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AOK-Wahltarif YoungProfit

Hier finden Sie alles zu unserem AOK-Wahltarif YoungProfit.
Eine Frau mit Sonnenbrille legt ihr Gesicht in ihre Hände und lächelt in die Kamera.© AOK

Inhalte im Überblick

    Die Idee des AOK-Wahltarif YoungProfit

    Der Wahltarif belohnt ihr gesundheits- und kostenbewusstes Leben. Ohne Risiko erhalten Sie eine Prämie von bis zu 150 Euro pro Jahr, sofern Sie nur für die Gesundheitsvorsorge eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen.

    Sollten Sie doch einmal erkranken, eine ärztliche Behandlung benötigen und ein Rezept einlösen, ist das nicht weiter schlimm: Sie haben den vollen Versicherungsschutz und müssen auf nichts verzichten. Es verfällt lediglich Ihre Prämie für das betroffene Teilnahmejahr.

    Ihre mitversicherten Kinder unter 18 Jahren können uneingeschränkt alle Leistungen der AOK Niedersachen in Anspruch nehmen. Wählen Sie den AOK-Wahltarif YoungProfit, bleiben Sie ein Jahr bei der AOK versichert.

    • Ihr persönliches Plus

      Die Teilnahme an unserem Bonusprogramm „AOK Aktiv-Bonus“ ist parallel möglich.

    Welche Leistungen sind für meine Prämienzahlung unschädlich bzw. schädlich?

    • Unschädliche Leistungen

      Behandlungskosten für mitversicherte Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

      • § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
      • § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten – zum Beispiel in Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen sowie in den Lebenswelten älterer Menschen.
      • § 20b Betriebliche Gesundheitsförderung
      • § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung - Schutzimpfungen, deren Kosten gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Basis der Empfehlung der Ständigen Impfkommission von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden müssen.
      • § 20j Präexpositionsprophylaxe - Ärztliche Beratung über Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind. Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe.
      • § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz – zum Beispiel AOK-Gesundheitsnavigators oder AOK-Elternratgeber.
      • § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) – Zahnvorsorge in Schulen und Behinderteneinrichtungen bis zum 12. bzw. 16. Lebensjahr.
      • § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) – Zahnvorsorge ab 7 Jahre zweimal pro Kalenderjahr, ab 18 Jahre einmal pro Kalenderjahr.
      • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Personen die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen.
      • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
      • Leistungen, die während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung erbracht werden: Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge; sowie Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wochenbettbetreuung.
      • § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln - während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung.
      • § 24f Entbindung - Ambulante oder stationäre Entbindung sowie Leistungen für Unterkunft, Pflege und Verpflegung bei stationärer Aufnahme zur Entbindung für Mutter und das Neugeborene.
      • § 24g Häusliche Pflege - soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist.
      • § 24h Haushaltshilfe - soweit der Mutter wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
      • § 24i Mutterschaftsgeld
      • § 25 Gesundheitsuntersuchungen – Beispielsweise

        - Check-Up, einmalig im Alter von 18 bis 35 Jahren und ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle 3 Jahre.
        - Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen ab dem Alter von 20 Jahren und bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren
        - Hautkrebsscreening

      • § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme – Beispielsweise

        - Darmkrebs
        - Brustkrebs
        - Gebärmutterhalskrebs

      • § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche - Früherkennung von Krankheiten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

      Satzungsleistungen der AOK Niedersachsen

      • § 7 Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe
      • § 7a Bonus für Arbeitgeber bei Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung
      • nach § 65a Abs. 2 SGB V
      • § 7b Primäre Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
      • § 7d Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz nach § 20k SGB V
      • § 10d Gesundheits- und Vorsorgeleistungen bei Schwangerschaft und Geburt
      • § 10e Kostenübernahme von Früherkennungsuntersuchungen
      • § 10f Zusätzliche Leistungen der Hebammenhilfe nach § 11 Abs. 6 SGB V
      • § 10g Professionelle Zahnreinigung
      • § 10h Hautkrebsscreening
      • § 10k Arzneimittelberatung für Schwangere und Stillende
      • § 10m Sportmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Beratung
    • Schädliche Leistungen

      Ärztliche Leistungen mit einem zu Lasten der AOK Niedersachsen eingelösten Rezept für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

      • § 23 Abs. 2 SGB V ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
      • § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
      • § 24 a Empfängnisverhütung
      • § 24 b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
      • § 27 SGB V Krankenbehandlung

        - ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
        - zahnärztliche Behandlung
        - Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen
        - Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen
        - häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe
        - Krankenhausbehandlung
        - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen

      Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen

      • § 27a SGB V Künstliche Befruchtung
      • § 29 SGB V Kieferorthopädische Leistungen
      • § 60 SGB V Fahrtkosten

      Satzungsleistungen der AOK Niedersachsen

      • § 7c Strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V
      • § 10i Zusätzliche kinderorthopädische Leistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V
      • § 10j nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Phytotherapie und Anthroposophie)
      • § 10l Digitale Versorgungsprodukte
      • § 11 Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V
      • § 13c Hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V

    FAQ's zum AOK-Wahltarif YoungProfit

    • Für wen ist der Wahltarif YoungProfit geeignet?

      Eigentlich für jeden, der seinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mitgestalten möchte. Sie können allerdings nicht teilnehmen, wenn Ihre Beiträge komplett von Dritten getragen werden, zum Beispiel, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Nicht geeignet sind die Tarife, wenn Sie regelmäßig Medikamente und Heilmittel brauchen oder Krankenhausaufenthalte absehbar sind.

    • Wann kann ich die Teilnahme kündigen?

      Mit der Teilnahme am AOK-Wahltarif YoungProfit erklären Sie sich für mindestens ein Jahr bereit, an dem AOK-Wahltarif YoungProfit teilzunehmen und bei der AOK versichert zu bleiben. In besonderen Fällen – zum Beispiel, wenn die AOK ihren Zusatzbeitrag erhöht – haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Der Tarif endet automatisch nach 3 Jahren, ohne dass es einer Kündigung durch Sie bedarf.

    • Kann ich auch mitten im Jahr in den Tarif einsteigen?

      Sie können jeweils zu Beginn eines Quartals einsteigen (nicht rückwirkend). Die Prämie wird dann anteilig berechnet.

      Wenn Sie kein volles Kalenderjahr am AOK-Wahltarif YoungProfit teilnehmen, mindert sich Ihre maximal mögliche Prämie anteilig.

    So funktioniert's

    Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich für mindestens ein Jahr bereit, an dem AOK-Wahltarif YoungProfit teilzunehmen und bei der AOK Niedersachsen versichert zu bleiben.

    • Auszahlung der Prämie

      Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Abrechnung bis zum 30.09. des Folgejahres. Die AOK ermittelt Ihre individuelle Prämie. Wurden keine prämienschädlichen Leistungen in Anspruch genommen, ist eine Auszahlung von bis zu 150 Euro pro Jahr möglich.

    • Teilnahmeerklärung

      Sie sind von den Vorteilen unseres AOK-Wahltarif YoungProfit überzeugt und möchten ihn nutzen? Dann nutzen Sie einfach unsere Online-Teilnahmeerklärung.

      Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg bei der Teilnahme am Wahltarif YoungProfit.

    Aktualisiert: 28.03.2024

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