Lexikon

Sozialwahl

In der Sozialwahl werden die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger ermittelt. Die Wahlen sind frei, gleich und geheim. Sie finden alle sechs Jahre statt. Versicherte und Arbeitgeber wählen die Vertreterinnen und Vertreter ihrer Gruppe getrennt aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Mit dem MDK-Reformgesetz wurden die Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… 2020 gesetzlich verpflichtet, bei der Wahl ihrer Verwaltungsräte im Rahmen der Sozialwahlen bei der Listenaufstellung eine Repräsentanz von mindestens 40 Prozent Frauen sicherzustellen.

Vorschlagslisten können Gewerkschaften, selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, Arbeitgebervereinigungen sowie die jeweiligen Verbände erstellen. Daneben sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Versicherte und Arbeitgeber vorschlagsberechtigt. Sie können sogenannte „freie Listen“ einreichen.

Die Wahl wird als Urwahl mit Wahlhandlung oder als Friedenswahl ohne Wahlhandlung durchgeführt. Letzteres ist dann der Fall, wenn Versicherte und Arbeitgeber jeweils nur eine Vorschlagsliste einreichen oder auf mehreren Listen insgesamt nicht mehr Bewerber stehen als gewählt werden können. Diese Kandidaten gelten dann mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.
 

§§ 31 ff. SGB IV 

Selbstverwaltung in der Sozialversicherung