Stammdatendatei und Prüfung der Meldestelle

Seite 6/7: Stammdatendatei und Prüfung der Meldestelle
Weitere Verbesserungen im Meldeverfahren betreffen den Abruf der Stammdaten der Sozialversicherungsträger und die Eigenerklärung als Meldestelle.
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Nutzung der Stammdatendatei

Der GKV-Spitzenverband führt künftig eine automatisierte Datei, die den Arbeitgebern die notwendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durchführung der Meldeverfahren zum automatisierten Abruf zur Verfügung stellt.

Die Stammdatendatei beinhaltet

  • die Beitragssatzdatei,
  • die UV-Stammdaten,
  • das Verzeichnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
  • die Rechengrößen in der Sozialversicherung.

Der automatisierte Abruf der aktuellen Stammdaten ist ab 1. Juli 2024 optional und wird ab 1. Januar 2025 verpflichtend für alle Arbeitgeber. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind die Stammdaten von den Entgeltabrechnungsprogrammen zu nutzen.
Übrigens: Die Löschfrist beim Abruf beziehungsweise Quittieren von Daten verlängert sich von 30 auf 42 Tage.

Prüfung der Meldestelle

Wenn die Absenderbetriebsnummer ungleich der Verursacherbetriebsnummer ist, muss eine Eigenerklärung als Meldestelle beim TrustCenter vorliegen.

Die Datenannahmestellen prüfen dies nun und senden im ersten Schritt ab dem 1. Juli 2024 einen Hinweis an den Absender, wenn die Eigenerklärung fehlt.

Hinweis: Die Eigenerklärung ist bei Beantragung eines Zertifikats abzugeben – ohne Angabe der einzelnen Betriebsnummern.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 08.01.2024

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