Lexikon

Terminservicestellen

Terminservicestellen vermitteln gesetzlich Krankenversicherten Termine bei fachärztlichen, psychotherapeutischen und hausärztlichen Praxen sowie bei Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten. So soll eine zeitnahe und angemessene Behandlung sichergestellt werden. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 verpflichtete der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Einrichtung von Terminservicestellen.

Diese haben bei Vorliegen einer Überweisung eine Woche Zeit, um einen Behandlungstermin innerhalb von vier Wochen zu vermitteln – für psychotherapeutische Akutbehandlungen liegt die Frist bei zwei Wochen. Können diese Fristen nicht eingehalten werden, muss die Terminservicestelle einen Behandlungstermin in einem Krankenhaus Krankenhäuser sind Einrichtungen der stationären Versorgung, deren Kern die Akut- beziehungsweise… anbieten. Bei augenärztlichen, gynäkologischen oder psychotherapeutischen Behandlungen sowie bei Haus- oder Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten ist keine Überweisung nötig.

§ 75 Abs. 1a-b SGB V