroffenen Menschen und deren Kompetenzen zu fördern, und
  • die als bundesweite oder landesweite Interessenvertretung handeln.

Gefördert werden können Selbsthilfegruppen,

  • die für ihre Mitglieder und deren Angehörige gegenseitige Hilfe und Unterstützung anbieten, und einen Erfahrungsaustausch über analoge Angebote (z. B. Treffen vor Ort) und/oder digitale Angebote und Anwendungen ermöglichen, und
  • deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahrnehmung durch die Betroffenen getragen wird (Selbsthilfeprinzip) und
  • die sich auf die gemeinsame Bewältigung von Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder psychischen Problemen richten und mit dazu beitragen, die persönliche Lebensqualität zu verbessern (gemäß Krankheitsverzeichnis).

Gefördert werden können Selbsthilfekontaktstellen,

  • die themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend Unterstützungsangebote zur methodischen Anleitung, Unterstützung und Stabilisierung von Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen bereithalten und
  • die für alle Krankheitsgruppen, die im Krankheitsverzeichnis aufgeführt sind, offen sind, und
  • die aktiven Bürgerinnen und Bürger unterstützen, Selbsthilfegruppen zu gründen oder ihnen Selbsthilfegruppen vermitteln, und
  • die für Gruppen infrastrukturelle Hilfen zum Beispiel in Form von Gruppenräumen zur Verfügung stellen, und
  • die ggf. digitale Anwendungen nutzen und anbieten, und
  • die kostenlose Beratung oder Praxisbegleitung anbieten, und
  • die die Kooperation und Zusammenarbeit von Selbsthilfegruppen und professionellen Leistungserbringern fördern, Kontakte und
  • Kooperationspartner vermitteln und Angebote in der Region vernetzen und
  • die sich als Agenturen zur Stärkung der Motivation, Eigenverantwortung und gegenseitigen freiwilligen Hilfe verstehen und eine Wegweiserfunktion im System der gesundheitsbezogenen und sozialen Unterstützungsangebote wahrnehmen.

Gefördert werden kann pro Bundesland eine landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstelle. Neue landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstellen können gefördert werden, sofern es hierfür ein Votum der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfekontaktstellen gibt. Gefördert werden kann eine landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstelle, die

  • landesweit zur Selbsthilfe berät und Betroffene an Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen im Bundesland vermittelt und
  • Selbsthilfekontaktstellen im Bundesland berät, unterstützt, vernetzt und weiterbildet und
  • landesweite Informationen zur Selbsthilfe im Bundesland sammelt, aufbereitet und öffentlich zugänglich macht, und
  • die ggf. digitale Anwendungen nutzen und anbieten und
  • die Qualität der professionellen Selbsthilfeunterstützungsarbeit im Austausch mit den Landesarbeitsgemeinschaften der Selbsthilfekontaktstellen weiterentwickelt.

Gefördert werden können Projekte von "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen",

  • deren Aktivitäten für die beteiligten Selbsthilfeorganisationen/-gruppen einen Mehrwert und Zusatznutzen generieren,
  • deren Aktivitäten in der öffentlichen Wahrnehmung als gemeinsames Projekt der beteiligten Selbsthilfeorganisationen/-gruppen bzw. Mitglieder der Dachorganisationen dargestellt werden,
  • die durch die gemeinsame Bearbeitung einer Problem- oder Themenstellung (zum Beispiel Weiterentwicklung der Qualität der Selbsthilfearbeit der Selbsthilfeorganisationen) Synergieeffekte erzielen und damit auch eine Entlastung für die Beteiligten darstellen.

Projekte von Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen werden in der Regel über die krankenkassenindividuelle Projektförderung bezuschusst. Die GKV-Gemeinschaftsförderungen treffen Regelungen, welche Projekte von Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen aus Mitteln der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung gefördert werden.

Art der Förderung

Die kassenartenübergreifende Förderung erfolgt auf allen Förderebenen als Pauschalförderung und im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung als Projektförderung. Mit der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung fördern die Krankenkassen und ihre Verbände neben anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die Strukturen der Selbsthilfe institutionell und leisten damit einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Die krankenkassenindividuelle Projektförderung dient dazu, Selbsthilfegruppen, -kontaktstellen, -verbände und -dachverbände bei Angeboten, Maßnahmen und Aktivitäten zu unterstützen, die zeitlich begrenzt sind und über das alltägliche Aufgabenspektrum der Selbsthilfe hinausgehen.

