Update

Mehr ambulante Behandlungen in Kliniken: BMG legt erste Liste von Hybrid-DRG vor

06.10.2023 3 Min. Lesedauer

Zur Förderung ambulanter Behandlungen im Krankenhaus hat das Bundesgesundheitsministerium den ersten Leistungskatalog für sogenannte Hybrid-DRG vorgelegt.

Anfang 2024 soll die Umsetzung der speziellen sektorengleichen Vergütung starten. Ziel sei es, bestehende Ambulantisierungspotenziale zu heben, heißt es im Referentenentwurf, der G+G vorliegt. Auch zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung sei es erforderlich, die Ambulantisierung weiter voranzutreiben.

Bislang bieten Kliniken nur sehr eingeschränkt ambulante Leistungen an, etwa im Rahmen bestimmter Behandlungsprogramme für chronisch Kranke. Mit der Einführung der Hybrid-DRG soll die strikte Trennung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung aufgebrochen werden. Anfang April waren die Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Hybrid-DRG gescheitert. Daher greift das BMG per Ersatzvornahme ein und legt die ersten Hybrid-DRG per Rechtsverordnung fest. Die neue Regelung für sektorengleiche Vergütung war mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz Ende 2022 auf den Weg gebracht worden.

Die Verordnung enthält zwei Leistungskataloge: Der erste listet diejenigen Leistungen auf, die ab dem 1. Januar 2024 über Hybrid-DRG vergütet werden. Der zweite Katalog beinhaltet eine erweiterte Auswahl von Leistungen, für die die Vergütung erst 2024 festgelegt werden soll. Der erste Katalog umfasst insgesamt fünf Leistungsbereiche, unter anderem die Behandlung von Harnleitersteinen, Eierstockentfernungen und bestimmte Hernieneingriffe, etwa bei einem Leisten- oder Nabelbruch. Die Vergütung basiert auf einem komplexen mathematischen Verfahren des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (Inek). Für die detaillierte Definition der Hybrid-DRG verweist der Entwurf auf „das Definitionshandbuch 2024 des Inek, welches ab Dezember 2023 auf der Internetseite des Inek abrufbar“ sein soll.

„Der internationale Vergleich zeigt, dass in Deutschland noch große Ambulantisierungspotenziale bestehen“, heißt es zur Begründung. Einige in Deutschland vorwiegend vollstationär durchgeführte Leistungen würden in anderen Ländern regelhaft ambulant erbracht. Mit einer Vergütung, deren Höhe zwischen dem ambulanten und dem stationären Niveau liege, könne die ambulante Leistungserbringung angereizt und unnötiger stationärer Behandlungsaufwand vermieden werden. Dadurch werde auch das Pflegepersonal deutlich entlastet, heißt es weiter. (at)

Beitrag kommentieren

Alle Felder sind Pflichtfelder.

Datenschutzhinweis

Ihr Beitrag wird vor der Veröffentlichung von der Redaktion auf anstößige Inhalte überprüft. Wir verarbeiten und nutzen Ihren Namen und Ihren Kommentar ausschließlich für die Anzeige Ihres Beitrags. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, sondern lediglich für eventuelle Rückfragen an Sie im Rahmen der Freischaltung Ihres Kommentars verwendet. Die E-Mail-Adresse wird nach 60 Tagen gelöscht und maximal vier Wochen später aus dem Backup entfernt.

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Betroffenenrechten und Beschwerdemöglichkeiten finden Sie unter https://www.aok.de/pp/datenschutzrechte. Bei Fragen wenden Sie sich an den AOK-Bundesverband, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin oder an unseren Datenschutzbeauftragten über das Kontaktformular.