Reform

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung

In Kraft getreten: 02.08.2013 2 Min. Lesedauer

Krankenversicherte, die mit ihren Beitragszahlungen im Verzug sind, werden seit 1. August 2013 entlastet. Laut dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung sind die Säumniszuschläge für aufgelaufene Beitragsschulden von bislang fünf Prozent pro Monat auf ein Prozent gesenkt worden.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Nachrangig Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich trotz der seit April 2007 bestehenden Versicherungspflicht bei ihrer zuständigen Krankenkasse nie angemeldet und folglich auch keine Beiträge gezahlt haben (und auch keine Leistungen in Anspruch nehmen konnten), bekommen sowohl die seit 2007 aufgelaufenen Beitragsschulden als auch die in dieser Zeit angefallenen Säumniszuschläge vollständig erlassen, wenn sie sich bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei ihrer Krankenkasse anmelden.
  • Der GKV-Spitzenverband wird beauftragt, die konkreten Bedingungen für eine Beitragsermäßigung für diejenigen Personen zu regeln, die sich erst nach diesem Stichtag bei einer Krankenkasse anmelden. Generell erhalten aber alle Krankenkassen die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen alle Beitragsschulden auch vollständig zu erlassen.
  • Nicht gezahlte Säumniszuschläge aus der Vergangenheit, die erst seit Beginn einer tatsächlich in Kraft getreten Versicherung entstanden sind, werden sowohl bei nachrangig Versicherungspflichtigen als auch bei freiwillig Versicherten rückwirkend von fünf auf ein Prozent reduziert. Künftig gilt für alle Versicherten generell der verminderte Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat.
  • Von Versicherten in der Vergangenheit bereits gezahlte Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent werden rückwirkend nicht erstattet.
  • In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler (hier begann die Versicherungspflicht erst Anfang 2009) eingeführt. Dieser Tarif gewährt nur Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwanger- und Mutterschaft. Dafür sollen die Versicherten zwischen 100 und 125 Euro im Monat bezahlen. Die bisher übliche zwangsweise Eingruppierung säumiger Privatversicherer in den Basistarif entfällt. Nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge können die betroffenen PKV-Versicherten wieder in ihren ursprünglichen Tarif zurückzukehren.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Eine Expertenkommission soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patienten und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden. Außerdem soll die Kommission einen Vorschlag erarbeiten, wie kontrolliert werden kann, dass die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ab 2019 auch tatsächlich zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit geeigneten Arbeitsmedizinern oder deren Verbänden Verträge über die Durchführung von Präventions-Gesundheitsuntersuchungen, über Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Ab August 2013 wird ein Versorgungszuschlag auf die Kosten der abgerechneten Fallpauschalen eingeführt. Dieser beträgt 2013 ein Prozent, 2014 liegt er bei 0,8 Prozent.
  • Für alle Kostenträger ist durch den Zuschlag auf die Fallpauschalen für 2013 mit Mehrausgaben von rund 250 Millionen Euro und für 2014 von rund 500 Millionen Euro zu rechnen. Der Ausgabenanteil der gesetzlichen Krankenversicherung liegt schätzungsweise bei rund 82 Prozent.
  • Die durch die Krankenhaus-Finanzhilfe entstehenden Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums im Jahr 2014 vollständig aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt. Dazu steigt die für 2014 bereits vorgesehene Zuführung aus der Liquiditätsreserve, die den Wegfall der Praxisgebühr ausgleichen soll, um weitere 560 Millionen Euro.

Beitragssatz

15,5 %