Reform

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)  

In Kraft getreten: 26.05.2023 5 Min. Lesedauer

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erhöht die Bundesregierung die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV), im Gegenzug sieht das Gesetz verschiedene Leistungserhöhungen für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen vor.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Der reguläre Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) wurde zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben. Versicherte ohne Kinder zahlen einen erhöhten Satz von 4,0 Prozent. Bei Versicherten mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen weiteren Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt wieder der reguläre Beitragssatz für Eltern in Höhe von 3,4 Prozent. Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent.
  • Für Menschen, die von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt werden, ist zum 1. Januar 2024 das Pflegegeld um fünf Prozent für alle Pflegegrade angehoben worden. Zum 1. Januar 2025 wird das Pflegegeld automatisch um weitere 4,5 Prozent steigen. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung gesetzlich vorgesehen, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate der drei vorausgehenden Kalenderjahre orientiert.
  • Die Sachleistungsbeträge für Menschen, die häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste erhalten, wurden zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben. Zum 1. Januar 2025 sollen diese Leistungsbeträge automatisch noch einmal um 4,5 Prozent ansteigen. Ab dem 1. Januar 2028 ist automatische Dynamisierung vorgesehen, die sich dann an der Kerninflationsrate der drei vorausgehenden Kalenderjahre orientiert.
  • Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in einer stationären Einrichtung erhalten von der Pflegeversicherung höhere monatliche Leistungszuschläge. Diese steigen bei einer Verweildauer von bis zu zwölf Monaten von 5 auf 15 Prozent, bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent, bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.
  • Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für Berufstätige, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen, wird ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2024 können Betroffene die Leistung – bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person – pro Kalenderjahr beantragen und somit künftig auch mehrmals in Anspruch nehmen. Bisher galt eine Beschränkung auf insgesamt maximal zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
  • Die bisher geltende Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt ab dem 1. Juli 2025. Die Voraussetzung, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegen muss, bleibt bestehen.
  • Mit dem PUEG gleicht der Gesetzgeber Regeln und Fristen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege an. So wird die Höchstdauer der Verhinderungspflege – wie schon bislang bei der Kurzzeitpflege – auf acht Wochen pro Jahr angehoben (bisher: sechs Wochen). Dementsprechend wird während einer Verhinderungspflege nun auch die Fortzahlung des halben Pflegegelds auf bis zu acht Wochen ausgeweitet.
  • Die Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden ab dem 1. Juli 2025 in einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengeführt. Anspruchsberechtigte können dann ein Budget von bis zu 3.539 Euro komplett flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Bisher standen für die Verhinderungspflege jährlich 1.612 und für die Kurzzeitpflege 1.774 Euro zur Verfügung. Dabei konnte die Hälfte eines ungenutzten Budgets für die jeweils anderen Variante eingesetzt werden – also bis maximal 2.580 Euro.
  • Für die Pflege von Kindern bis 25 Jahre mit einem Pflegegrad von vier oder fünf wird der „Gemeinsame Jahresbetrag“ vorgezogen: ab dem 1. Januar 2024 gilt für diese Anspruchsgruppe zunächst ein Leistungsbetrag von 3.386 Euro, der zum 1. Juli 2025 auf den dann für alle Pflegegrade geltenden Satz von 3.539 Euro angehoben wird.
  • Pflegebedürftige erhalten ein erweitertes Auskunftsrecht: Damit sie wissen, in welcher Höhe Leistungen der Pflegeversicherung bereits abgerechnet wurden und welche Leistungsansprüche damit noch für das verbleibende Kalenderjahr übrigbleiben, werden die Pflegekassen verpflichtet, auf Antrag hin die Versicherten rückwirkend für eine Zeitraum von mindestens 18 Monaten in verständlicher Form zu informieren. Eine solche Aufstellung muss die Pflegekasse auf einmaligen Antrag hin dann künftig halbjährlich unaufgefordert zuschicken. 
  • Pflegebedürftige, die eine digitale Pflegeanwendung zulasten der Pflegekasse in Anspruch nehmen wollen, müssen von dieser vorab schriftlich über die selbst zu tragenden (Mehr)-Kosten informiert werden.
  • Antragstellende auf Pflegeleistungen bekommen das Recht auf eine schnellere Entscheidung ihrer Pflegekasse. Diese müssen einen schriftlichen Bescheid innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang zusenden. Bei Nichteinhaltung der Frist zahlt die Pflegekasse für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die Antragstellenden. Bei unverschuldeten Verzögerungen ­ etwa weil noch wichtige Unterlagen fehlten – gilt die Frist nur als unterbrochen und startet nicht wieder von vorne bei Eingang der nachgereichten Unterlagen.
