Sozialversicherungsbeiträge und Rechengrößen 2024

Zum Jahreswechsel gelten neue Grenzwerte in der Sozialversicherung. Die Beitragssätze bleiben weitgehend stabil. Die Beitragsbemessungsgrenzen jedoch steigen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich.

Beitragsbemessungsgrenzen 2024 nach oben angepasst

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2024 gemäß der Einkommensentwicklung im maßgeblichen Jahr 2022 turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, die zum Jahreswechsel im Vergleich zu den Vorjahren erheblich steigen.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt 2024 von 59.850 Euro auf 62.100 Euro jährlich.
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (JAE-Grenze) liegt ebenfalls deutlich höher. Sie steigt von 66.600 Euro (2023) auf 69.300 Euro (2024).

Sachbezüge 2024

Im Jahr 2024 beträgt der Monatswert für Verpflegung 313 Euro. Damit sind künftig für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen je 4,13 Euro anzusetzen.

Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf 278 Euro festgelegt.

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen wird. Der Bundesrat hat am 24. November 2023 der Verordnung zugestimmt.

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Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Eine Anhebung des Freibetrags für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von 1.440 Euro auf 2.000 Euro ergibt sich aus dem Zukunftsfinanzierungsgesetz. 

Ausgleichsabgabe 2024

Das neue „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ verbessert die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Dies geht mit einer Erhöhung der Ausgleichsabgabe einher. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. 

Ab 2024 gelten neue Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen:

  • Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro pro Monat
  • Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei bis drei Prozent: 245 Euro pro Monat
  • Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro pro Monat
  • Neue vierte Stufe: Wenn gar keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden: 720 Euro pro Monat

Unternehmen werden angehalten, im Sinne einer inklusiven Gesellschaft möglichst viele schwerbehinderte Menschen im ersten Arbeitsmarkt zu beschäftigen. Zur Förderung dieses Ziels hat der Gesetzgeber Regelungen für Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten getroffen. Sie müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen.

Kommt ein Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, fällt eine Ausgleichsabgabe an. Mit diesem Geld werden die Fördermöglichkeiten in den anderen Unternehmen finanziert.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 27.11.2023

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