Finanzierungsart

Die Finanzierungsart wird von den Krankenkassen und ihren Verbänden als Fördermittelgeber festgelegt.

  1. Für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung ist eine Vollfinanzierung von Selbsthilfestrukturen ausgeschlossen. Die Förderung wird als Teilfinanzierung gewährt.
  2. Die Förderung erfolgt vorrangig als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung).
  3. Die Förderung kann in begründeten Ausnahmefällen auch als Fehlbedarf (Fehlbedarfsfinanzierung) oder anteilig als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
  4. Für die krankenkassenindividuelle Projektförderung ist eine Vollfinanzierung von Projekten in der Regel ausgeschlossen. Die Antragsteller sollen sich mit mindestens zehn Prozent ihrer Eigenmittel beteiligen.
  5. Die Förderung erfolgt vorrangig als Fehlbedarfs- beziehungsweise Anteilsfinanzierung.

Bei beiden Fördersträngen gilt:

  1. Die Finanzierungsart ist im Bewilligungsschreiben zu benennen.
  2. Der Fördermittelempfänger hat alle eigenen Mittel und Einnahmen, die mit dem Förderzweck zusammenhängen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einnahmen aus Sponsoring etc.) als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Sofern Rücklagen bestehen und diese im Antrag nicht als Eigenmittel ausgewiesen werden, ist dies vom Antragsteller zu begründen.

Krankenkassenindividuelle Projektförderung:

  1. Die Fördermittel werden im Rahmen der krankenkassenindividuellen Projektförderung grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung ist nur im Ausnahme­fall möglich, wenn der Fördermittelnehmer nicht über eigene Mittel verfügt und der Förderzweck ansonsten nicht erreicht werden kann. Die Projektförderung wird vorrangig als Fehl­bedarf (Fehlbedarfsfinanzierung) gewährt.
  2. Alternativ kann die Förderung auch als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung) oder anteilig als Anteilsfinanzierung gewährt werden.
  3. Die Finanzierungsart ist im Bewilligungsschrei­ben/Bewilligungsbescheid zu benennen.
  4. Alle mit dem Förderzweck zusammenhängen­den Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einnahmen aus Sponsoring etc.) und der Eigenanteil des Fördermittelempfängers (z. B. aus Mitgliedsbeiträgen, Rücklagen) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Bei Selbsthilfeorganisationen, die neben den Aufgaben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe soziale Dienstleistungen erbringen und aus diesen Betätigungen über freie Rücklagen verfügen, reicht bei der Antragstellung der Hinweis, dass diese Rücklagen aufgrund der Komplexität und des Umfangs dieser Aufgaben nicht für die Finanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe eingebracht werden können.

Festbetragsfinanzierung: Die Förderung erfolgt in Form eines festen Betrages. Dieser Betrag verbleibt auch bei Einsparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim Fördermittelempfänger, es sei denn, seine Gesamtausgaben lägen unter dem bewilligten Förderbetrag.

Fehlbedarfsfinanzierung: Die Förderung schließt die Lücke zwischen den anerkannten förderfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Fördermittelempfängers andererseits. Hierfür wird ein Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen grundsätzlich zu einer entsprechenden Rückzahlung der Fördermittel oder können gegebenenfalls angerechnet werden.

Anteilsfinanzierung: Die Förderung errechnet sich als Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten förderfähigen Ausgaben; ein festgelegter Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden. Erzielt der Fördermittelempfänger Einsparungen oder höhere Einnahmen als vorher absehbar, sind die Fördermittel grundsätzlich anteilig zurückzuzahlen oder können gegebenenfalls angerechnet werden.

Fördervoraussetzungen

Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen, Selbsthilfekontaktstellen sowie Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen sofern sie die in diesen Fördergrundsätzen beschriebenen allgemeinen sowie besonderen Fördervoraussetzungen erfüllen. 