  • Um Leistungen der Pflegeversicherung zu beantragen, ist in bestimmten Fällen auch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst auf der Basis eines strukturierten telefonischen Interviews möglich. Eine telefonische Begutachtung beim Erstgespräch, nach einem Widerspruch gegen eine Entscheidung der Pflegekasse oder bei der Prüfung einer Pflegebedürftigkeit von Kindern bleibt hingegen ausgeschlossen. 
  • Häuslich gepflegte Pflegebedürftige erhalten den gesetzlichen Anspruch auf Mitaufnahme und pflegerische Versorgung vor Ort, wenn von ihrer Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen wird. Der Anspruch setzt voraus, dass die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer des Aufenthaltes sichergestellt ist. Möglich ist die Versorgung durch die gleiche Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
  • Häuslich gepflegte Pflegebedürftige erhalten Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, die bei der Mitaufnahme mit ihrer Pflegeperson in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entstehen. Erstattungsfähig sind nach vorheriger Antragstellung auch Kosten für besondere Krankentransporte, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, wurden zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent angehoben (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).  
  • Ambulante Pflegedienste können die Aufwendungen für die Personalanwerbung im Ausland bei den Pflegevergütungsverhandlungen berücksichtigen lassen. Für die Anwerbung in Drittstaaten außerhalb der EU kann über das gesetzliche Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland" eine ethisch korrekte Anwerbung nachgewiesen werden.
  • Die Träger der ambulanten Pflege auf Landesebene werden beauftragt, gemeinsam mit den Landesverbänden der Pflegekassen und der privaten Krankenversicherung im Landesrahmenvertrag Bedingungen für betriebliche Ausfallkonzepte und den Aufbau sogenannter Personalpools zu schaffen. Ziel ist es, dass für beispielsweise krankheitsbedingte Personalausfälle Springerkräfte vorgehalten werden und dieses über die ab 1. Juli 2023 geltenden Personal-Anhaltswerte hinausgehende Personal über die Pflegesatzverordnungen finanziert wird. Springerkräfte dürfen zudem mit sogenannten Flexi-Personalzulagen besser bezahlt werden.    
  • Ambulante Pflegeeinrichtungen sollen spätestens ab 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein sowie Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen. Bislang war die TI-Anbindung bereits freiwillig möglich.
  • Das mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz 2019 eingeführte Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen wird bis 2030 verlängert. Es wird zudem um weitere Fördertatbestände wie etwa eine stärkere Förderung der Anbindung der Pflege an die TI ausgeweitet.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Zum 1. Januar 2025 steigen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für Menschen in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen um 4,5 Prozent an (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).  
  • Das „Förderprogramm zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“ für in der Langzeitpflege tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen wird bis zum Jahr 2030 verlängert. Ab dem 1. Juli 2023 werden Höhe und Förderanteil gestaffelt – abhängig von der Größe der Pflegeeinrichtungen. Kleinere Pflegeeinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste mit bis zu 25 Pflegekräften erhalten künftig für die Maßnahmen überproportional mehr Mittel. Sie müssen zudem einen geringeren Anteil selbst aufwenden.
  • Die Träger der stationären Pflege auf Landesebene werden beauftragt, gemeinsam mit den Landesverbänden der Pflegekassen und der privaten Krankenversicherung im Landesrahmenvertrag Bedingungen für betriebliche Ausfallkonzepte und den Aufbau sogenannter Personalpools zu schaffen. Ziel ist es, dass für beispielsweise krankheitsbedingte Personalausfälle Springerkräfte vorgehalten werden und dieses über die ab 1. Juli 2023 geltenden Personalanhaltswerte hinausgehende Personal über die Pflegesatzverordnungen finanziert wird. Springerkräfte dürfen zudem mit sogenannten Flexi-Personalzulagen besser bezahlt werden.    
  • Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, die sich berufsbegleitend weiterqualifizieren, können von ihrem Arbeitgeber im Stellenschlüssel bereits während dieser Qualifizierung entsprechend dem angestrebten Berufsabschluss berücksichtigt werden. Gleiches gilt für ausländische Fachkräfte während eines Anerkennungslehrgangs. Durch das zusätzlich einstellbare Personal sollen reguläre Pflegekräfte entlastet werden.
