Überblick über die Änderungen bei den Meldungen
Die Bundesregierung hat am 31. August 2022 das 8. SGB IV-Änderungsgesetz auf den Weg gebracht. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 16. Dezember 2022 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Eine Vielzahl der bestehenden Verfahren in der Sozialversicherung soll effektiver ausgestaltet und im Sinne der Digitalisierung und der Entbürokratisierung verbessert werden. Zudem werden technische Vorgaben an die sich fortentwickelnden technischen Standards angepasst. Für die betriebliche Praxis sind für Arbeitgeber folgende Themen zum Jahreswechsel wichtig:
- Sozialversicherungsausweis
- Hinzuverdienstgrenzen bei Renten und rvBEA-Verfahren
- BEA-Verfahren in der Arbeitsförderung
Sozialversicherungsausweis wird Versicherungsnummernnachweis
Die Pflicht zur Vorlage eines Sozialversicherungsausweises entfällt ab dem 1. Januar 2023. Stattdessen muss der Arbeitgeber in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer eines oder einer Beschäftigten vorliegt, immer zunächst eine obligatorische Abfrage bei der Datenstelle der Rentenversicherung im Rahmen des elektronischen Arbeitgebermeldeverfahrens vornehmen. Erst bei erfolgloser Abfrage sind die Daten aus dem neuen Versicherungsnummernnachweis zu entnehmen, der den Sozialversicherungsausweis ersetzt.
Hinzuverdienstgrenzen bei Renten
Der Gesetzgeber hat die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Ab 2023 gilt:
- Bei einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr Ziel ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten, auch um den Unternehmen Fachkräfte zu erhalten und so dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken.
- Die kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung wurden ebenfalls angepasst. Dabei gelten in 2023 für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Werte. Zudem entfällt der Hinzuverdienstdeckel.
Rente wegen voller Erwerbsminderung | (3/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße) Alte Bundesländer: 17.823,75 Euro Neue Bundesländer: 17.272,50 Euro |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | (6/8 der 14fachen monatlichen Bezugsgröße) Alte Bundesländer: 35.647,50 Euro Neue Bundesländer: 34.545,00 Euro |
Die Bescheinigungen bei Hinzuverdiensten zu Renten sollen ab 1. Januar 2023 in das rvBEA-Bescheinigungsverfahren aufgenommen werden. Das rvBEA-Verfahren ist seit dem 1. Januar 2022 verpflichtend für alle Arbeitgeber und integraler Bestandteil von systemgeprüfter Entgeltabrechnungssoftware. Mit Hilfe von rvBEA können derzeit Rentenversicherungsträger und Elterngeldstellen bei Arbeitgebern Bescheinigungen elektronisch anfordern. Ebenso können die Rückantworten der Arbeitgeber entgegengenommen werden. Damit soll die Digitalisierung in der Rentenversicherung und anderer Behörden ausgebaut werden.
BEA-Verfahren in der Arbeitsförderung
Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber
- die Arbeitsbescheinigung,
- die EU-Arbeitsbescheinigung und
- die Nebeneinkommensbescheinigung
grundsätzlich nur noch digital an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche.
Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form eingereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Ab dem 1. Januar 2023 können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wie bisher der elektronischen Datenübermittlung widersprechen. Für den Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung ihrer Daten zu informieren. Die Beschäftigten erhalten von der Agentur für Arbeit direkt einen Ausdruck der vom Arbeitgeber übermittelten Daten.
Aus sv.net wird SV-Meldeportal
Mittels der elektronischen Ausfüllhilfe sv.net, die im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen von der ITSG – Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung – bereitgestellt wird, tauschen mehr als 500.000 Arbeitgeber jährlich rund 20 Millionen Sozialversicherungsmeldungen mit den Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger aus. Gesetzliche Grundlage für die elektronische Ausfüllhilfe ist §95a SGB IV. Da die gesetzlichen Vorgaben in sv.net nicht mehr vollumfänglich abgebildet werden können, gibt es ab Sommer 2023 eine neue Ausfüllhilfe, das SV-Meldeportal.
Die neue Ausfüllhilfe ist ein Angebot vorrangig für Kleinstarbeitgeber (bis maximal 10 Beschäftigte), um Daten in einem zentralen, sicheren Datenspeicher vorhalten zu können. Sie können später auch für die elektronische Betriebsprüfung genutzt werden. Die neue Ausfüllhilfe wird ab dem 1. Juli 2023 für den produktiven Betrieb freigegeben. sv.net steht in einer Übergangszeit weiterhin allen Nutzenden im uneingeschränkten Leistungsumfang bis zum 31. Dezember 2023 zur Verfügung.