Allgemeine Fördervoraussetzungen 
Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen neben den Förderzwecken zusätzlich die nachstehenden Anforderungen:

  • Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat  ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen und deren Angehörigen auszurichten. In allen Fällen von Zusammenarbeit und Kooperationen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren Umsetzung sowie die Verwendung der Fördermittel zu behalten. Sie muss unabhängig von der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessensein.
  • Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Weitergabe von Informationen ist auf inhaltliche Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu trennen. Werbung von Wirtschaftsunternehmen insbesondere in schriftlichen Publikationen ist zu kennzeichnen.
  • Jegliche Kooperation und Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen (wie zum Beispiel Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol- und Glücksspielindustrie) ist transparent zu gestalten.
  • Informations- und Beratungsangebote sollten sich auf der Bundes- und Landesebene an anerkannten Qualitätskriterien orientieren.
  • Über die Finanzsituation (Vorlage von geplanten Einnahmen und Ausgaben) und die Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen und auf der Homepage der Selbsthilfeorganisation Transparenz herzustellen.
  • Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss gegeben sein.
  • Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
  • Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit Fördermitteln.
  • Fördermittelempfänger sind verpflichtet, auf die Förderung durch die GKV auf ihren Internetseiten und in ihren Medien sowie in den geförderten Produkten hinzuweisen.
  • Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze und der EU-Datenschutz Der Datenschutz ist in der Sozialversicherung von besonderer Bedeutung, da ihre Träger auf eine… -Grundverordnung sind zu beachten.
  • Anträge und Verwendungsnachweise sind im Original von zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertretern des Antragstellers zu unterzeichnen.

Besondere Fördervoraussetzungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den Förderzwecken sind von den Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und Landesebene verfügt über die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e. V.). Diese Rechtsform ist von Bedeutung, da sie interne organisatorische Kontrollgremien und -verfahren vorsieht (Vereinszweck, Kassenführung und -prüfung, Kontrolle des Vorstands- und Kassenführerin bzw. des Kassenführers durch die Mitgliederversammlung, Prüfung der satzungsgemäßen Mittelverwendung).
  • Die Selbsthilfeorganisation erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von ihren Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Sofern die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene keine eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt, weist sie zumindest Mitgliedsbeiträge aus, die ihr von ihrer Bundesorganisation zugewiesen werden.
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundesebene verfügt über weitere Strukturen auf Landes- und/oder Ortsebene (zum Beispiel in Form von Landesverbänden und/oder örtlichen Gruppen).
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene verfügt in der Regel über mindestens vier Gruppen auf örtlicher Ebene. 
  • Für Selbsthilfeorganisationen zu seltenen Erkrankungen ist es als Ausnahme zulässig, dass sie nicht über Untergliederungen auf Landes- oder Regionalebene verfügen.
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und Landesebene bietet ihren Mitgliedern zu­mindest einmal jährlich die Möglichkeit eines Präsenztreffens (z. B. im Rahmen einer Mitgliederversammlung, eines Regionaltreffens oder einer Jahrestagung). Sofern die Zusam­mentreffen unter Nutzung digitaler Anwendun­gen durchgeführt werden, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Daten­schutz und Datensicherheit gewährleistet sind und für Mitgliederversammlungen die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Die Selbsthilfeorganisation hat Ehrenamtliche und/oder hauptamtliches Personal.
  • Die Selbsthilfeorganisation weist die Gemeinnützigkeit nach.
  • Die Selbsthilfeorganisation, die digitale Anwen­dungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.

Rechtlich unselbstständige Untergliederungen von Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene sind bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen förderfähig: Sie 

  • nehmen erkennbar eigenständige Landesaufgaben wahr,
  • haben sich in einem demokratischen Verfahren gegründet und ihre Existenz dokumentiert (Nachweis zum Beispiel durch das Gründungsprotokoll und eine schriftliche Aufgabenbeschreibung),
  • legen mit dem Antrag grundsätzlich einen landesbezogenen Haushaltsplan vor,
  • weisen Mitgliedsbeiträge aus oder weisen nach, dass Aufgaben der nicht-rechtsfähigen Untergliederung durch den (rechtsfähigen) Landes- oder Bundesverband übernommen werden,
  • stellen die ausreichende Präsenz im jeweiligen Bundesland sicher (unter anderem Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Adresse),
  • weisen Strukturen mit geregelter Verantwortlichkeit nach (zum Beispiel Vorstand / Mitgliederversammlung),
  • führen einen eigenständigen Namen (keine Privatperson),
  • weisen eine überprüfbare Kassenkontenführung nach,
  • weisen ihre Gemeinnützigkeit nach; hierzu ist es ausreichend, wenn die Freistellung auf den Bundesverband ausgestellt ist.

Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den genannten Förderzwecken sind für die örtlichen Selbsthilfegruppen die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit (Benennung Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner und Kontaktadresse) nach. Ihr Wirkungskreis ist die Kommune, der Kreis, die Region.
  • Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs Mitglieder.
  • Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz protokolliert. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforde­rungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Die Selbsthilfegruppe, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.
  • Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt (beispielsweise bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der (regionalen) Presse und/oder im Internet).
  • Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.
  • Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung arbeiten ehrenamtlich und ohne professionelle Leitung durch zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte oder andere Gesundheits- und Sozialberufe. Dies schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von Expertinnen und Experten zu bestimmten Fragestellungen nicht aus.
  • Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto:
  1. Konto für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen
    Diese benennen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Unterkonto eines Girokontos, ein Sparkonto oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Die oder der Kontoverfügungsberechtigte einer nicht verbandlich organisierten Selbsthilfegruppe ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden. Sie oder er hat zudem sicherzustellen, dass die Gruppe in voller Höhe über die Mittel verfügt.
  2. Konto für Selbsthilfegruppen, die unselbstständige Untergliederungen von rechts- fähigen Bundes- oder Landesverbänden sind.
    Diese benennen ein buchhalterisches (Unter-)Konto des Gesamtvereins, dessen Mitglied sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das die Selbsthilfegruppe in voller Höhe verfügen kann. Die oder der Kontoverfügungsberechtigte einer unselbstständigen Untergliederung ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden.

Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den genannten Förderzwecken sind von den Selbsthilfekontaktstellen / landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontaktstellen die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die Selbsthilfekontaktstelle

  • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal,
  • unterstützt die Selbsthilfegruppe gemäß Krankheitsverzeichnis bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,
  • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich),
  • stellt themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend Unterstützungsangebote für die örtlichen Selbsthilfegruppen zur Verfügung,
  • wird anteilig durch die öffentliche Hand als Selbsthilfekontaktstelle gefördert,
  • weist eine regelmäßige Erreichbarkeit und Öffnungs-/Sprechzeiten (eigene Website und E-Mail-Adresse) nach,
  • erfasst die örtlichen Selbsthilfegruppen, die geplanten Gruppengründungen beziehungsweise Wünsche Interessierter und macht diese bekannt,
  • unterstützt Selbsthilfegruppen bei der Gründung und begleitet sie in der Praxis,
  • arbeitet auf örtlicher oder regionaler Ebene in einer Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfekontaktstellen mit und kooperiert - soweit vorhanden - mit landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontaktstellen.

Die Selbsthilfekontaktstelle, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.

Die landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstelle

  • unterstützt Selbsthilfekontaktstellen bei der Gründung und begleitet sie in der Praxis,
  • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal,
  • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich),
  • wird anteilig durch die öffentliche Hand als Selbsthilfekontaktstelle gefördert.
  • Die landesweite Selbsthilfekontaktstelle, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.

Die von der landesweiten Selbsthilfekontaktstelle wahrgenommenen Aufgaben sind nicht bereits Gegenstand der Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen/ -verbänden und Selbsthilfekontaktstellen.

Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den genannten Förderzwecken sind von den "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen" die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen" bestehen aus mehreren thematischfachlich oder regional zusammengehörigen Selbsthilfeorganisationen/ -verbänden, die sich mit unterschiedlichen Krankheits- und Diagnosegruppen befassen.
  • "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen" führen einen eigenständigen Namen und verfügen über die Rechtsform des e. V.
  • "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen" erheben von ihren Mitgliedern Mitgliedsbeiträge.
  • "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen" verfügen in der Regel nicht über natürliche Personen, sondern führen nur juristische Personen als Mitglieder.
  • Die zu fördernde Aktivität ist eindeutig der originären Selbsthilfearbeit zuzurechnen.

Die auf die "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen" übertragene Aufgabenstellung ist nicht bereits Gegenstand der Förderung von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen/ -verbänden und Selbsthilfekontaktstellen.

Ausschluss der Förderung

Einrichtungen/Institutionen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den Krankenkassen und ihren Verbänden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für:

  • Wohlfahrtsverbände
  • Sozialverbände
  • Verbraucherverbände/-organisationen/-einrichtungen
  • Patientenberatungsstellen (auch internetbasierte)
  • Berufs-/Fachverbände beziehungsweise Fachgesellschaften
  • Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine
  • (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von Selbsthilfegruppen und/oder Selbsthilfeorganisationen
  • stationäre oder ambulante Hospizdienste
  • Bundes- beziehungsweise Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit/Gesundheitsförderung ist ein fortlaufender Prozess mit dem Ziel, allen Menschen ein höheres Maß an Selbstbestimmung über… beziehungsweise Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheitsförderung, Landes- beziehungsweise regionale Gesundheitskonferenzen
  • krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen, wie beispielsweise Sucht-, Krebsberatungsstellen
  • Umweltberatungen
  • ausschließlich im Internet agierende Initiativen, sofern es sich nicht um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder Selbsthilfeorganisationen i. S. des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung handelt
  • Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfegruppen und Ärzte (KOSA) der Kassenärztlichen Vereinigungen
  • Einzelpersonen, die Mitglied einer Selbsthilfegruppe sind und/oder als Kontaktperson für eine Selbsthilfegruppe und/oder Selbsthilfeorganisation tätig sind
  • Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesundheitsförderlicher oder primärpräventiver Zielsetzung
  • (Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… -)Wohngemeinschaften
  • Dachorganisationen (außer "Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen").