  • Zur weiteren Eindämmung von Leiharbeit in der stationären Pflege können damit verbundene Kosten, die über den Lohn der festangestellten Pflegekräfte hinausgehen, nicht als wirtschaftlich anerkannt werden. Das gilt nun auch für die Zahlung von Vermittlungsentgelten für Leiharbeitskräfte.  
  • Die Aufwendungen für die Personalanwerbung im Ausland können stationäre Pflegeeinrichtungen grundsätzlich bei den Pflegevergütungsverhandlungen berücksichtigen lassen. Für die Anwerbung in Drittstaaten außerhalb der EU kann über das gesetzliche Gütesiegel „Faire Anwerbung Pflege Deutschland" eine ethisch korrekte Anwerbung nachgewiesen werden.
  • Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in stationären Pflegeeinrichtungen wird bis 2030 verlängert. Es wird zudem um weitere Fördertatbestände wie etwa eine stärkere Förderung der Anbindung der Pflege an die TI ausgeweitet. Die Anschaffungen können nun auch für eine bessere Beteiligung der Pflegebedürftigen verwendet werden, etwa indem Bewohnerinnen und Bewohnern einer stationären Pflegeeinrichtung ein Internetzugang ermöglicht wird.
  • Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen spätestens ab dem 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein sowie Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) bekommen. Bislang war die TI-Anbindung bereits freiwillig möglich.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Der reguläre Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) wurde zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben. Kinderlose Versicherte zahlen einen Aufschlag, Familien mit mindestens zwei Kindern erhalten für die Erziehungszeit Abschläge (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).   
  • Sollte die Liquidität der Sozialen Pflegeversicherung kurzfristig gefährdet sein, darf die Bundesregierung künftig ohne Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz per Rechtsverordnung anpassen.
  • Pflegekassen müssen ab dem 1. Januar 2024 ihren Versicherten, die von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen zu Hause gepflegt werden, fünf Prozent mehr Pflegegeld zahlen. Dieser Anstieg sowie weitere gesetzlich festgelegte Dynamisierungen in den nächsten Jahren, gelten für alle Pflegegrade (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).  
  • Pflegekassen müssen ab dem 1. Januar 2024 für ihre Versicherten, die eine häusliche Pflegehilfe durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste erhalten, die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöhen. Dieser Anstieg sowie weitere gesetzlich festgelegte Dynamisierungen in den nächsten Jahren, gelten für alle Pflegegrade (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).  
  • Pflegekassen müssen ab dem 1. Januar 2024 für ihre Versicherten, die mit mindestens Pflegegrad 2 in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, die monatlichen Leistungszuschläge erhöhen. Die Höhe des Leistungszuschlages ist abhängig von der Verweildauer der zu pflegenden Person in der stationären Einrichtung (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).  
  • Pflegekassen werden verpflichtet, den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für Berufstätige, die kurzfristig die Pflege eines Angehörigen organisieren müssen, auszuweiten.
  • Ab dem 1. Januar 2024 kann die Leistung – bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person – pro Kalenderjahr beantragt werden und somit künftig auch mehrmals in Anspruch genommen werden.
  • Pflegekassen führen ab dem 1. Juli 2025 für die Zusammenführung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen „Gemeinsamen Jahresbetrag“ein. Damit einher gehen bürokratische Erleichterungen für die Antragstellenden und ein größeres zur Verfügung stehendes Leistungsbudget. Anspruchsberechtigte (weitere Details: siehe „Konsequenzen für Versicherte“).  
  • Pflegekassen werden verpflichtet, ihre anspruchsberechtigten Versicherten auf einmaligen Antrag hin künftig halbjährlich darüber zu informieren, in welcher Höhe Leistungen der Pflegeversicherung bereits abgerechnet wurden und welche Leistungsansprüche damit noch für das verbleibende Kalenderjahr übrigbleiben.
  • Die Landesverbände der Pflegekassen, die private Krankenversicherung sowie die Träger der ambulanten und stationären Pflege werden als Landesrahmenvertragspartner gesetzlich beauftragt, Rahmenbedingungen für sogenannte Springer-Pools zu schaffen.
  • Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird beauftragt, ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege aufzubauen. Dieses hat die Aufgabe, Potenziale in der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu identifizieren, um mithilfe der Digitalisierung die pflegerische Versorgung zu verbessern. Zudem soll es eruieren, wie sich mithilfe von Digitalisierung freie Plätze und Angeboten im Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege besser vermitteln lassen.
  • Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Deutschen Bundestag bis 2028 jährlich, erstmals zum 1. März 2024, einen Bericht über die Arbeit und Ergebnisse des Kompetenzzentrums vor.
