Reform

Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG)

In Kraft getreten: 01.01.2003 1 Min. Lesedauer

Um die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen auf dem Niveau von 2002 halten zu können, sieht das Beitragssatzsicherungsgesetz Regelungen zur Versicherungspflichtgrenze, zu den Vergütungen von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern sowie zu Arzneimittelpreisen vor.

Auswirkungen auf Versicherte

  • Die Versicherungspflichtgrenze wird entsprechend der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angehoben.
  • Das Sterbegeld wird auf die Hälfte gekürzt.

Auswirkungen auf Ärzte/ambulante Pflege

  • Für die Vergütungsvereinbarungen 2003 für Ärzte und Zahnärzte sowie für zahntechnische Leistungen wird eine Nullrunde festgelegt. Ausnahmen sind die Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach Paragraf 73a SGB V. Die Preise für zahntechnische Leistungen werden 2003 um fünf Prozent gesenkt.

Auswirkungen auf Krankenhäuser/stationäre Pflege

  • Für die Vergütungen im Jahr 2003 wird eine Nullrunde vorgeschrieben. Ausnahmen gelten für Krankenhäuser, die 2003 bereits nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen.

Auswirkungen auf Krankenkassen

  • Der Apothekenrabatt wird nach Arzneimittelpreisen gestaffelt. Der Pharma-Großhandel wird verpflichtet, den Krankenkassen einen Abschlag von drei Prozent zu gewähren. Das gilt auch für Pharmahersteller, die Apotheken direkt beliefern. Die Apotheken müssen diesen Rabatt an die Kassen weitergeben.

Auswirkungen auf Finanzierung

  • Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen werden auf dem Niveau von 2002 eingefroren.

Beitragssatz

14,31 %