Pflegeversicherung: Geld- und Sachleistungen
Pflegebedürftige erhalten von der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad unterschiedlich hohe Geld- und Sachleistungen.
Seit 1. Januar 2017 erhalten alle Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 125 Euro pro… in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das heißt: Versicherte können Rechnungen für Leistungen zur Unterstützung im Alltag einreichen und bis zu 125 Euro monatlich erstattet bekommen. Dabei handelt es sich beispielsweise um hauswirtschaftliche Hilfen oder Betreuung des Pflegebedürftigen. Voraussetzung ist, dass die Leistungen nach jeweiligem Landesrecht anerkannt sind. Informationen dazu gibt es beispielsweise bei der Pflegeberatung Bei der Pflegeberatung handelt es sich um eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine… der AOK Die AOK hat mit mehr als 20,9 Millionen Mitgliedern (Stand November 2021) als zweistärkste Kassenart… . Außerdem kann der Entlastungsbetrag Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 125 Euro pro… für die Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang… eingesetzt werden, ohne auf die sonstigen Leistungen der Pflegekasse angerechnet zu werden. Beträge, die nicht verwendet wurden, können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Das Pflegegeld erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 um fünf Prozent. Hintergrund ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Monatliche Leistungen im Überblick
Sachleistung Häusliche Pflege:
2024 / 2023
Pflegegrad Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sind zum 1. Januar 2017 in der Pflegeversicherung die… 1: 0 Euro / 0 Euro
Pflegegrad 2: 761 Euro / 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.432 Euro / 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.778 Euro / 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.200 Euro / 2.095 Euro
Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige:
2024 / 2023
Pflegegrad 1: 0 Euro / 0 Euro
Pflegegrad 2: 332 Euro / 316 Euro
Pflegegrad 3: 573 Euro / 545 Euro
Pflegegrad 4: 765 Euro / 728 Euro
Pflegegrad 5: 947 Euro / 901 Euro
Vollstationäre Pflege:
2024 / 2023
Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Seit 1. Januar 2022 erhalten Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43c SGB XI einen prozentualen Zuschlag zu den Eigenanteilen an den Pflegekosten. Der Leistungszuschlag richtet sich nach der Dauer des Aufenthalts in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG). Mit dem PUEG erhöht sich der Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten ebenfalls.
2024 / 2023
bis 12 Monate: 15 Prozent / 5 Prozent
bis 24 Monate: 30 Prozent / 25 Prozent
bis 36 Monate: 50 Prozent / 45 Prozent
über 36 Monate: 75 Prozent / 70 Prozent
Seit 1. Januar 2015 können Leistungen der Kurzzeit- und der Verhinderungspflege Ist eine Pflegeperson etwa wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, übernimmt… auch kombiniert werden. Wenn eine Pflegeperson beispielsweise verhindert ist, und der Pflegebedürftige seine Leistungen aus der Kurzzeitpflege nicht aufgebraucht hat, kann er diese bis zur Hälfte (also 806 Euro und insgesamt somit maximal 2.418 Euro jährlich) für die Verhinderungspflege einsetzen. Nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege können seit 2016 sogar komplett in der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Pflegebedürftige können somit bis zu 3.386 Euro in der Kurzzeitpflege nutzen.
Angehörige, die mehr als zehn Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit wird in der Medizin als Abweichung von Gesundheit oder Wohlbefinden verstanden. Allerdings stößt die… oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu 1.774 Euro jährlich (Verhinderungspflege).
Neuerungen durch das PUEG bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege:
Änderungen ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 und ab dem 1. Juli 2025 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemäß einem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst.
Bereits ab dem 1. Januar 2024 gelten für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren Besonderheiten:
- Die Verhinderungspflege kann ab dann bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
- Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden. Vorausgesetzt die Mittel wurden nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend).
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Teilstationäre und Kurzzeitpflege:
2024 / 2023
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 1: bis zu 125 Euro (Entlastungsbetrag)
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 2: 689 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 3: 1.298 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 4: 1.612 Euro
Tages-/Nachtpflege Pflegegrad 5: 1.995 Euro
Kurzzeitpflege: 1.774 Euro (jährlich, Leistungszeitraum 8 Wochen)
Seit 2013 werden selbst organisierte, ambulant betreute Wohngruppen gefördert. Pro pflegebedürftigem Mitbewohner gibt es maximal 2.500 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro je Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung der Wohnung. Der monatliche Zuschlag für Wohngruppen seit 2018 liegt bei 214 Euro monatlich.
Die AOK bietet für ehrenamtliche Pflegekräfte kostenlos Pflegekurse an, in denen hilfreiche Tipps für die Pflege zu Hause vermittelt werden.