  • Pflegekassen werden verpflichtet, Pflegebedürftige über die von ihnen für digitale Pflegeanwendungen selbst zu tragenden Kosten vorab schriftlich zu informieren.
  • Für die Anbindung ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur übernimmt die soziale Pflegeversicherung die erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten sowie die laufenden Betriebskosten.
  • Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen fördert aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 50 Millionen Euro je Kalenderjahr im Zeitraum von 2024 bis 2028 regionale Modellvorhaben. In diesen Modellvorhaben soll vor Ort erprobt werden, wie Betroffene durch innovative Maßnahmen und verbesserte Versorgungsstrukturen unterstützt und entlastet werden. Die private Pflegeversicherung kann sich an dieser Förderung mit insgesamt sieben Prozent des Fördervolumens beteiligen. Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung durch das jeweilige Land/Kommune in gleicher Höhe, sodass insgesamt ein Fördervolumen von bis zu 100 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird. Zudem erhalten die Kommunen ein dauerhaftes Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten zur Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.
  • Pflegekassen werden verpflichtet, bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung den Medizinischen Dienst innerhalb von drei Arbeitstagen in elektronischer Form mit der Überprüfung des Pflegebedarfs zu beauftragen.
  • Befinden sich Antragstellende bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung in häuslicher Umgebung und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt, so muss der Medizinische Dienst eine Begutachtung des Antragstellers innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchführen. Befinden sich Antragstellende in einem Krankenhaus, gilt eine verkürzte Frist von fünf Arbeitstagen.
  • Pflegekassen müssen den Antragstellenden schriftliche Bescheide über einen Antrag auf Pflegeleistungen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang zusenden. Bei Nichteinhaltung der Frist zahlt die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die Antragstellenden.
  • Die Pflegekassen werden verpflichtet, ihre Versicherten über eine geeignete Hilfsmittelversorgung detailliert zu informieren, wenn der Medizinische Dienst im Pflegegutachten Hinweise darauf gibt, wie (Pflege-)Hilfsmittel die Versorgung verbessern könnten. So haben sie etwa ihren Versicherten ein Verzeichnis mit einer Auswahl infrage kommender Leistungserbringer zu übergeben und die behandelnden Ärzte über die empfohlenen Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch zu informieren. Selbiges gilt, wenn im Pfleggutachten ein Rehabilitationsbedarf formuliert ist.  
  • Die Pflegekassen werde verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen jährlich über die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung zu berichten.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Durch Erhöhung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) um 0,35 Prozentpunkte entstehen in 2023 Mehreinnahmen von 3,15 Milliarden Euro sowie ab 2024 jährliche Mehreinnahmen von 6,6 Milliarden Euro, die zur Stabilisierung der Finanzsituation der sozialen Pflegeversicherung und der Absicherung bestehender Leistungsansprüche dienen.
  • Die Anhebung des Pflegegeldes um fünf Prozent zum 1. Januar 2024 führt zu jährlichen Mehrausgaben der sozialen Pflegeversicherung von 700 Millionen Euro.
  • Die Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge um fünf Prozent zum 1. Januar 2024 führt zu Mehrausgaben von jährlich 300 Millionen Euro.
  • Die Anhebung der stationären Leistungszuschläge für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen führt zu Mehrausgaben in der Pflegeversicherung 2024 von jährlich 600 Millionen Euro.
  • Die Umsetzung des Maßnahmenpakets „Digitalisierung in der Pflege“ führt ab 2024 zu jährlichen Mehrausgaben von bis zu 100 Millionen Euro.
  • Die Neuregelung beim Pflegeunterstützungsgeld führt ab 2024 zu jährlichen Mehrausgaben von 20 Millionen Euro.
  • Das „Förderprogramm zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“ für in der Langzeitpflege tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen wird kostenneutral bis zum Jahr 2030 verlängert. In den Jahren 2023 und 2024 nicht in Anspruch genommene Mittel können im Zeitraum von 2025 bis 2030 abgerufen werden.
  • Für die Einrichtung eines Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege durch den GKV-Spitzenverband werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zehn Millionen Euro im Zeitraum von 2023 bis 2027 zur Verfügung gestellt. Die private Pflegeversicherung beteiligt sich mit einem Anteil von sieben Prozent an den Kosten.
  • Sollte die Liquidität der Sozialen Pflegeversicherung kurzfristig gefährdet sein, darf die Bundesregierung künftig ohne Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz per Rechtsverordnung anpassen.

Beitragssatz

14,6 (+Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem… )