Familienpflegezeit und Pflegezeit: Pflege und Beruf vereinbaren

Inhalte im Überblick
Das sind das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Pflegende Angehörige, die berufstätig sind, müssen zeitlich flexibel sein. Mitunter ist auch finanzielle Unterstützung gefragt, um Ausfälle auszugleichen. Mit dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz sollen Beschäftigte bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt werden. Auf deren Grundlage können sich Beschäftigte für die Pflege von nahen Angehörigen für eine längere Zeit ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, ohne dass sie dadurch ihre berufliche Situation gefährden.
Zu den nahen Angehörigen zählen:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Verheirate Paare und Paare, die in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie diejenigen des verheirateten Partners oder der Partnerin
10 Tage Auszeit im Akutfall

Freistellung von der Arbeit für die Pflege
Wird ein Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen.
Pflegezeitgesetz: bis zu sechs Monate zu Hause pflegen
Sie können bis zu sechs Monate unbezahlt ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, um ein pflegebedürftiges nahes Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen ist die Pflege auch außerhalb von zu Hause möglich, zum Beispiel in einer Spezialklinik. Wurde die Freistellung für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann sie mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Die Pflegezeit kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen
- Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Das nahe Familienmitglied muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
- Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden.
Familienpflegezeitgesetz: bis zu 24 Monate Pflegezeit bei reduzierter Arbeitszeit
Mit dem Familienpflegegesetz können Sie bis zu 24 Monate Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren, um ein nahes Familienmitglied zu Hause zu pflegen. Der Anspruch besteht auch, wenn ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind außer Haus gepflegt wird. Die Familienpflegezeit kann auf maximal 24 Monate verlängert werden, wenn sie zunächst für einen kürzeren Zeitraum beantragt wurde und der Arbeitgeber dem zustimmt.
Voraussetzungen
- Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Das nahe Familienmitglied muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
- Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Pflegen Sie einen nahestehenden Menschen in seiner letzten Lebensphase, haben Sie Anspruch darauf, sich bis zu drei Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. So können Sie für den nahestehenden Menschen auf seinem letzten Weg da sein, selbst wenn er nicht zu Hause gepflegt wird, sondern im Krankenhaus oder in einem Hospiz. Dies gilt auch, wenn für die betreffende Person kein Pflegegrad festgestellt wurde.
Voraussetzungen
- Sie arbeiten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten.
Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren
Pflegezeit, Familienpflegezeit und die Begleitung in der letzten Lebensphase können je nach persönlicher Situation kombiniert werden, sofern für das angehörige Familienmitglied ein Pflegegrad festgestellt wurde. Insgesamt dürfen Auszeit und Reduzierung der Arbeitsstunden aber nicht länger als zwei Jahre dauern.
Finanzielle Absicherung während der Pflege
Reduzierten Sie Ihre Arbeitszeit für die Pflege, erhalten Sie weiterhin Gehalt, das entsprechend Ihrer Arbeitsstunden angepasst ist. Wer sich hingegen komplett freistellen lässt, erhält kein Gehalt während der Pflegezeit. Um die Pflege- oder Familienpflegezeit dennoch finanziell abzusichern, haben Beschäftigte Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses wird vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vergeben und kann dort beantragt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und muss nach Ende der Pflege- oder Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.
Wie hoch das zinslose Darlehen ist, ergibt sich aus der persönlichen Einkommens- und Lebenssituation der Antragstellenden. Mit dem Familienpflegezeit-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend können Sie Ihren voraussichtlichen Darlehensanspruch berechnen.
Kündigungsschutz und Sozialversicherung während der Pflege-Auszeit
Während der Pflege- und Familienpflegezeit sind Sie vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz besteht zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zum Ende der Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit.
Sind Sie ganz von der Arbeit freigestellt und zahlen keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- oder Kranken- und Pflegeversicherung ein, bleibt Ihr Versicherungsschutz dennoch erhalten. Denn als Pflegeperson haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung, insbesondere der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Familienpflegezeit und Pflegezeit beantragen
Familienpflegezeit und Pflegezeit werden beim Arbeitgeber beantragt. Dazu müssen Beschäftigte ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich informieren, mit Angaben zur geplanten Dauer und dem gewünschten Zeitraum. Für die Familienpflegezeit muss zudem der gewünschte Arbeitsumfang angegeben werden.
Waren diese Informationen hilfreich für Sie?
Das könnte Sie auch interessieren
Tages- und Nachtpflege
Sozialversicherung für private Pflegepersonen
Pflegekurse für Angehörige