Reform

Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG)

In Kraft getreten: 01.04.1995 2 Min. Lesedauer

Mit dem Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) sollen das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abgesichert und die Versorgung Pflegebedürftiger umfassend verbessert und auf eine neue Grundlage gestellt werden.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Einführung der Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung.
  • Wahlrecht zwischen ambulanter und stationärer Pflege. Neu eingerichtete Pflegekassen übernehmen ambulante Pflegeleistungen ab dem 1. April 1995, stationäre Leistungen ab dem 1. Juli 1996.
  • Übernahme sämtlicher Pflegekosten bei stationärer Pflege, Eigenanteil des Versicherten bei den Lebenshaltungskosten.
  • Staffelung der monatlichen Leistungen bei stationärer Pflege je nach Pflegestufe (Pflegestufe I: 2.000 Mark, Pflegestufe II: 2.500 Mark, Pflegestufe III: 2.800 Mark).
  • Staffelung des monatlichen Pflegegelds bei häuslicher Pflege je nach Pflegestufe (Pflegestufe I: 400 Mark, Pflegestufe II: 800 Mark, Pflegestufe III: 1.300 Mark).
  • Pflegende Angehörige werden in die Rentenversicherung und Unfallversicherung miteinbezogen.
  • Allgemeine Versicherungspflicht unter Einschluss von Selbstständigen und Beamten. Für privat Versicherte gibt es die private Pflegeversicherung.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Einführung einer Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Der Beitragssatz wird gesetzlich vorgegeben.
  • Träger der Sozialen Pflegeversicherung sind die neu gegründeten Pflegekassen. Deren Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen, die Leistungen und Beiträge der Pflegekassen sind allerdings getrennt von denen der Krankenkasse zu halten.
  • Die Pflegekassen bezahlen ambulante Pflegeleistungen ab dem 1. April 1995, stationäre Leistungen ab dem 1.Juli 1996.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • 20-prozentige Kürzung der Krankenkassenbeitragszahlung der Bundesanstalt für Arbeit für alle Arbeitslosen durch Absenkung der Bemessungsgrundlage auf 80 Prozent des zugrundeliegenden Arbeitsentgelts - jährlicher Einnahmeverlust der GKV von rund sechs Milliarden Mark.
  • Einführung einer Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Der Beitragssatz von 1,7 Prozent wird für alle Pflegekassen gesetzlich vorgegeben.

Beitragssatz

1,7 %