Reform
Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhaus-Pflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)
Auswirkungen auf Versicherte
- Eine neu eingeführte Krankenhaus-Tagesbehandlung ermöglicht es Patientinnen und Patienten, während der stationären Behandlung die Übernachtung im Krankenhaus auszusetzen und zu Hause zu übernachten. Die Entscheidung hierüber treffen Ärzte fallindividuell mit ihren Patientinnen und Patienten im gegenseitigen Einvernehmen.
- Wie auch bei der vollstationären Behandlung haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf tagesstationäre Behandlung nur, wenn dies nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, um das Behandlungsziel zu erreichen.
- Ein Anspruch auf Fahrkosten im Rahmen der Tagesbehandlung besteht nur insoweit, wie diese auch bei ambulanten Behandlungen etwa durch medizinische Versorgungszentren übernahmefähig wären.
- Um die Therapieoptionen mit knapp gewordenen Immunglobulinen menschlicher Herkunft zu verbessern, werden diese aus dem Preismoratorium ausgenommen. Dadurch soll sich die Versorgungssituation etwa bei der Therapie schwerer Covid-19-Verläufe entspannen.
- Versicherte erhalten den Anspruch, auf Antrag bei ihrer Krankenkasse unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zu erhalten.
- Versicherte, die eine elektronische Patientenakte beantragen, müssen von ihrer Kasse gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) erhalten.
- Damit sich Versicherte möglichst unkompliziert für die Nutzung der Telematikinfrastruktur sicher authentifizieren können, soll ein entsprechendes Identifizierungsverfahren auch in Apotheken angeboten werden. Die Gematik erhält den Auftrag, ein entsprechendes Verfahren zu definieren.
- Um die Notfallversorgung von Patientinnen und Patienten mit Blutkonserven zu verbessern, werden Luftrettungsdienste in den direkten Vertriebsweg für Blutkonserven einbezogen. Sie können unmittelbar durch die Blutspendedienste beliefert werden.
Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege
- Gibt ein Arzt oder eine Ärztin bei der Verordnung zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (nach Paragraf 125a Fünftes Sozialgesetzbuch) trotzdem die Dauer und Frequenz der Heilmittelbehandlung vor, unterliegt die Verordnung weiterhin der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
- Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten zu verbessern, bei denen der Verdacht auf Long-Covid oder eine ähnliche Erkrankung besteht, bekommt der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, bis Ende 2023 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung zu erstellen. Hierbei sollen strukturierte Versorgungspfade verbindlich beschrieben, notwendige multiprofessionelle Zusammenarbeit vorgegeben sowie Mindestanforderungen an Diagnostik und Therapie definiert werden.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen bekommen den Auftrag, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis Ende März 2023 Leistungen zu definieren, die für eine sektorengleiche Vergütung infrage kommen. Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer (maximal drei Tage) und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. Im Falle einer fehlenden Einigung erhält das BMG das Recht, ersatzweise per Rechtsverordnung die entsprechenden Regelungen zu erlassen.
- Für den Katalog der sektorengleichen Leistungen gilt: Unabhängig davon, ob die Leistung ambulant oder stationär durchgeführt wird, ist für diese Leistung dann die sektorengleiche Vergütung anzuwenden. Leistungserbringer im Rahmen der sektorengleichen Vergütung können neben Krankenhäusern insbesondere ambulante Operationszentren, Praxiskliniken, medizinische Versorgungszentren sowie die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen zusammenwirkenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sein.
- Zum Ausgleich von Kosten, die in Arztpraxen der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund gesetzlicher Vorgaben in der Erprobungs- und Einführungsphase der Telematik-Infrastruktur entstehen, sowie von laufenden Betriebskosten der Telematik-Infrastruktur erhalten die Leistungserbringer eine monatliche Pauschale, die sogenannte TI-Pauschale.
Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege
- Die tagesstationäre Behandlung wird als neuer Teil der Krankenhausbehandlung definiert und rechtlich der vollstationären Behandlung gleichgestellt.
- Krankenhäuser können künftig im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten geeignete, bisher vollstationär erbrachte Behandlungen als sogenannte Tagesbehandlungen durchführen. Ziel ist es, Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.
