Krankenkassenbeiträge im Übergangsbereich
Wer als Arbeitnehmer zwischen 450 und 1.300 Euro verdient, zählt in der Regel zu den Midijobbern. Für diesen sogenannten Übergangsbereich gilt eine besondere Berechnungsformel für die Sozialversicherung.

Minijob und Midijob – wo ist der Unterschied?
Geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen bis 450 Euro im Monat müssen lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Das ändert sich, sobald das Arbeitsentgelt diese Minijobgrenze überschreitet. Das Einkommen ist dann voll sozialversicherungspflichtig. Es werden also Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Um die damit verbundenen Belastungen zu reduzieren, gibt es den Übergangsbereich mit verringerten Sozialversicherungsbeiträgen. Bis zum 30. Juni 2019 hieß dieser Gleitzone.
Wer fällt unter die Regelung für den Übergangsbereich?
Die Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer mit einem sogenannten Midijob im Niedriglohnbereich und einem Einkommen zwischen 450,01 und 1.300 Euro.
Die Regelung gilt nicht für:
- Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sowie Studenten in dualen Studiengängen mit einer Vergütung bis 1.300 Euro,
- Arbeitnehmer in anderen speziellen Programmen wie der Altersteilzeit, bei Kurzarbeit oder in Wiedereingliederungsmaßnahmen,
- Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungen im Niedriglohnbereich ausüben, und dafür Entgelte erhalten, die insgesamt den Betrag von 1.300 Euro im Monat überschreiten.
Sie dürfen jedoch neben Ihrem Midijob eine geringfügige Beschäftigung mit einem Einkommen bis 450 Euro ausüben, ohne dass dadurch Ihr Beitrag zur Krankenversicherung steigt.
Wie wird der Krankenkassenbeitrag im Übergangsbereich berechnet?
Ihr Krankenkassenbeitrag innerhalb des Übergangsbereichs richtet sich nach einer besonderen Berechnungsformel. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt dazu jedes Jahr neu einen Faktor fest, der auf die Höhe Ihres Arbeitsentgelts angewendet wird und so die Grundlage für die Beitragsberechnung reduziert. Das senkt Ihren Beitrag zur Sozialversicherung und damit auch zur Krankenversicherung. Der Arbeitgeber hingegen zahlt im Übergangsbereich stets den vollen Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt.
Steigt Ihr Einkommen innerhalb des Übergangsbereichs, erhöht sich auch der Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dadurch entsteht ein fließender Übergang zur vollen Beitragspflicht in einem Beschäftigungsverhältnis oberhalb des Übergangsbereichs mit einem Einkommen über 1.300 Euro.
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