So ist das Kinderkrankengeld in 2026 geregelt

Kinderkrankentage bleiben unverändert
Seit 2024 haben Eltern einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind krank ist und sie wegen der notwendigen Betreuung nicht arbeiten können. Der erweiterte Anspruch galt vorerst nur bis Ende 2025. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde dieser nun auch für 2026 festgeschrieben. Eltern steht somit dieselbe Anzahl an Kinderkrankentagen zur Verfügung wie in den vergangenen beiden Jahren:
- Pro Elternteil und Kind: 15 Tage; bei mehreren Kindern begrenzt auf 35 Arbeitstage
- Alleinerziehende pro Kind: 30 Tage
- Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern: maximal 60 Tage
- Paare und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern: maximal 70 Tage
Kinderkrankengeld als Lohnersatz
Während der Betreuung des kranken Kindes sind Eltern in der Regel unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Damit sich Eltern während dieser Zeit keine finanziellen Sorgen machen müssen, erhalten sie Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse. Diese zahlt bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns – mit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bis zu 100 Prozent – und ist begrenzt auf maximal 135,63 Euro pro Tag. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grundsätzlich für Kinder, die nicht älter als elf Jahre sind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres). Für Kinder mit einer Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenzen. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, brauchen Eltern eine ärztliche Bescheinigung, die sie ausgefüllt bei ihrer Krankenkasse einreichen.
Kinderkrankentage mit „Meine AOK“ verwalten
AOK-versicherte Eltern, die im Onlineportal „Meine AOK“ registriert sind, können die Bescheinigung ganz einfach über das Online-Portal oder die App an ihre AOK übermitteln und Kinderkrankengeld beantragen. Wie viele Kinderkrankentage für das laufende Jahr bereits verbraucht oder noch übrig sind, kann ebenfalls über „Meine AOK“ eingesehen werden.
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