Große Unterschiede bei der Anzahl der Zweitmeinenden
Mit dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) wird die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung nach § 27b SGB V vor bestimmten planbaren Operationen verpflichtend. Wie gut Versicherte dieses Angebot nutzen können, hängt jedoch stark vom jeweiligen Eingriff ab.
Eine ärztliche Zweitmeinung nach § 27b SGB V kann Patientinnen und Patienten dabei unterstützen, die Notwendigkeit einer geplanten Operation besser einzuschätzen und mögliche Behandlungsalternativen abzuwägen. Die Neuregelung soll ihre informierte Entscheidungsfindung stärken und dabei helfen, unnötige Eingriffe zu vermeiden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) legt fest, für welche planbaren und mengenanfälligen Operationen nach § 27b SGB V die Verpflichtung zur Einholung einer Zweitmeinung besteht. Mit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) im Juli 2015 wurde das Zweitmeinungsverfahren gemäß § 27b SGB V bei geplanten Eingriffen etabliert. Es eröffnet gesetzlich Krankenversicherten die Möglichkeit, eine strukturierte ärztliche Zweitmeinung auf gesetzlicher Grundlage für bestimmte geplante Eingriffe einzuholen. Allerdings ist die Zahl der dafür zugelassenen Ärztinnen und Ärzte je nach Indikation sehr unterschiedlich.
Genehmigungszahlen variieren
Ein Blick auf die einzelnen Eingriffsarten, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Zweitmeinung besteht, zeigt deutliche Unterschiede bei der Zahl der verfügbaren Zweitmeinenden. Für Schulterarthroskopien waren 2024 bundesweit 589 Ärztinnen und Ärzte gelistet, für Knieendoprothesen 551. Deutlich kleiner war das Angebot bei Eingriffen an Aortenaneurysmen mit 33 Zweitmeinenden. Damit war die Zahl bei Schulterarthroskopien fast 18-mal so hoch wie bei Aortenaneurysmen.
Da das Verfahren für bestimmte Eingriffe nun verpflichtend wird, müssen künftig deutlich mehr Beratungen angeboten werden. Das verdeutlicht das Beispiel der Knieendoprothesen: Laut einer Stellungnahme des GBA wurden 2024 im Endoprothesenregister 173.200 Erstimplantationen und rund 17.400 Revisionseingriffe erfasst. Dem standen bundesweit 551 zugelassene Zweitmeinende gegenüber.
Hinweis: Die aktuellen Bestandszahlen im Text umfassen nur noch gültige Genehmigungen, da einige im Zeitverlauf zurückgegeben oder entzogen wurden. Die Grafik zeigt dagegen alle seit 2018/2019 erteilten Genehmigungen je nach Indikation.
Zweitmeinung soll OP-Entscheidung absichern
Strukturierte Zweitmeinungen können helfen, empfohlene Operationen noch einmal kritisch zu prüfen. Sie geben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu dem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen und alternative Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen. In einer AOK-Untersuchung zum Programm RückenSPEZIAL sank die Zahl der Wirbelsäuleneingriffe nach einer Zweitmeinung gemäß 27b SGB V um 42 Prozent.
Die Finanzkommission Gesundheit sieht neben den Vorteilen für die Patienten auch ein finanzielles Potenzial in der Verpflichtung zur Einholung einer strukturierten Zweitmeinung bei den betroffenen Indikationen: Bei Knieendoprothesen schätzt sie langfristig Einsparungen von bis zu 340 Millionen Euro jährlich, bei Einbeziehung weiterer Eingriffe bis 2030 von bis zu 1,2 Milliarden Euro pro Jahr.
Der GBA bestimmt, welche fachlichen Anforderungen Zweitmeinende erfüllen müssen. Der Anspruch gemäß § 27b SGB V gilt derzeit bei 13 planbaren Eingriffen. Dazu zählen unter anderem Operationen an der Wirbelsäule, Knieendoprothesen, Hüftgelenkersatz, Schulterarthroskopien, Gallenblasen- und Gebärmutterentfernungen, Mandeloperationen sowie Herzkatheteruntersuchungen und Ablationen am Herzen. Für Versicherte war die Nutzung bislang freiwillig.
Zweitmeinungen dürfen nur Ärztinnen und Ärzte abgeben, die für den jeweiligen Eingriff besonders qualifiziert sind und eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung haben. Ihre Einschätzung muss unabhängig erfolgen. Wirtschaftliche oder fachliche Interessen dürfen die Beratung nicht beeinflussen. So dürfen Ärztinnen und Ärzte, die eine strukturierte Zweitmeinung abgeben, zum Beispiel selbst nicht an der Durchführung des geplanten Eingriffs beteiligt sein.
Pflicht wird mehr Beratungen erfordern
Bisher konnten Versicherte vor einer Operation eine Zweitmeinung einholen, mussten dies aber nicht tun. Das Angebot wurde bislang nur selten genutzt. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wurden zwischen 2019 und Mitte 2024 bezogen auf alle Indikationen mit rechtlichem Zweitmeinungsanspruch des jeweiligen Jahres 230.000 Aufklärungen über das Recht auf Zweitmeinung abgerechnet. Tatsächlich eingeholt wurde eine Zweitmeinung in etwa 11.000 Fällen – also in weniger als fünf Prozent der Fälle.
Vor dem Hintergrund der nun vorgesehenen Verpflichtung kommt der GBA zu dem Ergebnis, dass der zusätzliche Beratungsbedarf mit den derzeit verfügbaren Ärztinnen und Ärzten kurzfristig voraussichtlich nicht gedeckt werden kann. Der AOK-Bundesverband plädierte bereits im Juni in einer Stellungnahme zum Entwurf des BStabG für die Sicherstellung einer zeitgerechten Einholung einer Zweitmeinung.
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