Update

Zwangsbehandlung muss nicht mehr in Klinik stattfinden

27.05.2026 3 Min. Lesedauer

In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen künftig auch außerhalb eines Krankenhauses vorgenommen werden können. Das hat die Bundesregierung heute auf Vorschlag des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums (BMJV) beschlossen. Voraussetzung sei aber, dass eine Behandlung in der Klinik oder der Transport dorthin für den Patienten unzumutbar ist. Zudem müsse der Ort nahezu Krankenhausstandard haben und die Behandlung dort dürfe die Gesundheit des Betroffenen nicht anderweitig beeinträchtigen. Auch die Unverletzlichkeit der Wohnung müsse garantiert bleiben ebenso andere grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, teilte das Ministerium mit.

Die Änderungen soll laut BMJV sicherstellen, dass eine ärztliche Zwangsbehandlung das letzte Mittel bleibt. Diesen Grundsatz habe auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) besonders betont. Gleichzeitig solle sichergestellt werden, dass der Wille der Betroffenen, etwa aus einer Patientenverfügung, festgestellt und beachtet werde. Die Selbstbestimmung der Betroffenen müsse möglichst weitgehend gewährleistet werden. „Der vorgelegte Gesetzentwurf soll eine ausgewogene Lösung gewährleisten, die sowohl die Schutzpflicht des Staates im Blick hat als auch das Risiko vermeidet, ärztlichen Zwang zu weitgehend zu ermöglichen“, so das BMJV.

Dass ärztliche Zwangsmaßnahmen, etwa die Einnahme eines Medikaments, ausnahmslos an einen stationären Krankenhausaufenthalt gebunden sind, hatte das BVerfG im November 2024 im Hinblick auf einzelne Anwendungsfälle als unverhältnismäßig bewertet und vom Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung verlangt. Lehnt eine Person, die eine rechtliche Betreuung hat, eine notwendige medizinische Behandlung ab, muss sie bislang in ein Krankenhaus gebracht werden („Krankenhausvorbehalt“). 

Illustration eines jungen Mannes, der mit einer Schnur um sich tanzt. Im Hintergrund stehen vier Personen mit nach oben gehobenen Händen.
Klinikeinweisungen und Spritzen gegen den eigenen Willen, Fixierungen am Bett: In der Psychiatrie werden immer wieder Zwangsmaßnahmen verhängt, um vermeintliche Gefahren abzuwehren. Doch nicht immer müssen es radikale Eingriffe sein, die Betroffene zu etwas zwingen. Zwang kann auch unbewusst und subtil ausgeübt werden, wie Bochumer Forscher zeigen.
18.12.2024Thorsten Severin11 Min

Weiterhin beschloss das Bundeskabinett, die Krankheit „Parkinson-Syndrom durch langjährig, häufig und selbst angewendete Pestizide“ in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen. Von dieser Krankheit können laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in erster Linie Personen betroffen sein, die etwa in der Land- oder Forstwirtschaft, beim Gartenbau und in der Landschaftspflege arbeiten oder gearbeitet haben. Die Berufskrankheit sei allerdings nicht darauf beschränkt. Der Bundesrat muss der Änderungsverordnung noch zustimmen.

Mit der Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten wird Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen einer Erkrankung geschaffen. Zuletzt wurden die Schädigung der Rotatorenmanschette, chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem sowie Gonarthrose bei Profi-Fußballern als Berufskrankheiten anerkannt.

Die Verordnung folgt den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesarbeitsministerium. Bereits im Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Verordnung können die Erkrankungen als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. Dies war auch bei „Parkinson durch Pestizide“ der Fall. (bhu)

Optionale Felder sind gekennzeichnet.

Beitrag kommentieren

Alle Felder sind Pflichtfelder.

Datenschutzhinweis

Ihr Beitrag wird vor der Veröffentlichung von der Redaktion auf anstößige Inhalte überprüft. Wir verarbeiten und nutzen Ihren Namen und Ihren Kommentar ausschließlich für die Anzeige Ihres Beitrags. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, sondern lediglich für eventuelle Rückfragen an Sie im Rahmen der Freischaltung Ihres Kommentars verwendet. Die E-Mail-Adresse wird nach 60 Tagen gelöscht und maximal vier Wochen später aus dem Backup entfernt.

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Betroffenenrechten und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.aok.de/pp/datenschutzrechte. Bei Fragen wenden Sie sich an den AOK-Bundesverband, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin oder an unseren Datenschutzbeauftragten über das Kontaktformular.