- Kliniken dürfen grundsätzlich nur Leistungen als Tagesbehandlung erbringen, die bislang vollstationär durchgeführt wurden und für die die Infrastruktur des Krankenhauses erforderlich ist. Prozeduren wie beispielsweise ambulantes Operieren oder belegärztliche Leistungen sind von vorneherein ausgeschlossen. Voraussetzung für eine tagesstationäre Behandlung ist ein täglich mindestens sechsstündiger Aufenthalt mit ärztlicher oder pflegerischer Behandlung im Krankenhaus. Die Behandlung muss zudem hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität einer vollstationären Behandlung entsprechen.
- Entscheidet sich ein Krankenhaus in medizinisch nicht dafür geeigneten Fällen trotzdem für die Erbringung von tagesstationärer Behandlung, haftet es für hierdurch entstandene Schäden der Patientin oder des Patienten.
- Krankenhäuser sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Fahrkosten im Rahmen der Tagesbehandlung nur insoweit besteht, wie diese auch bei ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären.
- Für eine Auswahl an Leistungen wird eine spezielle sektorengleiche Vergütung eingeführt. Die Vertragspartner der Selbstverwaltung erhalten den Auftrag, diese Leistungen festzulegen. Unabhängig davon, ob die Leistung ambulant oder stationär durchgeführt wird, ist für diese Leistung dann die sektorengleiche Vergütung anzuwenden.
- Die Einführung eines Instruments zur Personalbemessung in der stationären Pflege (PPR 2.0), das bereits im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege (KAP) entwickelt wurde, startet am 1. Januar 2023 seine Erprobungsphase. Die Testphase erfolgt in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern.
- Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) macht auf Basis der Erprobungsphase zum 1. Juli 2024 per Rechtsverordnung Vorgaben für die Personalbemessung in bettenführenden Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene.
- Krankenhäuser werden verpflichtet, den Soll- und den Ist-Zustand gemäß Rechtsverordnung zu erheben und schrittweise anzugleichen. Spätestens ab Januar 2025 muss die Personalbesetzung quartalsweise an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gemeldet werden. Wird die erforderliche Personalstärke nicht erreicht, sollen betroffene Kliniken ab 2025 mit Vergütungsabschlägen sanktioniert werden.
- Für bettenführende Stationen der intensivmedizinischen Versorgung von Erwachsenen soll ein gesondertes Personalbemessungsinstrument entwickelt und erprobt werden. Das Bundesgesundheitsministerium beauftragt hierfür bis zum 31. Oktober 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung.
- Die Vertragsparteien erhalten den Auftrag, Vorschläge zu machen, ob und auf welche Weise auch Notaufnahmen mit adäquaten Regelungen zur Personalbemessung in der Pflege bedacht werden können.
- Das Personalbemessungsinstrumente PPR 2.0 und Kinder PPR 2.0 werden nur als Übergangsinstrumente eingesetzt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung erhalten den Auftrag, im Einvernehmen mit dem BMG die wissenschaftliche Weiterentwicklung zur Personalbemessung in der stationären Pflege auf Normal- und Intensivstationen sicherzustellen. Dabei sollen insbesondere die drei Themenbereiche Standardisierung, digitale Anwendung sowie die Abbildung einer bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals (Qualifikationsmix) berücksichtigt werden.
- Der bisherige „Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen“ wird umbenannt in „Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege“. Damit sind alle Bereiche der Pflege eingeschlossen, insbesondere die ambulante und stationäre Langzeitpflege sowie die Akutpflege im Krankenhausbereich. Zur Flexibilisierung der Beratung durch den Sachverständigenrat sollen die jährlichen Gutachten zudem durch kurzfristige Stellungnahmen ergänzt werden können, um aktuelle Themen in der Gesundheitsversorgung schneller aufnehmen zu können.
- In Krankenhäusern entstehende Kosten zum Aufbau und Betrieb der Telematikinfrastruktur werden über einen Telematikzuschlag ausgeglichen.
- In der Pädiatrie wird die Finanzierung für die Jahre 2023 und 2024 angepasst. Auf der Basis ihrer Einnahmen von 2019 werden für die Jahre 2023 und 2024 jeweils Zuschläge von 300 Millionen Euro gezahlt. Erzielt eine Klinik für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen weniger als 80 Prozent des Erlösvolumens von 2019, muss sie Abschläge hinnehmen.
- Um Geburtshilfeabteilungen in Krankenhäusern zu unterstützen, erhalten die Bundesländer für die Jahre 2023 und 2024 jeweils 120 Millionen Euro nach dem Königsteiner Schlüssel. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde legt auf dieser Basis bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages für Kliniken fest. Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen.
