Artikel Finanzierung

Wann Kommunen ihre Kliniken unterstützen dürfen

15.06.2026 Anja Schnake 4 Min. Lesedauer

Das Urteil im Streit der Köpenicker DRK-Kliniken über Finanzhilfen des Berliner Senats für seine kommunalen Krankenhäuser war schnell gesprochen. In ähnlich gelagerten Fällen ist aber auch nach dieser Entscheidung vieles offen, sagt der Curacon-Rechtsexperte Christoph Stumpf.

Eine Pflegekraft in blauer Schutzkleidung, mit Handschuhen und OP-Maske, versorgt einen Patienten in einem Krankenhausbett. Sie hält einen kleinen Behälter mit roter Flüssigkeit in der Hand; im Hintergrund sind medizinische Geräte und Infusionspumpen zu sehen.
Berlin hat Vivantes über Jahre mit Ausgleichszahlungen unterstützt - andere Klinikträger sehen darin eine Benachteiligung.

Das Land Berlin kann auch weiterhin die Verluste des kommunalen Klinikverbunds Vivantes ausgleichen. Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine entsprechende Klage des freigemeinnützigen DRK-Klinikums Köpenick abgewiesen, mit der das Haus gegen die finanzielle Ungleichbehandlung der Krankenhäuser in der Hauptstadt vorgehen wollte. Dass Kommunen die Defizite ihre Krankenhäuser grundsätzlich ausgleichen dürfen, ist damit jedoch nicht gesagt. In Frankfurt/Main etwa, wo der evangelische Agaplesion-Verbund seit 2024 gegen die kommunalen Finanzhilfen für das Klinikum Frankfurt Hoechst prozessiert, sei damit noch nichts entschieden, meint Christoph Stumpf, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Curacon und Professor für Öffentliches Recht in Halle-Wittenberg. „Das Urteil hat mit anderen derzeit laufenden Fällen an anderen Verwaltungsgerichten nicht unbedingt viel zu tun. Es mag aber den Kommunen zeigen, wie sie sich bei der Finanzierung ihrer Häuser absichern könnten.“

DRK-Kliniken pochen auf Gleichbehandlung

In Berlin ist das vorerst gelungen. Nach Angaben der DRK-Kliniken hat Vivantes in den vergangenen sieben Jahren 1,2 Milliarden Euro erhalten, um Defizite im Betrieb zu kompensieren. Gleichzeitig sei die Investitionsförderung für andere Krankenhäuser seit Jahren nicht bedarfsdeckend, argumentierte das Klinikum, dem sich rund 30 freigemeinnützige und private Häuser angeschlossen hatten. Das Bündnis hatte dem Senat vorgeworfen, dass die Bevorzugung von Vivantes die Berufsfreiheit verletze, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und beihilferechtlich problematisch sei – Vorwürfe, die in der Verhandlung jedoch kaum zur Sprache kamen.

Gericht sieht Formfehler

Foto: Porträt: Christoph Stumpf, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Curacon
Christoph Stumpf ist Rechtsanwalt und Professor für Öffentliches Recht.

Thema war stattdessen die rechtliche Grundlage der Zahlungen. Das Land Berlin hatte den Vivantes-Verbund im Juli 2019 im Rahmen eines Verwaltungsaktes mit der stationären Krankenhausversorgung und der Notfallversorgung der Bevölkerung betraut. Als Gegenleistung durfte das Land dem Klinikträger Ausgleichszahlungen gewähren. Die Klage gegen den Betrauungsakt wurde abgewiesen, weil Berlin den Verwaltungsakt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat – inklusive einer Frist für das Einlegen von Widerspruch“, so Rechtsexperte Stumpf. Die DRK-Kliniken hätten ihre Einwände innerhalb dieser Frist vorbringen müssen, und nicht erst im August 2023, urteilte das Gericht. Christian Friese, Vorsitzender der Geschäftsführung der DRK Kliniken Berlin, zeigte sich enttäuscht: „Mit dem Urteil wird die Ungleichbehandlung zunächst verstetigt. Wir werden die schriftliche Begründung abwarten und Rechtsmittel einlegen.“

Agaplesion legt nach

Um diesem Ergebnis vorzubeugen, hat Agaplesion seine Klage gegen die Stadt Frankfurt im Dezember 2025 noch einmal erneuert – und der Betrauung des Klinikums Hoechst für weitere zehn Jahre unmittelbar widersprochen. Das Krankenhaus hatte schon im Frühjahr 2024 vor dem Verwaltungsgericht Kassel gegen die kommunalen Hilfen geklagt: „Die Ausgleichszahlungen sind mit dem gesetzlich vorgesehenen Finanzierungssystem der Plankrankenhäuser unvereinbar und stellen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der freigemeinnützigen und privaten Träger dar“, argumentierte damals Maren Bedau, promovierte Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Raue, die Agaplesion vertritt. Zudem verstoße die selektive Sonderfinanzierung gegen EU-Beihilferecht. Nachdem die Stadt Frankfurt zunächst versucht hatte, das Verfahren an ein Zivilgericht zu verweisen, gab das Bundesverwaltungsgericht Ende 2025 dem Kläger Recht und betonte in seinem Beschluss, „dass die Grundrechte freigemeinnütziger Träger eingeschränkt sein könnten“. Der Fall muss nun am Verwaltungsgericht verhandelt werden.

Kommunen haben Freiheiten

In dem anstehenden Verfahren dürfte es tatsächlich um die Finanzierung von Kliniken gehen. Dass der Krankenhausplan eine Gleichbehandlung aller Träger in ihrer Finanzierung verlange, glaubt der Curacon-Experte nicht. Kommunen seien jedoch an das Beihilferecht gebunden. „Finanzielle Unterstützungen seitens der Kommunen sind dann möglich, wenn bestimmte Leistungen am Standort nicht wirtschaftlich erbracht werden können. In diesen Fällen können die Städte Unternehmen betrauen, um die Versorgung sicherzustellen, und dürfen dann auch Darlehen und Liquiditätshilfen gewähren“, so Stumpf. In dieser Hinsicht seien die Strukturen in Deutschland sehr unterschiedlich, weiß der Klinikexperte: „Es könnte aber gut sein, dass man den Kommunen die Entscheidungsfreiheit zugesteht, entweder eigene Krankenhäuser abzusichern oder aber die Krankenhäuser anderer Träger zu unterstützen – wie sie dies auch in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge tun können.“

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