Pflege: Vorstoß zu Eigenheimverkauf stößt auf geteiltes Echo
Der Vorstoß von Unionsfraktionsvize Albert Stegemann, im Pflegefall stärker als bisher auch auf Wohneigentum zuzugreifen, sorgt für eine hitzige Debatte. Beim Koalitionspartner SPD stieß der Vorschlag auf ein geteiltes Echo. Die SPD-Fraktionsvize Dagmar Schmidt bezeichnete die Idee als „diskutabel“. „Unsere Sozialversicherungssysteme, auch die Pflege, beruhen auf dem Solidarprinzip. Das heißt, jede und jeder leistet den Beitrag, der persönlich möglich ist, um eine Versorgung aller zu gewährleisten“, sagte sie der „Rheinischen Post“. Widerspruch kam von ihrem Parteikollegen, dem früheren Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach. Schon heute müsse das Haus verkauft werden, wenn das Pflegegeld nicht reiche. „Es sei denn, darin wohnt der Ehepartner. Soll der Ehepartner ausziehen müssen? Oft die Ehefrau, die ihren Mann lange pflegte?“, kritisierte Lauterbach auf X.
Stegemann hatte vorgeschlagen, dass im Pflegefall zuerst das eigene Vermögen aufgebraucht wird, bevor die Allgemeinheit zahlt. Das solle auch für Wohneigentum gelten. „Ein Erbenschutzprogramm auf Kosten der Allgemeinheit kann es nicht geben: Wer Vermögen besitzt, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen, auch das Eigenheim, bevor die Gemeinschaft zahlt“, sagte er der „Bild“. Bislang werden Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig vom privaten Vermögen gezahlt. Das ändert sich, wenn Pflegebedürftige zum Beispiel die Eigenanteile im Pflegeheim nicht mehr aufbringen können. Dann springen die Kommunen zwar mit der „Hilfe zur Pflege“ ein, Betroffene müssen aber ähnlich wie bei der Grundsicherung – bis auf bestimmte Freibeträge – erst ihr Vermögen verwenden.
Ein selbst bewohntes Eigenheim ist bisher bedingt geschützt. Geregelt ist dies in Paragraf 90 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII). Danach bleibt ein „angemessenen Hausgrundstück“ verschont, sofern es von der pflegebedürftigen Person allein oder mit Angehörigen bewohnt wird. Das gilt aber nur, wenn das Haus eine bestimmte Größe, eine bestimmte Ausstattung und einen bestimmten Wert nicht übersteigt. Andernfalls kann der Sozialhilfeträger die „Hilfe zur Pflege“ ablehnen oder zur Sicherung eine Grundschuld verlangen. Muss der Pflegebedürftige ins Heim und wohnt der Ehepartner weiter im Haus, zählt Letzterer normalerweise auch zum geschützten Personenkreis. Umgekehrt wird aber auch dessen Einkommen oder Vermögen bei der „Hilfe zur Pflege“ berücksichtigt.
Der Sozialverband Deutschland (SOVD) sieht den Vorstoß von Stegemann kritisch. Der Vorschlag würde „vor allem Menschen mit geringem bis mittlerem Vermögen treffen", sagte die Vorsitzende Michaela Engelmeier. Als Folge drohten Menschen ihr Wohnumfeld zu verlieren. Ähnlich äußerte sich Lauterbach: „Es sollen eben nur die großen Vermögen geschützt werden, nicht die kleinen. Wie bei der Erbschaftssteuer.“ (cm)
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