Rechtliche Folgen falscher Angaben

Die Krankenkassen/-verbände können die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel prüfen. Bei vorsätzlich falschen oder fehlenden Angaben, die eine unsachgemäße Auszahlung von Fördermitteln der Krankenkassen/-verbände zur Folge haben können, sind die Krankenkassen/-verbände berechtigt, die finanziellen Zuwendungen zurückzufordern.

Alle Aktivitäten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, deren Ausrichtung nicht auf gesundheitsbezogene Aktivitäten und Maßnahmen im Sinne des Paragrafen 20h SGB V abzielen (zum Beispiel soziale Belange und Aktivitäten auch bezogen auf bestimmte Personenkreise wie etwa Alleinerziehende oder Senioren sowie Bürger-, Stadtteil-, Verkehrs- und Umweltinitiativen), sind nicht förderfähig. Genauso wie

  • Studien, die ausschließlich der Erforschung von Krankheiten und ihren Ursachen dienen (Grundlagenforschung),
  • Selbsthilfegruppen oder -organisationen, die vorrangig kommerzielle Ziele verfolgen oder zu kommerziellen Zwecken gegründet wurden.

Von der Förderung ebenfalls ausgeschlossen sind Angebote, die zu den Leistungen der GKV nach anderen Rechtsgrundlagen gehören, zum Beispiel

  • Patientenschulungsmaßnahmen, Funktionstraining und Rehabilitationssport, Nachsorgemaßnahmen gemäß Paragrafen 43 f SGB V
  • Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung (Paragraf 30 SGB IX)
  • Soziotherapie (Paragraf 37a SGB V)
  • Therapiegruppen gemäß Paragrafen 27 ff. SGB V (zum Beispiel Psychotherapie, Verhaltens-, Gesprächstherapie, Ergotherapie)
  • primärpräventive Maßnahmen/Präventionskurse (Paragraf 20 SGB V)
  • gesundheitsfördernde Maßnahmen in Lebenswelten (§ 20a SGB V) und Betrieben (§ 20b SGB V)
  • Leistungen zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a SGB V)

Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und muss als Gemeinschaftsaufgabe aller Sozialversicherungsträger, der öffentlichen Hand sowie der privaten Kranken- und Pflegeversicherung Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Ihre Aufgabe… umgesetzt werden. Daher darf die Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre Verbände nicht zu einem Rückzug der öffentlichen Hand führen. Vielmehr müssen sich der Bund, die Länder, die Gemeinden und alle verantwortlichen Sozialversicherungsträger auch zukünftig maßgeb­lich an der infrastrukturellen Unterstützung und finanziellen Förderung der Selbsthilfe beteiligen.

Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI

Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen können neben einer Förderung nach § 20h SGB V auch Fördermittel nach § 45d i. V. m. § 45c SGB XI beantragen. Die Rechtsvorschrift im SGB XI sieht u. a. vor, dass Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Förderanträge bei den durch Rechtsverordnung benannten zuständigen Stellen des Landes oder der Gebietskörperschaft stellen können. Anträge auf Förderung der Grün­dung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sowie auf Förderung bundesweiter Selbsthilfetätigkeiten können beim GKV-Spitzenverband Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Organisationsstrukturen in der gesetzlichen… gestellt werden.18 Die Angebote der Selbsthilfe sind hier nur förderfähig, wenn sie sich an Pflegebedürftige oder auch deren Angehörige oder vergleichbar Nahestehende richten.

Werden parallel zur Beantragung von Fördermitteln im Rahmen des § 20h SGB V auch Förder­mittel nach § 45d i. V. m. § 45c SGB XI beantragt, dürfen Maßnahmen nicht doppelt finanziert werden. Die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorga­nisationen und Selbsthilfekontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Fördermittel transparent zu machen, ob und ggf. in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern bereits beantragt oder zugesagt wurden.