Sozialversicherung: Absicherung für private Pflegepersonen

Pflegen Sie ein Familienmitglied oder eine nahestehende Person, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen über die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung abgesichert werden. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt dann die Pflegekasse. Die Kosten für die Unfallversicherung tragen die Kommunen.
Eine Frau hat Lebensmittel für einen älteren Mann im Rollstuhl gekauft. Beide befinden sich in einer Küche. Die Frau zeigt dem Mann die eingekauften Lebensmittel. Auf dem Esstisch stehen eine Einkaufstüte und verschiedene Lebensmittel wie Eier, Saft und Obst. Im Hintergrund sind auf der Küchenanrichte und in Regalen verschiedene Küchenutensilien zu sehen.© iStock / AnnaStills

Inhalte im Überblick

    Pflegepersonen und ihre Ansprüche

    Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage die Woche im häuslichen Umfeld pflegt, ist eine Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung. Als Pflegeperson haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dann von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt. Die Kosten für die Unfallversicherung übernehmen die Kommune. Sie selbst müssen nichts bezahlen.

    Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige

    Die AOK-Pflegekasse zahlt unter folgenden Voraussetzungen die Beiträge zur Rentenversicherung für Sie:

    • Die pflegebedürftige Person ist AOK-versichert.
    • Sie erhalten für die Pflegetätigkeit keinen Lohn. Die pflegebedürftige Person darf Ihnen aber das Pflegegeld überlassen.
    • Sie arbeiten maximal 30 Stunden pro Woche in Ihrem Beruf, auch wenn Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
    • Sie beziehen keine volle Altersrente und keine Rente nach der Regelaltersgrenze, also in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Ausnahme: landwirtschaftliche Altersrente).
    • Sie pflegen voraussichtlich mehr als 2 Monate oder 60 Tage im Jahr in häuslicher Umgebung.

    Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nach dem Pflegegrad und ob die Pflege ausschließlich von Angehörigen oder auch von einem Pflegedienst durchgeführt wird. Je höher der Pflegegrad, umso mehr zahlt die AOK für die private Pflegeperson in die Rentenversicherung ein. Beteiligen sich mehrere private Pflegepersonen an der Pflege, teilen sich die Beiträge zur Rentenversicherung, abhängig vom prozentualen Anteil, entsprechend auf.

    Rente für die Pflege

    Die Pflegekasse zahlt die Beiträge für Ihre Rente. Damit soll sichergestellt werden, dass die Pflege keine Auswirkungen auf Ihre spätere Rente hat, wenn Sie dafür beruflich kürzertreten. Zusätzlich rechnet Ihnen die Rentenversicherung die Pflege als Beitragszeit auf die sogenannte Wartezeit an. So können Sie sichergehen, dass Ihnen keine Zeiten für einen späteren Anspruch auf die Rente verloren gehen. Wie hoch der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung ist, den die Pflegekasse für Sie zahlt, erfahren Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

    Die Pflegekasse zahlt für private Pflegepersonen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn wegen der Pflege die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unmittelbar vor der Pflegetätigkeit

    • unterbrochen,
    • ganz aufgegeben oder
    • Arbeitslosengeld I bezogen wurde.

    Antrag auf Sozialversicherung bei der AOK-Pflegekasse

    Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Damit wir Ihren Anspruch prüfen können, kontaktieren Sie bitte die AOK-Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Alle Informationen dazu erhalten Sie im Folgenden bei der zuständigen AOK-Pflegekasse.

    Antrag auf Sozialversicherung für Pflegepersonen: So unterstützt Sie die AOK-Pflegekasse

    Die Informationen und Kontaktdaten der AOK unterscheiden sich regional. Geben Sie die Postleitzahl der pflegebedürftigen Person an, damit wir die für Sie zuständige AOK ermitteln können.

    Gesetzliche Unfallversicherung für private Pflegepersonen

    Private Pflegepersonen, die einen pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld pflegen, sind bei ihren Pflegetätigkeiten automatisch unfallversichert, wenn sie insgesamt mindestens zehn Stunden und regelmäßig wenigstens an zwei Tagen in der Woche pflegen. Zum Versicherungsumfang gehören:

    • alle Strecken, die die Pflegeperson bei der Pflege zurücklegt, also Fahrten und Wege zur und von der pflegebedürftigen Person, zu medizinischen Einrichtungen oder auch zum Einkauf
    • Tätigkeiten in der Wohnung der pflegebedürftigen Person, auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Fensterputzen
    • Tätigkeiten der Körperpflege, beispielsweise Umziehen oder Waschen der pflegebedürftigen Person

    Private Pflegepersonen müssen keine Beiträge an die Unfallkasse zahlen und sich auch nicht extra anmelden, um versichert zu sein. Bei einem Unfall geben sie dies gleich bei der ärztlichen Behandlung an und melden sich innerhalb von drei Tagen beim zuständigen Unfallversicherungsträger. Das ist immer die Unfallkasse der Gemeinde, in der die Pflege geleistet wird. In der Regel übernimmt die ärztliche Praxis, die den Unfall behandelt, die Meldung an die Unfallkasse.

    Kranken- und Pflegeversicherung für private Pflegepersonen

    Lassen Sie sich gemäß dem Familienpflegezeitgesetz teilweise von der Arbeit freistellen, zahlt Ihr Arbeitgeber weiterhin die Beiträge zur Sozialversicherung für Sie. Entscheiden Sie sich gemäß dem Pflegezeitgesetz für eine komplette Freistellung von der Arbeit, bleibt die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Pflegepersonen, die nicht familienversichert sind, müssen sich freiwillig krankenversichern. In der Regel wird dafür nur der Mindestbeitrag gezahlt. Auf Antrag zahlen die Pflegekassen einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

    Aktualisiert: 28.10.2025

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