Apps auf Rezept: AOK will Preise und Nutzen strenger prüfen
Der AOK-Bundesverband fordert strengere Regeln für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA). Die freie Preisbildung im ersten Jahr müsse abgeschafft werden, heißt es dazu in einem aktuellen Positionspapier. Zugleich sollten „Apps auf Rezept“ nur erstattet werden, wenn ihr medizinischer Nutzen bereits belegt sei. „Diese Preise stehen in den meisten Fällen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen und zum Innovationswert der Anwendungen“, kritisierte die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Carola Reimann, die bisherigen Einstiegspreise.
Die Preise zum Markteintritt lagen 2025 und Anfang 2026 laut AOK im Schnitt bei 595 Euro je Anwendung. Erst nach zwölf Monaten verhandelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) mit den Herstellern über die Vergütung. Dabei sanken die Preise bislang um etwa 30 bis 80 Prozent. „Diese starken Preiskorrekturen zeigen, dass den hohen Preisen keine nachweisbare Verbesserung der Versorgung gegenübersteht“, sagte Reimann. Die AOK plädiert deshalb dafür, Preisverhandlungen unmittelbar nach der Aufnahme einer Anwendung in das DiGA-Verzeichnis aufzunehmen. Orientierung sollen bereits ausgehandelte Preise vergleichbarer Anwendungen bieten.
Auch die Erprobungsregelung soll entfallen. Sie ermöglicht die Erstattung von DiGA, obwohl deren medizinische Wirksamkeit noch nicht abschließend nachgewiesen ist. Seit Oktober 2020 seien laut Positionspapier rund 80 Prozent der gelisteten Anwendungen auf dieser Grundlage aufgenommen worden. 17 von insgesamt 78 gelisteten DiGA wurden bis Februar 2026 wieder aus dem Verzeichnis gestrichen. Künftig müsse der Wirksamkeitsnachweis bereits bei der Aufnahme in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorliegen, fordert der Verband.
Die Nutzenbewertung möchte die AOK künftig beim Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) ansiedeln statt beim BfArM. Dabei soll auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) einbezogen werden. Für DiGA würden damit vergleichbare Anforderungen an Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit gelten wie für andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Darüber hinaus spricht sich die AOK für einen verpflichtenden Testzeitraum von mindestens 14 Tagen sowie eine sozialverträgliche Zuzahlung aus. Gesetzlich unterbunden werden sollen zudem kommerzielle Angebote, über die Versicherte eine DiGA-Verordnung erhalten können, ohne regulär ärztlich oder psychotherapeutisch behandelt zu werden. (sr)
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