- Bei der Berechnung des Förderbeitrags für Geburtshilfeabteilungen haben die Landesbehörden die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie, einer Fachabteilung für Neonatologie, ein bestimmter Anteil vaginaler Geburten, die Geburtenzahl insgesamt sowie die Möglichkeit der Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums erhöhend zu berücksichtigen.
- Ab dem Jahr 2025 werden die Personalkosten von Hebammen vollständig im Pflegebudget berücksichtigt. Damit werden die anfallenden Personalkosten von Hebammen für Betreuung von Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen vollständig refinanziert.
- Zu den bisherigen Berufsbezeichnungen Krankenpflegehelfer und Krankenpflegehelferin kommen weitere Berufsbezeichnungen der Pflegehilfe und -assistenz hinzu. So wird gewährleistet, dass die Kosten von allen Ausbildungen in der Pflegehilfe und -assistenz am Krankenhaus rechtssicher finanziert werden.
- Der tagesbezogene, vorläufige Pflegeentgeltwert wird ab dem 1. Januar 2023 auf 230 Euro angehoben für die Krankenhäuser, die zu diesem Zeitpunkt noch kein vereinbartes Pflegebudget haben (bisher: 171 Euro).
- Die Verhandlungen somatischer und psychiatrischer Krankenhäuser für das Erlös- und Pflegebudget werden beschleunigt. Diese sollen künftig bis zum 31. Dezember eines Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können. Erzielen die regionalen Vertragsparteien keine Einigung, werden Schiedsstellen automatisch tätig.
- Kommen Krankenhausträger im Rahmen der Budgetverhandlungen ihren Pflichten zur Daten-übermittlung, Unterlagenvorlage oder Auskunftserteilung nicht nach und lassen auch drei Verhandlungstermine ergebnislos verstreichen, können die Vertragsparteien einen Abschlag von einem Prozent auf den Rechnungsbetrag für jeden voll- oderteilstationären Fall vereinbaren.
- Das im Jahr 2013 eingeführte Hygieneförderprogramm wird ab 2023 um weitere drei Jahre verlängert, inhaltlich auf die Infektiologie beschränkt und als „Infektiologieförderprogramm“ fortgeführt.
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden, zu veröffentlichen.
- Krankenhäusern und Psychiatrischen Einrichtungen, denen bei einer voll- oder teilstationären Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Nutzung telekonsiliarärztlicher Versorgungsmöglichkeiten Kosten entstehen, sollen hierfür sachgerecht bezahlt werden. Die Vertragsparteien auf Bundesebene werden verpflichtet, bis spätestens zum 30. September 2024 geeignete Entgelte zu vereinbaren.
- Das Bundesgesundheitsministerium beauftragt eine Forschungseinrichtung damit, den aktuellen Stand zur digitalen Transformation aller Krankenhäuser zu den Stichtagen 30. Juni 2021 und 31. Dezember 2023 zu erheben. Auf dieser Basis sollen anschließend geeignete Weiterentwicklungsstrategien entwickelt werden.
- Zur sachgerechten Kalkulation der Bewertungsrelationen im DRG-System sind die Krankenhäuser bereits verpflichtet, entsprechende Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu liefern. Künftig kann das InEK für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung einen fallbezogenen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen festlegen – im ersten Jahr 20 Euro je Fall, für jedes weitere Jahr jeweils weitere zehn Euro (mindestens 20.000 Euro, höchstens 500.000 Euro pro Jahr). Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind.
Auswirkungen auf Krankenkassen
- Vorstände von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung müssen künftig mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt sein, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht.
- Der GKV-Spitzenverband erhält den Auftrag, die bisherigen Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen in einem Bericht für den Deutschen Bundestag zusammenzufassen.
- Die Liquidität der Pflegekassen soll mit 1,6 Milliarden Euro gestützt werden, indem Beitragsanteile 2023 nicht vierteljährlich, sondern komplett zum Jahresende in den Pflegevorsorgefonds abgeführt werden.
- Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhalten den Auftrag, bis zum 31. Januar 2023 die Anforderungen an eine Dokumentation im Rahmen der tagesstationären Behandlung festzulegen.
- Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhalten den Auftrag, zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils einen gemeinsamen Bericht vorzulegen, welche finanziellen und versorgungsbezogenen Auswirkungen die tagesstationäre Behandlung erbracht hat.
- Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden beauftragt, bis zum 31. März 2023 für eine zu definierende Auswahl von Leistungen eine spezielle sektorengleiche Vergütung zu vereinbaren. Unabhängig davon, ob die Leistung ambulant oder stationär durchgeführt wird, ist für diese Leistung dann die sektorengleiche Vergütung anzuwenden. Die spezielle sektorengleiche Vergütung ist für jede ausgewählte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren.
- Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erhalten den Auftrag, die Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie die Ausgaben der Krankenkassen erstmals zum 1. April 2024 zu evaluieren.
- Für die Umsetzung des Melderegisterabgleiches durch die Krankenkassen wird die Frist verlängert auf den 1. Oktober 2023 (bisher: 1. Januar 2021).
- Krankenkassen müssen ihren Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung stellen. Ebenso müssen Versicherte, die eine elektronische Patientenakte beantragen, von ihrer Kasse gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) erhalten.
- Bis zum 1. November 2023 müssen Krankenkassen ihren Versicherten neben der eGK auch einen digitalen Identitätsnachweis zur sicheren Identifikation etwa bei der Nutzung der ePA zur Verfügung stellen.
- Geht aufgrund eines Krankenkassenwechsels innerhalb des Quartals eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom Arzt versehentlich an die nicht mehr zuständige alte Krankenkasse, wird diese verpflichtet, die AU-Daten an die neue Kasse weiterzuleiten.
- Der GKV-Spitzenverband und die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen erhalten den Auftrag, bis zum 30. April 2023 in den Bundesmantelverträgen alle Details zur TI-Pauschale für ambulante Leistungserbringer festzulegen. Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt das BMG ersatzweise die Höhe und Ausgestaltung der Pauschale fest. Die TI-Pauschale soll alle zwei Jahre neu verhandelt werden.
- Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhalten den Auftrag, die Details zum TI-Zuschlag für Krankenhäuser festzulegen. Dieser TI-Zuschlag soll rückwirkend zum 1. Oktober 2020 angewendet werden. Der TI-Zuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche ein.
- Der GKV-Spitzenverband, der Verband der privaten Krankenversicherung und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene erhalten den Auftrag, in einer Finanzierungsvereinbarung alle Details zur TI-Pauschale für Pflegeeinrichtungen festzulegen. Diese soll ab dem 30. Juni 2023 gelten. Die Vertragspartner verhandeln die Höhe der TI-Pauschale alle zwei Jahre neu.
- Um den bürokratischen Aufwand von Strukturprüfungen zu vereinfachen, können Krankenkassen Aufschläge auf beanstandete Rechnungen auf dem Weg der elektronischen Datenübertragung geltend gemacht werden.
- Der GKV-Spitzenverband und die anderen Vertragsparteien auf Bundesebene werden verpflichtet, bis spätestens zum 30. September 2024 geeignete Entgelte für die sachgerechte Abbildung der Kosten telekonsiliarärztlicher Leistungen zu vereinbaren.
- Die Möglichkeit der sozialen Pflegeversicherung, zur Erstattung pandemiebedingter Kosten Zuschüsse zu beantragen, wird bis einschließlich 2023 um ein Jahr verlängert.
Auswirkungen auf Finanzierung
- Um die gesetzlich festgelegten Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen (270 Millionen Euro) sowie für Krankenhäuser mit einer Fachabteilung für Geburtshilfe oder einer Fachabteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe (108 Millionen Euro) zu finanzieren, werden für die Jahre 2023 und 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds 756 Millionen Euro entnommen.
- Durch die Einführung von Vorgaben zur Personalbedarfsermittlung und zur Festlegung der Personalbesetzung in der Pflege im Krankenhaus könnten grob geschätzt ab dem Jahr 2025 alle Kostenträger mit rund 325 Millionen Euro belastet werden. Auf die gesetzliche Krankenversicherung entfielen davon rund 300 Millionen Euro, auf die privaten Krankenversicherer entfielen Mehrausgaben in Höhe von rund 25 Millionen Euro (jeweils ohne Personalkostensteigerungen durch Tarifabschlüsse).
- Zur finanziellen Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung sollen Beitragsanteile für 2023 nicht vierteljährlich, sondern komplett zum Jahresende in den Pflegevorsorgefonds abgeführt werden. Dies erhöht die Liquidität der Pflegeversicherung um voraussichtlich 1,6 Milliarden Euro.
Beitragssatz
14,6 + Zusatzbeitrag Seit 2009 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen zur Deckung ihrer Ausgaben Zuweisungen aus dem…