Lexikon

Pflegestützpunkte

Die Pflege Kann die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, besteht Anspruch auf… - und Krankenkassen Die 97 Krankenkassen (Stand: 26.01.22) in der gesetzlichen Krankenversicherung verteilen sich auf… richten zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt.

Neben Pflegeberatern finden sich hier auch andere Leistungsträger wie etwa Kommunen (Hilfe zur Pflege), Krankenkassen, Leistungserbringer Unter diesem Sammelbegriff werden alle Personengruppen zusammengefasst, mit denen die Krankenkassen… oder auch Selbsthilfegruppen Viele Kranke und ihre Angehörigen engagieren sich in Selbsthilfegruppen, um Unterstützung bei der… . Mit dem gebündelten Wissen der verschiedenen Kooperationspartner erhalten Pflegebedürftige und deren Angehörige in den Pflegestützpunkten eine individuelle Beratung.

Zu den Aufgaben der Pflegestützpunkte gehören unter anderem

  • die umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung der Pflegeversicherten und der in ihrem Interesse handelnden Personen zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch Das Sozialgesetzbuch (SGB) fasst die wichtigsten Sozialgesetze zusammen und soll „zur Verwirklichung… und zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangeboten einschließlich der Pflegeberatung Bei der Pflegeberatung handelt es sich um eine individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine… ;
  • eine Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote;
  • Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen sowie
  • die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Sofern die zuständige oberste Landesbehörde die Einrichtung von Pflegestützpunkten bestimmt hat, sind Rahmenverträge zur Arbeit und Finanzierung der Pflegestützpunkte zu vereinbaren.

§§ 7c SGB XI